0.946.116.36•Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und Atradius Dutch State Business NV, Keizersgracht 281, 1016 ED Amsterdam (nachfolgend «Atradius» genannt)
0.946.116.36Bilateral International Treaty10.05.2005
Abgeschlossen am 24. November 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20052
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. Mai 2005
In Kraft getreten am 10. Mai 2005
(Stand am 10. Mai 2005)
der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt. 2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit dem (den) Unterlieferanten im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und […] oder eine von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen.
Versicherter bezeichnet den Begünstigten der Police.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistungen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.
Die von ERG und Atradius bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen in massgeblicher Weise ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und […] am Anteil an den Exportleistungen ergebenden Deckungsquote einigen. 3. Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A enthalten.
Der Versicherer ist berechtigt, von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) einen Abzugsbetrag in Höhe von höchstens 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten einzubehalten. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherte gestützt auf die Police eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der lokalen Währung des Versicherers zu leisten.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Atradius Amsterdam und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Dieser Vertrag wurde in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.
| Handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Peter W. Silberschmidt | Handelnd für das Königreich der Niederlande: G. Bouvman |
|---|
| Fazilität | Maximaler Deckungssatz | Gedeckte Risiken | Begünstigter | Karenzfrist | Bemerkungen | Optional |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lieferantenkredit | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Fabrikations- und Kreditrisiko | Exporteur | 6 Monate | Deckung des Fabrikationsrisikos: Zahlungsausfall bei den entstandenen Kosten im Fall einer Nicht-Lieferung und/oder Kreditrisiko: Ausfall oder Verzug von Vertragszahlungen | Zahlung der Prämie in ausländischer Währung (nur beim Kreditrisiko) bei Direktgarantie. |
| Direktgarantie zusätzlich zur Lieferantenkreditdeckung | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Zahlungsausfall | Bank | Sofortige Entschädigunsleistung an die (niederländische oder ausländische) Bank nach dem Zahlungsausfall | Die Entschädigung wird unabhängig von einem Entschädigungsanspruch aus dem dem Lieververtrag geleistet (Rückgriff auf den Exporteur). Wenn der Vertrag auf eine ausländische Währung lautet, wird die Prämie und die Entschädigung in dieser Währung bezahlt (unter Anwendung eines maximalen Wechselkurses). | Deckung in ausländischer Währung. |
| Käuferkredit | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Kreditrisiko | Bank | 6 Monate | Deckung zugunsten der finanzierenden – niederländischen oder ausländischen – Bank (Kombination mit einer Fabrikationsrisikodeckung für den Exporteur möglich). | Deckung von Fortschrittszahlungen (in Kombination mit einer Fabrikationsrisikodeckung). Deckung und Prämienzahlung in Fremdwährung. |
| Bankgarantie Zusätzliche Deckung | Wie Police | Rechtmässige und unrechtmässige Inanspruchnahme | Exporteur | 6 Monate | Atradius muss dem Garantietext zustimmen. | |
| Bankgarantie Gegengarantie | Wie Police | Rechtmässige und unrechtmässige Inanspruchnahme. | Bank | 10 Tage nach der Inanspruchnahme der Garantie | Nur zusammen mit einer zusätzlichen Deckung für Bankgarantien. Rückgriff auf den Exporteur, ausser wenn der Exporteur gestützt auf die zusätzliche Deckung Anspruch auf eine Entschädigung hat. Atradius muss dem Garantietext zustimmen | |
| Deckung von Angebotsgarantien | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Rechtmässige und unrechtmässige Inanspruchnahme. | Exporteur | 6 Monate | Rechtmässige Inanspruchnahme wird nur entschädigt, wenn den Versicherten kein Verschulden trifft. Das ist der Fall, wenn Atradius die Deckung für das Grundgeschäft widerruft. | |
| Leasing: erweiterte Deckung | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Kreditrisiko (negative Risikoumschreibung). | Exporteur/ Leasinggeber/ Bank | 6 Monate | Alle Raten eines Leasinggeschäfts sind gedeckt. Deckung kann ausländischen Leasinggebern gewährt werden, wenn die Ware in den Niederlanden hergestellt wird. Wenn der Vertrag auf eine ausländische Währung lautet, wird die Prämie und die Entschädigung in dieser Währung bezahlt (unter Anwendung eines maximalen Wechselkurses). | Possibility of Direct Guarantee in case beneficiary is a bank. |
| Leasing: Beschränkte Deckung | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Kreditrisiko (negative Risikoumschreibung). | Exporteur/ Leasinggeber | 6 Monate | Alle innerhalb von einer wiederkehrenden Periode von 9 Monaten zahlbaren Raten sind gedeckt (nur Deckung von beweglichen Sachen). Deckung kann ausländischen Leasinggebern gewährt werden, wenn die Ware in den Niederlanden hergestellt wird. Wenn der Vertrag auf eine ausländische Währung lautet, wird die Prämie und die Entschädigung in dieser Währung bezahlt (unter Anwendung eines maximalen Wechselkurses). | |
| Enteignungsrisikodeckung | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Enteignung und Exportverbot auf Vermögenswerten | Exporteur/ Leasinggeber | 6 Monate | Wenn gewünscht zusammen mit einer beschränkten Leasingdeckung. | |
| Werkserstellung; Deckung für Arbeitsgeräte | 98 % politische Risiken 95 % kommerzielle Risiken | Politische Risiken: Während der Werkserstellung: Beschädigung oder Beschlagnahme von Arbeitsgeräten; nach der Werkserstellung: Beschädigung oder Verhinderung des Transfers von Arbeitsgeräten. | Exporteur | 6 Monate | Die Entschädigung wir nach dem Buchwert abzüglich prozentmässiger Abschreibung berechnet. Bei Beschädigung sind die Reparaturkosten auf den wie oben berechneten Betrag beschränkt. | Nach Wunsch zusammen mit einer Lieferantenkreditdeckung für Werkserstellungen oder Vorkreditrisikodeckung für Werkserstellungen zusammen mit einer Käuferkreditdeckung |
| Währungsrisikodeckung | 100 % | Risiko der Abwertung von ausländischer Währung | Exporteur | nicht anwendbar | Deckung wird für verschiedene Währungen gewährt. Bei einer Neubewertung ist der Versicherte verpflichtet, Atradius die Gewinne abzuliefern. Deckung wird nur für Risikolaufzeiten von zwei oder mehr Jahren gewährt | Wechselkursrisikodeckung bindet den Anbieter ab der Unterzeichnung des Vertrags |
| Projektfinanzierung | 98 % politische Risiken | Standarddeckung für politische Risiken/ erweiterte Deckung für politische Risiken/ Deckung für kommerzielle Risiken (positive Risikoumschreibung) | Exporter/Bank | 6 Monate | Die Standarddeckung für politische Risiken umfasst das Transferrisiko, (Bürger-)Krieg, Naturkatastrophen und Entscheidungen anderer als des niederländischen Staates (z. B. Enteignung). | |
| Investitionsversicherung | 90 % | – Enteignung – Transferbeschränkungen – Krieg | Investor | 9 Monate | Deckung ist im allgemeinen nur möglich, wenn zwischen den Niederlanden und dem Gastland ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen wurde (wenn nicht: Einzelfallbeurteilung des Rechtssystem des Gastlandes) Maximal beträgt die Versicherungsdauer 15 Jahre (die Investition muss spätestens 5 Jahre nach deren Beginn der abgeschlossen sein) Die maximale Entschädigung beträgt 200 % des ursprünglichen EUR-Betrags. | Deckung für Vertragsbruch |
| Fazilität: | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken: | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremdwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbsthalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken: | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann. |
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Atradius und ERG.
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policenausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungsprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 60 Einheiten
Bereitstellung Land B: 40 Einheiten
Bereitstellung Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 45,6 Einheiten betragen.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 60 Einheiten
Bereitstellung Land B: 40 Einheiten
Bereitstellung Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
La part de réassurance se réfère à la valeur totale de 120 unités. Le montant réassuré correspondrait donc à 48 unités.
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 48 Einheiten betragen.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 40 Einheiten
Lieferungen – Land B: 60 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den§ Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:
Anmerkung:
Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
| Politische Risiken: | 95 % |
|---|---|
| Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
| Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
| Durchschnittssatz: | 90 % |
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref.Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Kreditnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinssatz:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung: – Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Kreditbetrag:
Zinssatz:
Kreditgeber:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zugrundeliegenden Betrags)/Fälligkeit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:
Datum: Unterschrift:
An:
Von:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:
Ihre Ref. Nr.:
Unsere Ref. Nr.: *(a) Wir halten eine Gewährung einer Rückdeckung auf der Basis Ihrer Angaben für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind:
Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz: – zahlbar am: *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses Vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.
Datum: Unterschrift:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das vorläufige Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Kreditnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinssatz:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung: – Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Kreditbetrag:
Zinssatz:
Kreditgeber:
Gesamter gedeckter Betrag: – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen): – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil: – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie: – an den Versicherer: – an den Rückversicherer: (Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:
Datum: Unterschrift:
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das endgültige Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Anmerkungen:
Datum: Unterschrift:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am ……………… eine Police ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:
Der Rückversicherungsanteil beträgt: A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: B Davon erhält der Versicherer: C Davon erhält der Rückversicherer:
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
| Fälligkeitsdatum: . | Betrag: . | Prämienanteil: . | an Rückversicherer zu zahlender Betrag: . |
|---|
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
Datum: Unterschrift:
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"title": "Vertrag vom 24. November 2004 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und Atradius Dutch State Business NV, Keizersgracht 281, 1016 ED Amsterdam (nachfolgend «Atradius» genannt) (mit Anlagen und Anhängen)",
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