0.946.117.14•Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der EKN – Exportkreditnämden, Postfach 3064, SE-103 61 Stockholm, (nachfolgend «EKN» genannt), handelnd für die schwedische Regierung
0.946.117.14Bilateral International Treaty25.05.2004
Abgeschlossen am 18. November 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20042
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Mai 2004
In Kraft getreten am 25. Mai 2004
(Stand am 25. Mai 2004)
der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
3. Die Untersützung für Exportverträge werden zu Bedingungen gewährt, die den Anforderungen des OECD-Konsenses über Richtlinien für staatlich unterstützte Exportkredite entsprechen, soweit dieser anwendbar ist.
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und EKN oder eine von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistungen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.
Die von ERG und EKN bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen in massgeblicher Weise ändert.
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und schwedischem Anteil an den Exportleistungen ergebenden Deckungsquote einigen. 3. Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A enthalten.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein. 2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat. 3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen. 2. Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Währung zu leisten, die der Versicherer für das betreffende Geschäft verwendet.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei EKN Stockholm und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Die Arbeitssprache im Rahmen dieses Rückversicherungsabkommens ist das Englische. Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit diesem Rückversicherungsabkommen stehen, sind in englischer Sprache zu verfassen.
Dieser Vertrag wurde in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.
| Handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Peter W. Silberschmidt | Handelnd für die schwediche Regierung: Olof Rydh |
|---|
| Produkt | Gedeckte Risiken | Deckungssatz | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Fazilitäten für Exporteure: | |||
| Garantie für Verluste auf Forderungen | Deckt das Risiko des Exporteurs oder von Leasingsgesellschaften von Zahlungsausständen bei einzelnen Geschäften | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse | |
| Kreditlimitengarantie | Deckt das Risiko des Exporteurs von Zahlungsverzug | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse | Die Garantie sichert dem Exporteur eine im Voraus festgelegten Maximale Haftung (Limite) von EKN für bestimmte Besteller oder Länder zu und kann für wiederkehrende Lieferungen während einer Periode von einem Jahr mit einer maximalen Kreditfrist von 12 Monaten gewährt werden. |
| Garantie für Verluste in der Fabrikation und auf Forderungen | Deckt das Risiko des Exporteurs in einzelnen Exportgeschäften | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse | Deckung der aus einer vollständigen oder teilweisen Annullierung oder Einstellung der Erfüllung des Vertrags während mindestens sechs hintereinanderfolgenden Monaten entstehenden Kosten und für Zahlungsverzuge auf erbrachten Vertragsleistungen. Bis zur vollständigen Vertragserfüllung (teilweise oder vollständig). |
| Fazilitäten für Banken: | |||
| Garantie zugunsten des Kreditgebers | Deckt das Risiko der Banken eines Verzugs bei Krediten an Besteller oder ihre Banken im Zusammenhang mit schwedischen Exportgeschäften. | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse | Regress auf den Exporteur, wenn er falsche Angaben zum Geschäft gemacht hat |
| Garantie für bestätigte Akkreditive | Deckt das Risiko der Banken eines Verzugs bei ausdrücklich oder stillschweigend bestätigten Akkreditiven. Umfasst immer das politische und das wirtschaftliche Risiko. | 50 % | Die Kreditdauer darf 360 Tage nicht übersteigen. |
| Fazilitäten für Exporteure und Banken: | |||
| Kombinierte Garantie | Garantie an Exporteure für die aufgelaufenen Kosten und Verzug von nicht-finanzierten Zahlungen kombiniert mit einer Garantie an Kreditgeber für den Verzug der Rückzahlung von Käuferkrediten. | Politische Ereignisse 100 % Wirtschaftliche Ereignisse | Beide Garantien für Risiken im gleichen Exportgeschäft |
| Besondere Fazilitäten: | |||
| Garantie für Realverluste | Deckt das Risiko, dass Gegenstände, die für die Erfüllung des Vertrags benützt werden, als Folge von politischen Ereignissen enteignet oder beschädigt werden. Deckung nur für politische Ereignisse. | 90 % | Die Garantie wird normalerweise nur in Zusammenhang mit einer Garantie für Verluste in der Fabrikation und auf Forderungen gewährt. |
| Garantie für Bankgarantien | Deckt das Risiko des Exporteurs einer widerrechtlichen Inanspruchnahme von Bankgarantien im Zusammenhang mit einem schwedischen Exportgeschäft. | Politische Ereignisse 90 % Wirtschaftliche Ereignisse | |
| Gegengarantie | Deckt das Risiko von Banken als Aussteller von Bankgarantien im Zusammenhang mit schwedischen Exportgeschäften. | Politische und wirtschaftliche Ereignisse 50 %–75 % | Risikoteilung erforderlich. Rückgriff auf den Exporteur bei einer rechtmässigen Inanspruchnahme der Bankgarantie. |
| Fazilität: | Forderungsdeckung |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
| Gedeckte Risiken: | a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a)–c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko. |
| Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
| Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
| Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
|---|---|
| Art: | Garantie |
| Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
| Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
| Selbsthalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
| Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
| Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
| Gedeckte Risiken: | – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann |
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen EKN und ERG.
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung Land B: 50 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 60 Einheiten
Bereitstellung Land B: 40 Einheiten
Bereitstellung Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 45,6 Einheiten betragen.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Bereitstellung Land A: 60 Einheiten
Bereitstellung Land B: 40 Einheiten
Bereitstellung Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 48 Einheiten betragen.
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 100 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:
Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Lieferungen – Land A: 40 Einheiten
Lieferungen – Land B: 60 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:
– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:
Anmerkung:
Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:
| Politische Risiken: | 95 % |
|---|---|
| Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
| Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
| Durchschnittssatz: | 90 % |
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Kreditnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinssatz:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung: – Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Kreditbetrag:
Zinssatz:
Kreditgeber:
Gesamter gedeckter Betrag: – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen): – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil: – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie: – an den Versicherer: – an den Rückversicherer: (Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:
Datum: Unterschrift:
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Anmerkungen:
Datum: Unterschrift:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am . eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:
Der Rückversicherungsanteil beträgt: A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: B Davon erhält der Versicherer: C Davon erhält der Rückversicherer:
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:
| Fälligkeits- datum: . | Betrag: . | Prämienanteil: . | an Rückversicherer zu zahlender Betrag: . |
|---|
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:
Datum: Unterschrift:
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