0.946.291.232•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien
0.946.291.232Bilateral International Treaty01.08.1996
Abgeschlossen am 31. Oktober 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1996
(Stand am 1. August 1996)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Albanien,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschafliche Entwicklung der beiden Staaten;
in Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten, namentlich der Schweiz, und Albanien im Dezember 1992 in Genf unterzeichneten Erklärung;
in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegen-seitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)3für den internationalen Handel und der Teilnahme Albaniens im GATT als Beobachter und der Schweiz als Vertragspartei;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT) und den multilateralen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO)4zu entwickeln;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Die Vertragsparteien unternehmen alles, um ihren Handel nach den Grundsätzen des GATT zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Freihandelszone oder eine Zollunion zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Zone oder Union im Einklang mit dem Artikel XXIV des GATT; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Die Vertragsparteien sollen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, insbesondere durch Ausschreibungen, im Waren‑ und Dienstleistungsbereich für Offenheit und Wettbewerb besorgt sein. Sie verpflichten sich zu diesem Zweck im Gemischten Ausschuss zusammenzuarbeiten.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Stellt eine Vertragspartei bei der anderen Dumping‑Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest, kann sie, im Einklang mit den Bestimmungen des GATT, geeignete Massnahmen ergreifen, um sich diesen zu widersetzen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Zölle, Transitabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs‑ oder Dienstleistungskosten entsprechen, sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
– aufgrund des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Die Vertragsparteien trachten danach, im Gemischten Ausschuss nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reduzierung der technischen Handelshemmnisse zu suchen. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierungen, der Tests und Zertifizierungen.
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften und die Unterstützung Albaniens auf dem Gebiete der Handelspolitik; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
– die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Weiterentwicklung seines Anwendungsbereichs, überprüfen; – als Konsultationsforum dienen, mit dem Ziel Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten, – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern; – im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 17 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten und unterbreiten.
Im Rahmen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird das Handelsabkommen vom 28. Oktober 19745zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Albanien ausser Kraft gesetzt.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 19236mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre verfassungsmässigen oder gesetzlichen Anforderungen für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind.
Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt. In diesem Fall erlischt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Tirana, am 31. Oktober 1995, in zwei Originalexemplaren, in französischer und albanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Rudolf Ramsauer | Für die Regierung der Republik Albanien: Suzana Panariti |
|---|
Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen, sowie von vertraulichen Informationen über Know‑how.
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens folgende Bereiche: – einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienst-leistungen, insbesondere der international bekannten Marken; – angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Herkunfts-angaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, betreffend allen Produkten und Dienstleistungen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von 5 Jahren ab Anmeldedatum mit der Möglichkeit diese um zwei aufeinanderfolgende Perioden von je 5 Jahren zu verlängern; – einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie auf einem Niveau, das vergleichbar ist mit jenem der Europäischen Freihandelszone, insbesondere eine Schutzdauer von zwanzig Jahren ab Anmeldedatum; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen über Know‑how; – Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
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