0.946.291.641•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan
0.946.291.641Bilateral International Treaty01.08.2001
Abgeschlossen am 30. Oktober 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20011
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2001
(Stand am 1. August 2001)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan,
im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören –, zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, sowie auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)2sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)3zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwirkung der Republik Aserbaidschan als Beobachter im Rahmen der WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 19944; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. 9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemacht werden (Art. 13). 10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss wird alles versuchen, um entsprechende Lösungen zu finden, um den Schaden im Bereich des geistigen Eigentums auszugleichen.
Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums; – auf Grund ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen (gemäss Anhang 2 dieses Abkommens)
gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Aserbaidschan in handelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen und über eine mögliche Verlängerung der Fristen, wie sie in Artikel 10 (geistiges Eigentum) enthalten sind, entscheiden; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 (wirtschaftliche Zusammenarbeit) fördern; – im Bemühen, neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 14 (überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen vom 29. März 19239zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Baku, am 30. Oktober 2000, in zwei Originalexemplaren, in französischer, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Kaspar Villiger | Für die Regierung der Republik Aserbaidschan: Huseyngulu Bagirov |
|---|
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verpflichtung Aserbaidschans zur Einhaltung der Bestimmungen des TRIPS-Abkommens (Art. 10 Abs. 5.1) erst nach dessen Beitritt zur WTO wirksam wird.
Was die Massnahmen betrifft, die auf Grund wesentlicher Sicherheitsinteressen bedingt sind, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens dahin ausgelegt werden:1. dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Verbreitung sie als den wesentlichen Interessen ihrer Sicherheit entgegenstehend ansieht; oder2. dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, die Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer Sicherheit– bei spaltbaren Stoffen oder solchen Stoffen, aus denen diese erzeugt werden, – beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und bei jeglichem Handel mit anderen Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung der bewaffneten Streitkräfte bestimmt sind, – in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsten internationalen Spannung für erforderlich hält; oder3. dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen10zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu treffen.
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