0.946.292.271•Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Kamerun
0.946.292.271Bilateral International Treaty06.04.1964
Abgeschlossen am 28. Januar 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 19632
Datum des Inkrafttretens: 6. April 1964
(Stand am 6. April 1964)
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Bundesrepublik Kamerun,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Kamerun verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, – den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, – den Staaten, die der gleichen Währungszone angehören,
gewährt oder gewähren wird.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse kamerunesischen Ursprungs und kamerunesischer Herkunft, insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste C aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Die Regierung der Bundesrepublik Kamerun bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Kamerun, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheide sind verbindlich.
Jede Vertragspartei übernimmt die durch die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters verursachten Spesen. Die Spesen des Präsidenten werden durch beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag3verbunden ist.
Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31. Dezember 1964. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Es ist ab 1. Januar 1963 provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen beobachtet habe.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zwölf Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.Geschehen in Yaoundé in doppelter Ausfertigung am 28. Januar 1963.
| Für die Schweizerische Regierung: G. E. Bucher | Für die Kamerunesische Regierung: V. Kanga |
|---|
Bananen
Kaffee
Pflanzen und Früchte der zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin verwendeten Art usw. (z. B. Strophantus)
Kakaobohnen
Rohtabak
Tropische Hölzer, roh oder gesägt
Bauxit
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
Erdnüsse, nicht zur Verfütterung bestimmt
Palmkernöl, roh
Naturkautschuk
| Ordnungs-Nr. | Bezeichnung der Waren | Jahreskontingente in 1000 sFr. |
|---|---|---|
| 1 | Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw. | 400 |
| 2 | Käse | 100 |
| 3 | Diverse chemische Produkte, wovon Farbstoffe und pharmazeutische Produkte | 250 (+ gemäss Bedarf) |
| 4 | Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher | 700 |
| 5 | Schuhe | 200 |
| 6 | Diverses mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Schreibmaschinen, Rechenmaschinen und Registrierkassen | 700 (+ gemäss Bedarf) |
| 7 | Hauhaltnähmaschinen | 200 |
| 8 | Photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw., wovon wenigstens 50 % für kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras) | 100 |
| 9 | Uhren und fertige Uhrwerke, Bestandteile zu Reparaturzwecken | 350 |
| 10 | Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile | 900 |
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