Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik

0.946.293.492Bilateral International Treaty01.01.1968

Abgeschlossen am 28. November 1967

In Kraft getreten am 1. Januar 1968

(Stand am 1. Januar 1968)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Französischen Republik haben,

im Bestreben, die Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die beiden Regierungen räumen sich für die Einfuhr und, gegebenenfalls, für die Ausfuhr der Erzeugnisse, die im einen oder andern Lande noch einer Beschränkung unterliegen, eine möglichst günstige Behandlung ein.

Art. 2

Die schweizerische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste A aufgeführten französischen Erzeugnisse bis zur Höhe der angegebenen jährlichen Mengen oder Werte.

Art. 3

Die französische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste B aufgeführten schweizerischen Erzeugnisse bis zur Höhe der aufgeführten jährlichen Mengen oder Werte.

Art. 4

Als schweizerisch gelten Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und als französisch jene mit Ursprung und Herkunft aus der Französischen Republik.

Art. 5

Sofern die sich aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation2ergebenden Verpflichtungen es verlangen, werden innert nützlicher Frist Verhandlungen aufgenommen, um am vorliegenden Abkommen die erforderlichen Abänderungen anzubringen.

Art. 6

Eine gemischte Kommission überwacht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und unterbreitet alle zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern geeigneten Vorschläge. Sie tritt auf Verlangen der einen der Vertragsparteien zusammen.

Art. 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag3verbunden ist.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1968 ab. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Geschehen in Paris am 28. November 1967, in doppelter Ausfertigung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
A. Weitnauer
Für die Regierung
der Französischen Republik:
T. de Courson

Einfuhr französischer Produkte in die Schweiz

Ordnungs‑ NummerSchweizerische Zolltarifposition*WarenbezeichnungJahreskontingent
11001.12Weizen, denaturiert20 000 t
21004.01 exHafer, anderer (als auserlesenes Saatgut)p.m.
31003.01 exGerste, andere (als auserlesenes Saatgut)p.m.
41006Reisp.m.
51007.01Andere Getreidearten500 t
61005.01Maisp.m.
70705.10.12Bohnen und Erbsen250 t
80705.14Andere Hülsenfrüchte1 500 t
9DiverseMehl aus Getreide, Reis, Mais und Hülsenfrüchtenp.m.
100701.42Kartoffeln (andere als Saatkartoffeln) einschliesslich Frühkartoffelnp.m.
110701.40Saatkartoffeln1 500 t
12Div. Pos. des Kapitels 02Fleisch, frisches, anderes als Schweinefleisch, einschliesslich Kosher Fleisch1 000 t
130206.10 ex 1602.20Schinken, gesalzen, geräuchertp.m.
14Div. Pos. des Kapitels 02Fleisch, konserviertp.m
151601.10 1601.20 exWürste und dergleichen (trocken), ausgenommen gekochte Würste110 t
161601. ex 20 1602. ex 30Zubereitete Speisegerichte, enthaltend 10 % und weniger als 20 % Fleisch oder Wurst80 t
171501.10Schweineschmalzp.m.
181303.40.50Pektin30 t
192205.10 und 20Rotwein in Fässern, wovon mindestens 165000 hl «appellation contrôlée»180 000 hl
200101.10Schlachtpferde600 Stück
210101.14 exReitpferde500 Stück
220101.40 exMaultiere75 Stück
230102 exSchlachtrindvieh2 000 Stück
240103.10Schlachtschweinep.m.
0103.14
250602 exZierbäume und ‑sträucher50 t
26DiverseÖlkuchen und Ölkuchenmehl, Johannisbrotp.m.
272302.01 exKleiep.m.
281101.30 exFuttermehle, denaturiertp.m.
292303.01 exAbfälle der Maisstärkefabrikationp.m.
302304.01ex 2302.01 exAndere Abfallprodukte der Müllerei zur Viehfütterungp.m.
31DiverseKanariensamen, Wicken, Wolfsbohnen, Platterbsesamen, Kichererbsen, Ervesamen und andere Hülsenfrüchte zur Fütterungp.m.
320602 exRosenwildlinge, Unterlagen5 t
* Für die aktuellen Nummern siehe den Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang).

Einfuhr schweizerischer Produkte in die Französische Republik

Ordnungs‑ NummerFranzösische ZolltarifpositionWarenbezeichnungJahreskontingente in 1000 sFr.
103.01 A I aForellen50
208.06 A ex II, 08.06 B I b, ex IITafeläpfel und -birnen4000
313.03 B ex ITrockenpektin300
420.05,20.06 Bex II und IIIFruchtmus und Fruchtpasten, Konfitüren, Fruchtgelees, Fruchtmarmeladen, Fruchtkonserven, wovon wenigstens 400 000 sFr. Konfitüren600
5ex 20.06Fruchtpulver150
6ex 20.07Apfel‑ und Birnenkonzentrat, Fruchtsäfte350
722.05 ex BWeissweine4000 hl
824.02 A‑FTabak, verarbeitet4000
9DiverseVerschiedene landwirtschaftliche und Nahrungsmittelerzeugnisse oder ‑zubereitungen, wie: pasteurisierte und gefrorene Früchte, Öle, Pflanzen und Blumen, Tabakextrakte2500
1091.11 ex ASynthetische Steine für industriellen Gebrauchp.m.*
11DiverseDecolletageartikelp.m.*
1285.15 C II ex aZubehör zu radioelektrischen Apparaten für berufliche Zwecke200 + PA
13DiverseVerschiedene Erzeugnisse der mechanischen und elektrischen Industrien500
1491. 11 ex A, ex B, ex F I‑F VBestandteile zu Reparaturzweckenp.m.*
1591.11 ex B, ex E, ex F I‑ex F VRohwerke und Fabrikationsbestandteilep.m.*
1691.01, ex 91.02, ex 91.03, ex 91.07Fertige Uhren und lose Werkep.m.*
17ex 91.03Grossuhrenp.m.*
1891.09Uhrengehäusep.m.*
19DiverseReserven für die Anpassung der oben aufgeführten Kontingente und für verschiedene anderweitig nicht genannte Erzeugnisse3500
20DiverseFür Gebiete ausserhalb der Metropole1200
* Für diese Produkte werden die Einfuhrbewilligungen nach Visierung durch das technische Ministerium ohne mengenmässige Beschränkung erteilt.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltextes.

  2. SR 0.632.31

  3. SR 0.631.112.514

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