0.946.293.671.2•Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern
0.946.293.671.2SMABilateral International Treaty01.01.2021
Abgeschlossen am 14. Dezember 2020
Vorläufig angewendet ab 1. Januar 2021
Inkrafttreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 20221
(Stand am 1. Dezember 2025)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),
gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit2(das «FZA») zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union endet;
in dem Wunsch, die Rechte und Pflichten zwischen ihnen hinsichtlich der Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung so weit wie möglich zu wahren;
in dem Wunsch, die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Ergänzung zu bestehenden Regeln zu erleichtern;
in Bekräftigung der gemeinsamen Absicht, weiter auf die Entwicklung der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf ein künftiges umfassendes Abkommen oder eine künftige umfassende Vereinbarung hinzuarbeiten, sowie der Verpflichtung der Vertragsparteien, diese Absicht im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen weiterzuverfolgen;
in Bekräftigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3(das «WTO-Abkommen») und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), aus dem am 25. Februar 20194in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (das «Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger») und aus dem in Bern am 11. Februar 20195abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Handelsabkommen»); und
in Bekräftigung der Verpflichtung der Vertragsparteien nach Artikel 8 des Handelsabkommens, exploratorische Gespräche aufzunehmen, um das Handelsabkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln und dabei unter anderem zusätzliche Bereiche wie den Handel mit Dienstleistungen zu berücksichtigen;
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen («dieses Abkommen») abzuschliessen:
(a) die Absicht der Vertragsparteien zu bekräftigen, unter dieses Abkommen fallenden qualifizierten Berufspersonen zusätzliche Sicherheit und Klarheit zu verschaffen; und (b) die Verpflichtung der Vertragsparteien zu bekräftigen, die gemeinsamen Arbeiten im Hinblick auf ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzusetzen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden einerseits Anwendung auf das Vereinigte Königreich und Gibraltar und andererseits auf die Schweiz.
Für die Zwecke dieses Abkommens finden Artikel XIV Buchstaben (a), (b) und (c) des GATS Anwendung und werden hiermitmutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Für die Zwecke dieses Abkommens findet Artikel XIVbisAbsatz 1 des GATS Anwendung und wird hiermitmutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 1 und 2 bedeutet: (a) «Niederlassung» die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, einschliesslich durch Kapitalbeteiligung, oder die Errichtung einer Zweigstelle oder einer Vertretung in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirtschaftlicher Verbindungen. (b) «juristische Person» eine nach dem geltendem Recht einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privater oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden; (c) «Dienstleistungserbringer» Dienstleistungen erbringende Personen der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs gemäss Definition in Anhang 1 bzw. Anhang 2.
Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für die wirksame Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels und informiert die andere Vertragspartei über die relevanten Kontaktdaten. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über Änderungen dieser Kontaktdaten.
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «berufliche Tätigkeit» eine Tätigkeit im Rahmen eines reglementierten Berufs; (b) «reglementierter Beruf» eine Erwerbstätigkeit, deren Ausübung, einschliesslich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung, durch eine Massnahme an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. (c) «zuständige Behörde» eine Behörde oder Stelle, die nach einer Massnahme für die Anerkennung von Qualifikationen und die Genehmigung der Ausübung eines Berufs in einem Zuständigkeitsgebiet benannt wurde; und (d) «berufliche Dienstleistungserbringer» Staatsangehörige einer Vertragspartei, deren Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich dieser Vertragspartei erworben wurde.
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass: (a) die zuständigen Behörden an das Gesetz gebunden sind, welches von der zuständigen Behörde bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuwenden ist; und (b) die zuständigen Behörden günstigere Regelungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinbaren oder einseitig günstigere Regelungen für berufliche Dienstleistungserbringer festlegen oder diese weiterhin anwenden können.
Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu London am 14. Dezember 2020 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Guy Parmelin | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: Elizabeth Truss |
|---|
Gemäss Artikel 12 Absatz 1
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs»: (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind und eine Dienstleistung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz erbringen möchten; und (b) Arbeitnehmende, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in den regulären Arbeitsmarkt des Vereinigten Königreichs integriert sind und von ihrem im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet der Schweiz entsandt werden.
Artikel 2 dieses Anhangs gilt für die juristischen Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich haben.
Gemäss Artikel 12 Absatz 2
1. Das Vereinigte Königreich gestattet in seinem Hoheitsgebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Selbstständigerwerbende der Schweiz in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäss Artikel 12 dieses Abkommens für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen in Absatz 15 dieses Anhangs aufgeführten Beschränkungen.
2. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet: (a) «Erbringer vertraglicher Dienstleistungen» eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person der Schweiz beschäftigt ist, welche: (i) selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, (ii) nicht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs niedergelassen ist, und (iii) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten im Vereinigten Königreich abgeschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Arbeitnehmenden im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erforderlich ist;9 (b) «Selbstständigerwerbende» natürliche Personen, die: (i) eine Dienstleistung erbringen und im Hoheitsgebiet der Schweiz als Selbstständige niedergelassen sind, (ii) nicht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind, und (iii) einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten im Vereinigten Königreich abgeschlossen haben (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal), zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erforderlich ist;10 (c) «juristische Person der Schweiz» eine juristische Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, wobei «im Hoheitsgebiet der Schweiz in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt» heisst, dass die juristische Person eine echte Verbindung zur Wirtschaft der Schweiz aufweisen muss; (d) «natürliche Person der Schweiz» einen Staatsangehörigen der Schweiz oder einen dauerhaft Gebietsansässigen der Schweiz nach ihren geltenden Gesetzen und Vorschriften; und (e) «Dienstleistungserbringer der Schweiz» eine natürliche Person der Schweiz, die ein Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder ein Selbstständigerwerbender ist.
3. Die Liste der Vorbehalte in Absatz 15 dieses Anhangs ist wie folgt aufgebaut: (a) In der ersten Spalte wird der Sektor oder der Teilsektor angegeben, in dem die Kategorie der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbenden liberalisiert wird; und (b) in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.
4. Zusätzlich zu den in der Liste in diesem Anhang aufgeführten Vorbehalten kann das Vereinigte Königreich eine Massnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens darstellen. Solche Massnahmen, unter anderem eine Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Qualifikationen in regulierten Sektoren oder Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende der Schweiz auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.
5. Das Vereinigte Königreich geht keinerlei Verpflichtung für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten, die nicht aufgelistet sind, ein.
6. Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende gelten nicht in Fällen, in denen durch deren vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.
7. Die Massnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach Absatz 1 sehen nicht vor, dass Dienstleistungserbringer der Schweiz Anforderungen bezüglich englischer Sprache als Voraussetzung für eine vorübergehende Einreise erfüllen müssen.
8. In der nachfolgenden Liste werden folgende Abkürzungen verwendet: EVD Erbringer vertraglicher Dienstleistungen SE Selbstständigerwerbende
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
9. Vorbehaltlich der Bedingungen in den Absätzen 10 und 11 und der Liste der Vorbehalte in Absatz 15 dieses Anhangs geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungen gemäss Artikel 12 dieses Abkommens bezüglich der Kategorie der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein: (a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts; (b) Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern; (c) Dienstleistungen von Steuerberatern; (d) Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten; (e) Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen; (f) Computer- und verwandte Dienstleistungen; (g) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung; (h) Werbedienstleistungen; (i) Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung; (j) Managementberatung; (k) mit der Managementberatung verwandte Leistungen; (l) technische Test- und Analysedienstleistungen; (m) verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; (n) Bergbau; (o) Wartung und Instandsetzung von Schiffen; (p) Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen; (q) Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Strassenverkehr; (r) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon; (s) Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausser Büromaschinen), Ausrüstungen (ausser Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern; (t) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen; (u) Telekommunikationsdienstleistungen; (v) Postdienstleistungen und Dienstleistungen privater Kurier- und Expressdienste; (w) Baustellenerkundung; (x) Umweltdienstleistungen; (y) Versicherungsdienstleistungen und damit verwandte Beratungsdienstleistungen; (z) sonstige Finanzberatungsdienstleistungen; (aa) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr; (bb) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern; (cc) Dienstleistungen von Fremdenführern; und (dd) Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes.
10. Die Erbringer vertraglicher Dienstleistungen erfüllen die folgenden Bedingungen: (a) Die natürlichen Personen erbringen als Arbeitnehmende einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung; (b) die in das Vereinigte Königreich einreisenden natürlichen Personen bieten die betreffenden Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab Beantragung der Einreise in das Vereinigte Königreich, als Arbeitnehmende der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person an und verfügen zum Zeitpunkt der Beantragung der Einreise in das Vereinigte Königreich über mindestens drei Jahre Berufserfahrung^11^in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt; (c) die in das Vereinigte Königreich einreisenden natürlichen Personen verfügen über: (i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation,12und (ii) die Berufsqualifikation zur Ausübung einer Tätigkeit, sofern dies nach den Gesetzen, Vorschriften oder rechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs erforderlich ist; (d) die natürliche Person erhält für die Dienstleistungserbringung im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs keine andere Vergütung als die Vergütung durch das Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt; (e) der gewährte Zugang bezieht sich ausschliesslich auf die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist und verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs zu führen, wo die Dienstleistung erbracht wird; und (f) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht grösser sein, als für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; dies kann in den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs festgelegt werden.
11. Die zulässige Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Selbstständigerwerbende
12. Vorbehaltlich der Bedingungen in den Absätzen 13 und 14 und der Liste der Vorbehalte in Absatz 15 geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungen gemäss Artikel 12 dieses Abkommens bezüglich der Kategorie der Selbstständigerwerbenden in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein: (a) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts; (b) Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten; (c) Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen; (d) Computer- und verwandte Dienstleistungen; (e) Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung; (f) Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung; (g) Managementberatung; (h) mit der Managementberatung verwandte Leistungen; (i) Bergbau; (j) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen; (k) Telekommunikationsdienstleistungen; (l) Postdienstleistungen und Dienstleistungen privater Kurier- und Expressdienste; (m) Versicherungsdienstleistungen und damit verwandte Beratungsdienstleistungen; (n) sonstige Finanzberatungsdienstleistungen; (o) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr; und (p) Beratungsdienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes.
13. Die Selbstständigerwerbenden erfüllen die folgenden Bedingungen: (a) Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als in der Schweiz niedergelassene Selbstständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen; (b) die in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einreisenden natürlichen Personen verfügen bei Beantragung der Einreise in das Vereinigte Königreich in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung; (c) die in das Vereinigte Königreich einreisenden natürlichen Personen verfügen über Folgendes: (i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation,13und (ii) die Berufsqualifikationen zur Ausübung einer Tätigkeit, sofern dies nach den Gesetzen, Vorschriften oder anderen rechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs erforderlich ist; und (d) der gewährte Zugang bezieht sich ausschliesslich auf die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist und verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des Vereinigten Königreichs zu führen.
14. Die zulässige Aufenthaltsdauer für Selbstständigerwerbende ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
15. Das Vereinigte Königreich listet in der nachfolgenden Tabelle die Vorbehalte gemäss Absatz 1 auf:
| Sektor oder Teilsektor14 | Beschreibung der Vorbehalte |
|---|---|
| Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (Teil von CPC 861) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 86211, 86212, 86213, 86219 und 86220) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)15 | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und 8674) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851, 852 ausser Dienstleistungen von Psychologen16 und 853) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Werbedienstleistungen (CPC 871) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Dienstleistungen der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Sektor oder Teilsektor | Beschreibung der Vorbehalte |
|---|---|
| Managementberatung (CPC 865) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Technische Test- und Analysedienstleistungen (CPC 8676) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Strassenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausser Büromaschinen), Ausrüstungen (ausser Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern17(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Baustellenerkundung (CPC 5111) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Umweltdienstleistungen (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Versicherungsdienstleistungen und damit verwandte Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschliesslich Reiseleitern18) (CPC 7471) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) | EVD: Keine. SE: Ungebunden. |
| Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen) | EVD: Keine. SE: Keine. |
| Herr Guy Parmelin Bundesrat, Schweizerische Eidgenossenschaft Bern | 14. Dezember 2020 |
|---|---|
| Rt Hon Elizabeth Truss MP Secretary of State for International Trade and President of the Board of Trade |
Frau Ministerin
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 14. Dezember 2020 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Herr Bundesrat
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das am 14. Dezember 2020 in London unterzeichnete Befristete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich») über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (das «SMA»).
Ich beehre mich, vorzuschlagen, dass das Vereinigte Königreich: (a) darum bestrebt ist, sicherzustellen, dass dasNational Recognition Information Centre des Vereinigten Königreichs (das «NARIC») festlegt, ob im Rahmen der Schweizer Berufsbildung erlangte Qualifikationen einen Wissensstand nachweisen, der dem eines Hochschulabschlusses gleichwertig ist; (b) darum bestrebt ist, sicherzustellen, dass sich die unter (a) genannte Tätigkeit des NARIC auf die Qualifikationen konzentriert, die zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren, für die das Vereinigte Königreich im SMA Verpflichtungen eingeht, erforderlich sind; (c) das NARIC ersucht, die von der Schweizer Regierung innerhalb des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) vorgenommene Klassifikation von Schweizer Qualifikationen zu berücksichtigen; (d) darum bestrebt ist, den Dialog zwischen den zuständigen Organisationen im Vereinigten Königreich und in der Schweiz sicherzustellen, um die unter (a) erwähnte Tätigkeit zu unterstützen; und (e) darum bestrebt ist, sicherzustellen, dass die in Kapitel 3 Artikel 3 des SMA erwähnte Arbeitsgruppe über die unter (a) erwähnte Tätigkeit informiert wird.
Sofern die Schweiz zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilt, bin ich beehrt, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet wird, das ab dem Tag in Kraft tritt, ab dem das SMA vorläufig angewendet wird oder zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in Kraft tritt, je nachdem, welches Datum früher liegt,und das solange Anwendung findet, wie das SMA zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt.
Ich benutze diesen Anlass, um Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Als Antwort beehre ich mich, Ihnen, Frau Ministerin, mitzuteilen, dass die Schweiz zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilt. Ihr Schreiben wird deshalb zusammen mit dieser Antwort als ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich betrachtet, das ab dem Tag in Kraft tritt, ab dem das SMA vorläufig angewendet wird oder zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in Kraft tritt, je nachdem, welches Datum früher liegt,und das solange Anwendung findet, wie das SMA zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gilt .
Ich benutze diesen Anlass, um Sie, Frau Ministerin, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
AS 2022 621 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.142.113.672 ↩
SR 0.946.293.671 ↩
In Bezug auf die Schweiz bezieht sich der Begriff «Arbeitsmassnahmen» auf im Sektor und am Ort der Tätigkeit bestehende Massnahmen, die in Gesetzen, Vorschriften und Gesamtarbeitsverträgen (in Bezug auf Entlöhnung, Arbeitszeit usw.) vorgesehen sind. ↩
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Länder ein Visum gefordert wird, wird nicht alsZunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel betrachtet. ↩
Das Abk. wurde verlängert bis zum 31. Dez. 2025 durch Notenaustausch vom 14. und 17. Nov. 2022 (AS 2022 717) und bis zum 31. Dez. 2029 durch Notenaustausch vom 21. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez 2025 (AS 202 5 693). ↩
Der in Unterabsatz (a)(iii) genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften genügen, die am Ort derVertragsausführung gelten. ↩
Der in Unterabsatz (b)(iii) genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften genügen, die am Ort derVertragsausführung gelten. ↩
Die Berufserfahrung muss nach Erreichen der Volljährigkeit erworben werden. ↩
Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Vereinigten Königreich erworben, kann das Vereinigte Königreich prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig sind. ↩
Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Vereinigten Königreich erworben, kann das Vereinigte Königreich prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig sind. ↩
^«CPC» bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (^^Statistical Papers Series M No. 77, ^^Departement für internationale wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).^ ↩
Die Dienstleistungen von Steuerberatern umfassen keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts fallen. ↩
Teil von CPC 85201, unter medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen. ↩
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschliesslich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden. ↩
16Dienstleistungserbringer, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein. ↩
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