0.946.294.701•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan
0.946.294.701Bilateral International Treaty01.07.1997
Abgeschlossen am 12. Mai 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 19952
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1997
(Stand am 1. Juli 1997)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kasachstan,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT3zu entwickeln;
unter Kenntnisnahme, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ist und die Republik Kasachstan über den Beobachterstatus verfügt:
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Die Vertragsparteien unternehmen alles, um ihren Handel nach den Grundsätzen des GATT zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren, insbesondere was die Nichtdiskriminierung und Reziprozität betrifft.
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt diese Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Übereinkommen nachzuleben:
Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen. 3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
– auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindgungen zwischen den Vertragsparteien; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften und die Unterstützung der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Handelspolitik; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des geistigen Eigentums, unter anderem durch die Entwicklung angemessener Modalitäten der technischen Hilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre verfassungsmässigen oder gesetzlichen Anforderungen für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind.
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt. In diesem Fall erlischt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei. Die Beendigung dieses Abkommens soll die Durchführung vertraglicher Verpflichtungen oder Handlungen zwischen Wirtschaftsakteuren, welche während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eingegangen worden sind, nicht beeinträchtigen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Almaty, am 12. Mai 1994, in zwei Originalexemplaren, in kasachischer, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Franz Blankart | Für die Regierung der Republik Kasachstan: Akeschan Kazhegeldin |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.946.294.701",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362",
"documentDate": "1994-05-12",
"inForceSince": "1997-07-01"
},
"content": {
"number": "0.946.294.701",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.946.294.701",
"hash": "7e36d2e52fde73e73d7dcfd598544a61657e36d360e38664f78f8403301636cd",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.946.294.701",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:06.547Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2001-362-19970701-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362",
"documentDate": "1994-05-12",
"inForceSince": "1997-07-01",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 12. Mai 1994 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2001-362-19970701-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/de/xml"
},
{
"title": "Accord de commerce et de coopération économique du 12 mai 1994 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République du Kazakhstan",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2001-362-19970701-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo di commercio e di cooperazione economica del 12 maggio 1994 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica del Kazakistan",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2001-362-19970701-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/362/19970701/de/xml"
}
}