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0.946.296.142.1•Notenaustausch vom 6. März 1957 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Neuseeland betreffend die schweizerisch-neuseeländische Handelsvereinbarung
0.946.296.142.1Bilateral International Treaty22.03.1957
(Stand am 22. März 1957)
Durch Notenaustausch vom 6. März 1957 zwischen dem Schweizerischen Vizekonsul in Wellington und dem Sekretär des neuseeländischen Aussenministeriums wurde der Geltungsbereich der Handelsvereinbarung vom 5. Mai 19381mit allen Nachträgen, die zurzeit in Kraft sind oder später in Kraft treten werden, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt. Diese am 22. März 1957 in Kraft getretene Zusatzvereinbarung gilt für solange, als das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2verbunden ist.
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