0.946.296.651•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation
0.946.296.651Bilateral International Treaty01.07.1995
Abgeschlossen am 12. Mai 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 19952
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1995
(Stand am 1. Juli 1995)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Russischen Föderation
im folgenden «Vertragsparteien» genannt
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und anderer KSZE‑Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa sowie mit den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;
unter Berücksichtigung der Absichtserklärung zur Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vom 2. September 1993;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen zu prüfen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT3zu entwickeln;
sind übereingekommen,
zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abzuschliessen:
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Grundsätzen des GATT zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – als Folge der Errichtung einer Freihandelszone oder einer Zollunion oder mit dem Ziel der Schaffung einer solchen Zone oder Union im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels XXIV des GATT4, – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Bezüglich mengenmässiger Beschränkungen oder Verbote, Lizenzen und Devisenbestimmungen inbegriffen, gewährt jede Vertragspartei den aus dem oder nach dem Gebiet der anderen Partei ein- oder ausgeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung als die, welche sie gleichartigen aus oder nach Drittländern ein- oder ausgeführten Waren zukommen lässt.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer interner Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bedingungen einer offenen und wettbewerbsorientierten Vergabe von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere durch öffentliche Ausschreibung, zu entwickeln.
Die Vertragsparteien machen zu Informationszwecken ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, sowie Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich allgemein zugänglich, wobei sie bestehende Verfahren aufgrund von internationalen Abkommen, denen sie als Partei angehören, berücksichtigen.
Stellt eine Vertragspartei fest, dass Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT5durch einen Wirtschaftsakteur der anderen Vertragspartei vorliegt, kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des GATT geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Zölle, Transitabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs- oder Dienstleistungskosten entsprechen, zu erheben sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
können von dieser Verpflichtung insofern ausgenommen werden, als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. 4. Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhandlungen auf. 5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie, unter Berücksichtigung der in Artikel 17 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen. 6. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer von ihnen die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen. 7. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit, – zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutz der Umwelt, – zum Schutz des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT6bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsverbindungen zwischen den beiden Staaten; – die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Diversifizierung von Lieferantenquellen und Märkten; – die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Russische Föderation in handelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
– die Durchführung dieses Abkommens und insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen überprüfen; – als Konsultationsforum dienen, mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Informationen und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) und Artikel 10 (Dumping) dieses Abkommens dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über internationale Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen der Vertragsparteien stattfinden; – zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) dieses Abkommens beitragen; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 16 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Im Rahmen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die nachstehend erwähnten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation ausser Kraft gesetzt: – Handelsvertrag vom 17. März 19487zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; – Abkommen vom 17. März 19488über den Warenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; – Abkommen vom 12. Januar 19789über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; – Langfristiges Programm vom 9. Juli 197910für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag11mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen gesetzlichen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei dieses Abkommen beendigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei. Die Beendigung dieses Abkommens soll die Durchführung vertraglicher Verpflichtungen zwischen Wirtschaftsakteuren, welche während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eingegangen worden sind, nicht beeinträchtigen.
Geschehen zu Moskau, am 12. Mai 1994, in zwei Originalexemplaren, in französischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Weichen die Texte voneinander ab, erfolgt die Auslegung aufgrund des englischen Wortlauts.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Jean-Pascal Delamuraz | Für die Regierung der Russischen Föderation: Viktor Tschernomyrdin |
|---|
Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how.
Die Vertragsparteien gewährleisten oder verbessern in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens folgende Bereiche: – einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts, einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der international bekannten Marken; – angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen. Zudem vereinbaren die Vertragsparteien, innert einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss dieses Abkommens ein bilaterales Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen abzuschliessen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von 15 Jahren ab Anmeldedatum; – einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie auf einem Niveau, das vergleichbar ist mit jenem der Europäischen Freihandelszone, insbesondere eine Schutzdauer von zwanzig Jahren ab Anmeldedatum; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von geheimen Informationen über Know-how; – Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung oder einer anderen unabhängigen Überprüfung durch eine andere Behörde zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung oder ungenügender Ausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
zu Artikel 6, Absatz 2
Die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen über die Zahlungen (Art. 6, Abs. 2) werden Gegenstand von Diskussionen im Rahmen der Gemischten Regierungskommission gemäss Artikel 17 unter Berücksichtigung der Reformen und der Liberalisierung der Devisenbestimmungen in der Russischen Föderation sein.
zu Artikel 12, Absatz 3
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Befreiung gemäss Artikel 12, Absatz 3, Buchstabe b auch auf Abkommen Anwendung findet, die Russland mit anderen Neuen Unabhängigen Staaten abschliessen wird, soweit diese Abkommen keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von schweizerischen Angehörigen darstellen.
2. Das oben erwähnte Einverständnis wird Gegenstand eines weiteren Meinungsaustausches und einer neuen Überprüfung im Rahmen der Gemischten Regierungskommission gemäss Artikel 17 sein.
Geschehen zu Moskau, am 12. Mai 1994, in zwei Originalexemplaren, in französischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Weichen die Texte voneinander ab, erfolgt die Auslegung aufgrund des englischen Wortlauts.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Jean-Pascal Delamuraz | Für die Regierung der Russischen Föderation: Viktor Tschernomyrdin |
|---|
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 22. März 1995 (AS 1995 3973) ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.21 ↩
[AS 1948 888] ↩
[AS 1948 371] ↩
[AS 1978 347, 1988 1159] ↩
[AS 1979 1675] ↩
SR 0.631.112.514 ↩
SR 0.232.04 ↩
SR 0.231.15 ↩
SR 0.231.171 ↩
SR 0.232.112.3 ↩
SR 0.232.141.1 ↩
SR 0.232.121.12 ↩
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