0.946.297.291•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan
0.946.297.291Bilateral International Treaty01.05.2012
Abgeschlossen am 15. Juli 2011
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 20121
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012
(Stand am 1. Mai 2012)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Tadschikistan
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine verstärkte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)2sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)3zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und des Willens Tadschikistans, sich in das multilaterale Welthandelssystem zu integrieren und seine Beziehungen zur WTO zu vertiefen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln der WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, verpflichten sich im Weiteren, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um folgenden Verträgen spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten: (1) Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 19678); (2) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 19919); (3) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199610über Darbietungen und Tonträger; 7. Betreffend den Schutz des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen. 8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. 9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können die Bestimmungen dieses Artikels gemäss Artikel 15 (Überprüfung und Erweiterung) überprüft werden. 10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der gemischte Ausschuss kann angemessene Empfehlungen abgeben und über das weitere Verfahren entscheiden. Falls eine gegenseitig befriedigende Lösung nicht innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung gefunden werden kann, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei notwendige Massnahmen ergreifen, um gegen die Verletzung Abhilfe zu schaffen.
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
Im Rahmen des gemäss diesem Abkommen gegründeten Gemischten Ausschusses werden die Vertragsparteien sich bemühen, Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit in Fragen zu erörtern, die mit der Beseitigung technischer Hindernisse für den Handel verbunden sind. Eine solche Zusammenarbeit soll in den mit technischen Regelungen, Standardisation sowie mit Testen und Zertifizierung verbundenen Bereichen stattfinden.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 192311in Kraft ist.
Die Vertragsparteien können im gemeinsamen Einverständnis im vorliegenden Abkommen Änderungen und Ergänzungen vornehmen, die mittels Protokollen festgelegt werden, welche integrierende Bestandteile des vorliegenden Abkommens darstellen. Für den Fall von Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien diese mittels Verhandlungen und Konsultationen lösen. Die Protokolle werden gemäss den in Artikel 18 enthaltenen Bestimmungen in Kraft treten.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Duschanbe, am 15. Juli 2011, in zwei Originalexemplaren, in deutscher, englischer, tadschikischer und russischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Stephan Nellen | Für die Regierung der Republik Tadschikistan: Farukh Hamraliev |
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