0.946.298.184•Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien
0.946.298.184Bilateral International Treaty01.06.2002
Abgeschlossen am 21. November 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2002
(Stand am 1. Juni 2002)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Jugoslawien,
im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören –, der Grundfreiheiten sowie ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft;
unter Bekräftigung ihrer Bereitschaft, den Stabilitätspakt für Südosteuropa zu unterstützen;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine substanzielle und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu pflegen und zu vertiefen sowie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens3(GATT) sowie der übrigen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und des in Gang befindlichen Beitrittsverfahrens der föderativen Republik Jugoslawien zur WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln der WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994/WTO4; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT 1994/WTO oder anderen Regelungen oder Entscheidungen der WTO
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewendet, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt.
Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam dafür ein, Bedingungen für eine offene und wettbewerbsorientierte Vergabe von öffentlichen Verträgen für Güter und Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere mittels öffentlicher Ausschreibungen, und arbeiten im Gemischten Ausschuss auf dieses Ziel hin.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsvorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im Allgemeinen betreffen, zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf die Durchführung dieses Abkommens.
Stellt eine Vertragspartei bei der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT 1994/WTO und des Abkommens über die Durchführung von Artikel VI6fest, kann sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994/WTO geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Transitabgaben, Zölle oder Gebühren gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen den Gebühren, die den durch die Durchfuhr entstandenen Verwaltungskosten oder sonstigen Kosten entsprechen. Ebenso verpflichten sie sich, die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994/WTO bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht der Vertragsparteien, Massnahmen irgendwelcher Art auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994/WTO zu ergreifen.
Die Vertragsparteien suchen im Rahmen des für das vorliegende Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit in Verbindung mit der Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierungen, der Tests und Zertifizierungen.
Dieses Abkommen findet auf den Gebieten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien Anwendung. Es gilt auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 19238in Kraft ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung sämtlicher für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen Anforderungen entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung notifiziert haben.
Solange keine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Weg den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt, bleibt dieses Abkommen in Kraft. Es erlischt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Belgrad, am 21. November 2001, in zwei Originalexemplaren in französischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: David Syz | Für die Bundesrepublik Jugoslawien: Miroljub Labus |
|---|
Der «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte, der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geografischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der Pflanzensorten, der Designs, der Topografien von Halbleitererzeugnissen sowie vertraulichen Informationen.
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens Folgendes: – einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken, einschliesslich Kollektivmarken, für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der notorisch bekannten Marken im Sinne von Artikel 6bisder Pariser Übereinkunft14sowie der bekannten bzw. berühmten Marken; – angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen für alle Produkte und Dienstleistungen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der Designs, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von mindestens 15 Jahren; – einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, dessen Niveau demjenigen des Europäischen Patentabkommens vom 5. Oktober 197315entspricht, sowie vor dem 1. Januar 2005 einen zusätzlichen Schutz von bis zu fünf Jahren für pharmazeutische und für Pflanzenschutzprodukte; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen; – Zwangslizenzen für Patente dürfen nur unter den Bedingungen von Artikel 31 des TRIPS-Abkommens gewährt werden. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Versorgung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb der nächsten drei Jahre für alle Produkte, insbesondere für Weine, Spirituosen, Käse und Früchte, Listen der geschützten geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, zu erstellen und auszutauschen sowie den Schutz jener Angaben auf ihrem Staatsgebiet sicherzustellen. Die Listen bilden einen Bestandteil des Anhangs zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien gemäss Artikel 13 («Schutz des geistigen Eigentums») dieses Abkommens. Sie werden jährlich von den Experten der Vertragspartei überprüft.
Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren einem dem TRIPS-Abkommen, insbesondere Artikel 62, vergleichbaren Niveau entsprechen.
Die Vertragsparteien treffen Durchsetzungsbestimmungen, welche einem dem TRIPS-Abkommen, insbesondere den Artikeln 41–61, vergleichbaren Niveau entsprechen.
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. März 2002 (AS 2003 1006). ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1A.14 ↩
SR 0.632.223 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1C ↩
SR 0.631.112.514 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1C ↩
SR 0.232.04 ↩
SR 0.231.15 ↩
SR 0.231.171 ↩
SR 0.232.161 ↩
SR 0.232.04 ↩
SR 0.232.142.2 ↩
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