0.946.31•Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
0.946.31Multilateral International Treaty01.01.2012
Abgeschlossen in Brüssel am 15. Juni 2011
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. November 2011
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012
(Stand am 1. Januar 2025)
Die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «die EFTA-Staaten» genannt,
die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik, das Königreich Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza‑Streifen, die Arabische Republik Syrien, die Tunesische Republik, die Republik Türkei,
nachstehend*«die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses» genannt* ,
die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen),
nachstehend*«die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union» genannt,*
das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln,
nachstehend*«die Färöer-Inseln» genannt* ,
nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» genannt,
in der Erwägung,
dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht,
dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann,
dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbeschadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängenden, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze,
dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert,
dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen,
dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsinstrument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen,
dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden,
dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med-Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21. Oktober 2007 unterstützt wurde,
dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.
Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig.
3. Für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Ausnahmeregelungen gilt Folgendes:
4. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:
– die Europäische Union;
– die in der Präambel genannten EFTA-Staaten;
– das Königreich Dänemark für die Färöer;
– die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses;
– die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, mit Ausnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union;
– die Republik Moldau;
– Georgien;
– die Ukraine.
5. Ein Dritter, der gemäss Artikel 5 Vertragspartei geworden ist, wird automatisch in die Liste gemäss Absatz 4 dieses Artikels hinzugefügt.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: 1)2 «Vertragspartei» die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vertragsparteien; 2) «Drittland» jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist; 3) «jeweiliges Abkommen» ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist.
Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. 4. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Beitrittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
9.4Ab dem Datum des in Absatz 4 genannten Beschlusses des Gemischten Ausschusses kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.
Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen.
Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 23. April | 2014 | 1. Juni | 2014 |
| Albanien | 5. März | 2012 | 1. Mai | 2012 |
| Algerien | 27. Januar | 2017 | 1. März | 2017 |
| Bosnien und Herzegowina | 26. September | 2014 | 1. November | 2014 |
| Dänemark-Färöer | 9. September | 2013 | 1. November | 2013 |
| Europäische Union | 26. März | 2012 | 1. Mai | 2012 |
| Georgien | 17. Mai | 2017 B | 1. Juli | 2017 |
| Island | 12. März | 2012 | 1. Mai | 2012 |
| Israel | 28. August | 2014 | 1. Oktober | 2014 |
| Jordanien | 16. August | 2013 | 1. Oktober | 2013 |
| Kroatiena | 20. Januar | 2012 | 1. März | 2012 |
| Libanon | 25. Oktober | 2017 | 1. Dezember | 2017 |
| Liechtenstein | 28. November | 2011 | 1. Januar | 2012 |
| Marokko | 6. Mai | 2019 | 1. Juli | 2019 |
| Moldau | 31. Juli | 2015 B | 1. September | 2015 |
| Montenegro | 2. Juli | 2012 | 1. September | 2012 |
| Nordmazedonien | 14. Juni | 2012 | 1. August | 2012 |
| Norwegen | 9. November | 2011 | 1. Januar | 2012 |
| Palästina | 27. Mai | 2014 | 1. Juli | 2014 |
| Schweiz | 28. November | 2011 | 1. Januar | 2012 |
| Serbien | 1. Juli | 2013 | 1. September | 2013 |
| Tunesien | 21. November | 2014 | 1. Januar | 2015 |
| Türkei* | 4. Dezember | 2013 | 1. Februar | 2014 |
| Ukraine | 19. Dezember | 2017 B | 1. Februar | 2018 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen und französischen Texte können auf der Internetseite des Rates der Europäischen Union:www.consilium.europa.eu/policies/agreementseingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a EU-Mitgliedstaat seit 1. Juli 2013. |
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Art. 5 Toleranzregel
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Art. 7 Ursprungskumulierung
Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Art. 9 Massgebende Einheit
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Art. 11 Neutrale Elemente
Art. 12 Buchmässige Trennung
Titel III Territoriale Auflagen
Art. 13 Territorialitätsprinzip
Art. 14 Nichtveränderung
Art. 15 Ausstellungen
Titel IV Rückvergütung oder Befreiung
Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 17 Allgemeine Vorschriften
Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Art. 19 Ermächtigter Ausführer
Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Art. 24 Freizonen
Art. 25 Einfuhranforderungen
Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
Art. 27 Ausnahme vom Ursprungsnachweis
Art. 28 Abweichungen und Formfehler
Art. 29 Lieferantenerklärungen
Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
Titel VI Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise
Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Art. 32 Streitbeilegung
Titel VII Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
Art. 36 Sanktionen
Titel VIII Anwendung der Anlage I
Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 38 Liechtenstein
Art. 39 Republik San Marino
Art. 40 Fürstentum Andorra
Art. 41 Ceuta und Melilla
Art. 42 Übergangsbestimmungen
Liste der Anhänge
Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anhang III Wortlaut der Ursprungserklärung
Anhang IV Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang V Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
Anhang VI Lieferantenerklärung
Anhang VII Langzeit-Lieferantenerklärung
Anhang VIII Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems Gebrauch gemacht haben
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
d) «Zollbehörden der Vertragspartei» der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)5festgelegt wird;
f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff «Hersteller» auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bezeichnet der Begriff «Ab-Werk-Preis» die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g) «austauschbare Vormaterialien» oder «austauschbare Erzeugnisse» sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
h) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
i) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau;
j) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
k) «Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der zugelassen ist, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
l) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
m) «Gebiet» umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
n) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
o) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Bewilligung erteilen, den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um die Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. 4. In dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe dieser Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte. 5. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden. 6. Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten. 2. Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten. 3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine Vertragspartei. 5. Die Vertragsparteien können von der Möglichkeit einer einseitigen Ausdehnung der Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 Gebrauch machen. Die Vertragspartei, die sich für eine Ausdehnung der Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels entscheidet, macht dem Gemischten Ausschuss von dieser Entscheidung ebenso wie über alle entsprechenden Änderungen Mitteilung. Anhang VIII enthält eine Liste der Vertragsparteien, die die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels über die Einfuhr von Erzeugnissen gemäss Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems ausgedehnt haben. Die Liste der Vertragsparteien wird umgehend aktualisiert, sobald eine Vertragspartei die Ausdehnung nicht mehr anwendet. Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren jeweiligen internen Verfahren eine Bekanntmachung mit der Liste der in Anhang VIII aufgeführten Vertragsparteien. 6. Für die Zwecke der Kumulierung gemäss den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. 7. Ursprungserzeugnisse einer der in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden.
1a . Die Kumulierung gemäss Artikel 7 kann auf Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems angewandt werden, die aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln nach Artikel 42 Absatz 1 und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II sowie aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Ursprungseigenschaft erworben haben, vorausgesetzt, dass Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ursprung in den Vertragsparteien haben, für die die Kumulierung gemäss der «Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens» in der zuletzt imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung möglich ist.
Dieser Absatz gilt für den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Zeitraum für Waren, die Gegenstand der in Artikel 42 Absätze 4 und 5 genannten Ursprungsnachweise sind. 2. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.
Die in Artikel 7 vorgesehene Kumulierung gilt ab dem in diesen Veröffentlichungen angegebenen Datum.
Die Vertragsparteien teilen den anderen Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen Vertragsparteien mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens. 3. Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei in Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, sollte der Ursprungsnachweis folgenden Vermerk in Englisch enthalten: «CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)».
Wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis verwendet, so ist diese Angabe in Feld 7 zu machen. 4. Die Vertragsparteien können bei in ihr Gebiet eingeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei in Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, entscheiden, von der Verpflichtung zur Aufnahme der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Erklärung in den Ursprungsnachweis abzusehen.
Die Vertragsparteien machen dem Gemischten Ausschuss Mitteilung von ihrer Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bekanntmachungen über die aktualisierte Liste der Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren veröffentlicht.
Daraus ergibt sich, dass:
2. Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
Bei der Anwendung der buchmässigen Trennung wird sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erzeugnisse als «mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei» gelten können, als dies bei Anwendung einer Methode der räumlichen Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
Die Methode ist anzuwenden und ihre Anwendung ist nach den in der ausführenden Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. 4. Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen Vertragsparteien nicht entgegen. 4. Für die Zwecke des Absatzes 1 können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, wonach die in Absatz 1 aufgeführten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt und/oder elektronisch übermittelt werden können.
Bis zur Einrichtung eines solchen System sollten die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern:
Eine Vertragspartei kann beschliessen, die Annahme elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäss Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben. 5. Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.
Wird eine Sendung gemäss Artikel 14 Absatz 3 aufgeteilt und dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung von dem ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des Erzeugnisses ausgefertigt.
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Werden auf Antrag des Einführers und vorbehaltlich der von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die «Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft» unter anderem:
4. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 20 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
6. Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen in dieser Anlage erfüllen.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 34 und 35, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind der in dem jeweiligen Abkommen eingerichteten bilateralen Stelle vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren der Artikel 34 und 35, sondern mit der Auslegung dieses Übereinkommens entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht dieser Vertragspartei beizulegen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit‑Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit‑Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit‑Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Jede Vertragspartei sieht die Auferlegung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen bei Verstössen gegen ihre Rechtsvorschriften vor, die mit diesem Übereinkommen in Zusammenhang stehen.
Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden «EWR-Staaten»), wenn sie aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden, sofern zwischen der einführenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden.
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
(1). Anlage I des Übereinkommens in der im ABl. L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung gilt bis zum 31. Dezember 2025 zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens parallel zu der vorliegenden Anlage. (2). Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden «Übergangsregeln für den Ursprung») ausgestellt oder ausgefertigt wurden und nach diesem Zeitpunkt, aber innerhalb ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2025 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Diese Erzeugnisse dürfen für die Kumulierung gemäss Artikel 7 verwendet werden. (3). Bei einer verspäteten Vorlage von Ursprungsnachweisen, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3 für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Erzeugnisse. (4). Ursprungsnachweise, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien durch Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I des Übereinkommens in der im ABl. L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den Ursprungsregeln in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt wurden und nach dem genannten Zeitpunkt vorgelegt werden, werden innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3. (5). Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2026 im Einklang mit Absatz 1 oder im Einklang mit den in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen enthaltenen Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Geltungsdauer nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2026 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3. (6). Für die Zwecke der Prüfung gelten Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 35 auch für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, und für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den vor dem 1. Januar 2025 anwendbaren dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden. (7). Für die Zwecke der Prüfung gelten Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 auch, wenn das Ersuchen um Prüfung nach dem 1. Januar 2026 oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung für Ursprungsnachweise gestellt wird, die im Einklang mit Anlage I zum Übereinkommen in der im ABl. L 54/4 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung und den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden. (8). Die Vertragsparteien unterrichten einander alle vier Monate über die Europäische Kommission über den Stand der Aktualisierung ihrer bilateralen Protokolle bezüglich der Aufnahme des Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie über die Massnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Regeln des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses wirksam ab dem 1. Januar 2026 angewandt werden. (9). Die im Einklang mit dieser Anlage ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache «REVISED RULES». Diese Erklärung wird auch am Ende der im Einklang mit dieser Anlage ausgefertigten Ursprungserklärung angefügt. Die Erklärung ist den Ursprungsnachweisen bis zum 31. Dezember 2025 hinzuzufügen.
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Artikel 4 des Titels II der Anlage I angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht. 2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Die Bestimmungen des Artikels 4 des Titels II der Anlage I betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. 3.2. Gemäss Artikel 6 des Titels II der Anlage I muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorbehaltlich Artikel 6 des Titels II der Anlage I legen die Regeln in der Liste das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf», so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig. 3.3. Wenn eine Regel das «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position» erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. 3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
4.1. Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden. 4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 5.2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 5.3. Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. 5.5. «Bedrucken» (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält. 5.6. «Bedrucken» (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4). 6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide; – Wolle; – grobe Tierhaare; – feine Tierhaare; – Rosshaar; – Baumwolle; – Materialien für die Papierherstellung und Papier; – Flachs; – Hanf; – Jute und andere textile Bastfasern; – Sisal und andere textile Agavefasern; – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid; – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; – synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern; – elektrische Leitfilamente; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid; – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; – synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen; – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist; – andere Erzeugnisse der Position 5605; – Glasfasern; – Metallfasern; – Mineralfasern. 6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus «Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen». 6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. 7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
8.2. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
i) die Isomerisation;
j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266‑59 T);
k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
o) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff «Zellkultur» ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH‑Wert) ausserhalb eines lebenden Organismus.
9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11–3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16–39.26), die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. «Fermentierung» ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Verarbeitungsvorgänge werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43–2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11–3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16–39.26).
– Chemische Reaktion: Eine «chemische Reaktion» ist ein Prozess (einschliesslich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der «CAS-Nummer» ausgedrückt werden.
– Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln; b) Entzug von Lösungsmitteln einschliesslich des Lösungsmittels Wasser; oder c) Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung. Eine chemische Reaktion gemäss der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
– Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschliesslich Verteilen) von Vormaterialien, ausser der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
– Reinigung: Reinigung ist als ursprungverleihend anzusehen, wenn die im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommene Reinigung dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
ii) chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
iii) Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
iv) optische Spezialzwecke,
v) Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),
vi) Träger zur Verwendung in Trennverfahren, oder
vii) nukleare Verwendungszwecke.
– Änderung der Partikelgrösse: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgrösse einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgrösse, Partikelgrössenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
– Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschliesslich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
– Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.
| Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) |
| Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
| Kapitel 2 | Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| ex Kapitel 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| ex 0511 91 | Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch | Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
| Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 8 | Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| ex 1302 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| ex Kapitel 15 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 1504 bis 1506 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| 1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
| 1509 und 1510 | Olivenöl und seine Fraktionen | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| 1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
| ex 1512 | Sonnenblumenöl und seine Fraktionen | |
| – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis | |
| – andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
| 1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
| ex 1516 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| 1520 | Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 1702 | Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | |
| – chemische reine Maltose und Fructose | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 | |
| – andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
| 1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem oder |
| ex Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem oder |
| 1806 10 | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| 1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
| – Malzextrakt | Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 | |
| – andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
| 1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| 1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
| 1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| 1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 2002 und 2003 | Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| 2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| 2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 2008 | Andere Erzeugnisse als – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais – Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| 2009 | Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 2103 | – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
| – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
| 2105 | Speiseeis, auch kakaohaltig | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem und |
| 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| 2202 | Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 2207 und 2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, – das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und – das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
| 2401 | Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| ex 2402 | Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| ex 2403 | Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
| ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
| Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 2902 | Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| Kapitel 31 | Düngemittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 35 | Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: | |
| – zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
| ex 3824 99 und ex 3826 00 | Biodiesel | Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
| Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus | Begünstigte(s) Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 4012 | Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk | Runderneuern von gebrauchten Reifen |
| ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | |
| – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen | Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
| – andere | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
| 4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
| ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
| ex 4408 | Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
| ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren |
| ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern |
| ex 4418 | – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. |
| – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese | Friesen oder Profilieren | |
| ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
| Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 46 | Flechtwaren; Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 50 | Seide, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex 5003 | Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
| 5004 bis ex 5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| ex Kapitel 52 | Baumwolle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| 5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| 5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Extrudieren von Chemiefasern |
| 5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
| 5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
| – Nadelfilze | (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen oder bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe | |
| – andere | (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe | |
| 5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | |
| 5603 11 bis 5603 14 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus oder in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
| 5603 91 bis 5603 94 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus und/oder in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
| 5604 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | |
| – Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
| – andere | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang | |
| 5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
| 5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne» | (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
| Kapitel 57 | Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen des Erzeugnisses oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
| ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| 5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei | Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
| 5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | |
| – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT | Weben | |
| – andere | Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben | |
| 5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| 5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten | (2) Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
| 5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen | Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
| – andere | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| 5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: – Gewirke und Gestricke | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT | Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben | |
| – andere | Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
| 5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| 5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: | |
| – Glühstrümpfe, getränkt | Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | |
| – andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis | |
| 5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | |
| – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | (2)(3) Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| – andere | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang | |
| ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
| ex 6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | (2)(3) Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
| 6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | |
| – bestickt | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| – andere | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| 6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: | |
| – bestickt | (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten | Herstellen und | |
| – andere | (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | |
| – aus Filz oder Vliesstoffen | (2) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| – andere | ||
| – bestickt | (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
| – andere | (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| 6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | (2) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
| 6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: | |
| – aus Vliesstoffen | (2)(3) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| – andere | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| 6307 | Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
| ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
| 6406 | Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex 7102, ex 7103 und ex 7104 | Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
| 7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: | |
| – in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen | |
| – als Halbzeug oder Pulver | Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |
| ex 7107, ex 7109 und ex 7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
| ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 7207 | Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
| 7208 bis 7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
| 7213 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
| 7217 | Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
| 7218 91 und 7218 99 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
| 7219 bis 7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
| 7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
| 7224 90 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
| 7225 bis 7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
| 7229 | Draht aus anderem legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
| ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
| 7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
| 7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
| ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
| ex 7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| 7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| 7408 | Draht aus Kupfer | Herstellen und |
| Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen und |
| 7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen und oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
| 7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex 7616 | Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium | Herstellen und |
| Kapitel 78 | Blei und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| Kapitel 79 | Zink und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
| ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
| Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8425 bis 8430 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd‑ oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8444 bis 8447 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8456 bis 8465 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8470 bis 8472 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8501 bis 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8519, 8521 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8525 bis 8528 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8535 bis 8537 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8542 31 bis 8542 39 | Monolithisch integrierte Schaltungen | Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8544 bis 8548 | Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8708 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 8711 | Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| ex Kapitel 90 | Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| 9001 50 | Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 96 | Verschiedene Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| (1) Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich des/der «begünstigten Verfahren(s)» siehe die Bemerkungen 8.1 bis 8.3. (2) Wegen der besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6. (3) Siehe Bemerkung 7. (4) Siehe Bemerkung 9. |
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr.(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale(2).
Arabische Fassung
Bosnische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi(2).preferencijalnog porijekla.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №(1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход(2).
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br(1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi(2).preferencijalnog podrijetla.
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v(2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.(1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i(2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr.(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële oorsprong zijn(2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of(2)preferential origin.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli luba nr.(1)) deklareerib, et need tooted on(2)sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Färöische Fassung
Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr.(1)) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur(2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja alkuperätuotteita(2).
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle(2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr.(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte(2)Ursprungswaren sind.
Georgische Fassung
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ.(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής(2).
Hebräische Fassung
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám:(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes(2)származásúak.
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af fríðindauppruna(2).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n.(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale(2).
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr.(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no(2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr.(1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi(2)lengvatinės kilmės statusą.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru.(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali(2).
Montenegrinische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр.(1)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи(2)преференцијалног поријекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi(2)preferencijalnog porijekla.
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjons nr(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har preferanseopprinnelse(2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają(2)preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial(2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr.(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială(2).
Serbische Fassungen
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр.(1)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи(2)преференцијалног порекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi(2)preferencijalnog porekla.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v(2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št(1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno(2)poreklo.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n o(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial(2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr.(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung(2).
Türkische Fassung
Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı, (gümrük yetki no(1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin(2)tercihli menşeli olduğunu beyan eder.
Ukrainische Fassung
Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл №(1)), заявляє, що за винятком випадкiв, де цеявно зазначено, цi товари є товарами преференцiйного походження(2).
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр.(1)) изјавува дека, освен ако тоа не е јасно поинаку назначено, овие производи се со(2)преференцијално потекло.
(Ort und Datum)(3)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)(4)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen. (2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
Warenverkehrsbescheinigung
| 1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) | EUR.1 Nr. A 000.000 | ||
|---|---|---|---|
| Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten | |||
| und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) | |||
| 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) | |||
| 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten | 5. Bestimmungsstaat, ‑staatengruppe oder ‑gebiet | ||
| 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) | 7. Bemerkungen | ||
| 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Frachtstücke (1) ; Warenbezeichnung | 9. Rohmasse (kg) oder andere Masseinheit (l, m 3 usw.) | 10 . Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) | |
| (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. «lose geschüttet» anzugeben. | |||
| Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2) Art/Muster Nr. vom Zollbehörde Ausstellender/s Staat/Gebiet Stempel Ort und Datum (Unterschrift) | Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum (Unterschrift) | ||
| 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: | 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG | ||
| Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (3) von der auf ihr angegeben Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) | |||
| Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. (Ort und Datum) Stempel (Unterschrift) | |||
| (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. (3) Zutreffendes Feld ankreuzen. |
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
| 1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) | EUR.1 Nr. A 000.000 | ||
|---|---|---|---|
| Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten | |||
| und (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) | |||
| 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) | |||
| 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten | 5. Bestimmungsstaat, ‑staatengruppe oder ‑gebiet | ||
| 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) | 7. Bemerkungen | ||
| 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) , Warenbezeichnung | 9. Rohmasse (kg) oder andere Masseinheit (l, m 3 , usw.) | 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) | |
| (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. «lose geschüttet» anzugeben. |
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
legt die folgenden Nachweise vor(1):
verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
1. Vorausgesetzt, dass sie der Nichtveränderungsregel nach Artikel 14 der Anlage I entsprechen, gelten als:
2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und «Ceuta und Melilla» in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärungen ein. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
für Waren, die in Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den [betreffende Vertragspartei(en) angeben] verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(1) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3) |
|---|---|---|---|
| Gesamtwert |
2. alle anderen in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] sind;
3. die folgenden Waren ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4) |
|---|---|
| (Ort und Datum) | |
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
für Waren, die in Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmässig an(1)geliefert werden, erklärt, dass:
1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den [betreffende Vertragspartei(en) angeben] verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(2) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3)(4) |
|---|---|---|---|
| Gesamtwert |
2. alle anderen in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] sind;
3. die folgenden Waren ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(5) |
|---|
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
vom
bis zum(6)
Ich verpflichte mich,(1)unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
| (Ort und Datum) |
|---|
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (4) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.
Die von dieser Möglichkeit Gebrauch machenden Vertragsparteien sind nachstehend aufgeführt:
[.]
Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union
Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
Anhang V Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union
Anhang VI Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko
Anhang VII Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik
Anhang VIII Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
Anhang IX Handel im Rahmen des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)
Anhang X Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind
Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang G Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang H Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Diese Anlage enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.
Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen, wenn:
ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben;
oder
ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Europäischen Union erworben haben.
| KN-Code | Warenbezeichnung |
|---|---|
| 1704 90 99 | Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
| 1806 10 30 1806 10 90 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
| 1806 20 95 | – Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg – – andere – – – andere |
| 1901 90 99 | Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere – – andere (als Malzextrakt): – – – andere |
| 2101 12 98 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
| 2101 20 98 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
| 2106 90 59 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen – andere – – andere |
| 2106 90 98 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe): – – andere – – – andere |
| 3302 10 29 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere |
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Algerien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Algeriens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Marokko oder Algerien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen, wenn:
ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben;
oder
ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Republik Türkei erworben haben.
| KN-Code | Warenbezeichnung |
|---|---|
| 1704 90 99 | Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
| 1806 10 30 1806 10 90 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
| 1806 20 95 | – Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg – – andere – – – andere |
| 1901 90 99 | Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere – – andere (als Malzextrakt): – – – andere |
| 2101 12 98 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
| 2101 20 98 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
| 2106 90 59 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen – andere – – andere |
| 2106 90 98 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe): – – andere – – – andere |
| 3302 10 29 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere |
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Türkei, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Türkei, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Türkei, Marokko oder Algerien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Türkei, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem EFTA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in einem EFTA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Vertragsparteien hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in einem EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Vertragsparteien hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang F vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den EFTA-Staaten oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllt sind.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die EFTA-Staaten und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Erzeugnisse, die in den Partnerstaaten des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) unter Verwendung von Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems hergestellt worden sind, werden aus der diagonalen Kumulierung mit den anderen Vertragsparteien ausgenommen, wenn der Handel mit diesen Vormaterialien nicht im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen dem Land der Endbestimmung und dem Ursprungsland der für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien erleichtert wurde.
Erzeugnisse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft erworben haben, sind von der Kumulierung nach Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen.
Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Republik Moldau oder den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden die «CEFTA-Parteien») vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einer anderen CEFTA-Partei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der betreffenden CEFTA-Partei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Parteien gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der betreffenden CEFTA-Partei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang H vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in englischer Sprache nach dem nationalen Recht der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den CEFTA-Parteien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in einer dieser Parteien ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Anlage I unterstützen die CEFTA-Parteien einander über die zuständigen Zollbehörden bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der CEFTA-Partei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Das Verbot nach Artikel 16 Absatz 1 der Anlage I gilt nicht im bilateralen Handel zwischen den CEFTA-Parteien.
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(1) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3) |
|---|---|---|---|
| Insgesamt |
2. Alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(4) |
|---|---|
| (Ort und Datum) | |
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an(1)geliefert werden, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(2) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3)(4) |
|---|---|---|---|
| Insgesamt |
2. Alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(5) |
|---|
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
vom
bis zum(6)
Ich verpflichte mich,(1)unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
| (Ort und Datum) |
|---|
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren
(2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
(6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(1) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3) |
|---|---|---|---|
| Insgesamt |
2. Alle anderen in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(4) |
|---|---|
| (Ort und Datum) | |
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkei Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Türkei, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an(1)geliefert werden, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(2) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3)(4) |
|---|---|---|---|
| Insgesamt |
2. Alle anderen in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(5) |
|---|
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
vom
bis zum(6)
Ich verpflichte mich,(1)unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
| (Ort und Datum) |
|---|
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkei Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Türkei, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprungs in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(1) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3) |
|---|---|---|---|
| Insgesamt |
2. Alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(4) |
|---|---|
| (Ort und Datum) | |
| Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an(1)geliefert werden, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Ware(n)(2) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3)(4) |
|---|---|---|---|
| Insgesamt |
2. Alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(5) |
|---|
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
vom
bis zum(6)
Ich verpflichte mich,(1)unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
| (Ort und Datum) |
|---|
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(1) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3) |
|---|---|---|---|
| Gesamtwert |
2. Alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb der CEFTA-Vertragsparteien insgesamt erzielter Wertzuwachs(4) |
|---|---|
| (Ort und Datum) | |
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmässig an(1)geliefert werden, erkläre, dass:
1. Die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:
| Bezeichnung der gelieferten Waren(2) | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(3) | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(4) |
|---|---|---|---|
| Gesamtwert |
2. Alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;
3. Die folgenden Waren ausserhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:
| Bezeichnung der gelieferten Waren | Insgesamt ausserhalb der CEFTA-Parteien erzielter Wertzuwachs(5) |
|---|
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
vom
bis zum(6)
Ich verpflichte mich,(1)unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
| (Ort und Datum) |
|---|
| (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Serbien aus Montenegro eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in Montenegro in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283). ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.9 ↩
Die Vertragsparteien erstellen Erläuterungen, die eine Bestimmung des Begriffs «einfaches Zusammenfügen» umfassen. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
ABl. L 302 vom 15. November 1985, S. 23. ↩
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