0.946.536.71•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
0.946.536.71Bilateral International Treaty01.01.2023
Abgeschlossen am 17. November 2022
Vorläufig angewendet ab dem 1. Januar 2023
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 20231
(Stand am 1. Januar 2026)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),
beide im Folgenden «Parteien» genannt,
eingedenk der engen Beziehungen zwischen den Parteien,
in Anbetracht des Handelsabkommens zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 20192,
in dem Wunsch, ein zusätzliches, ehrgeizigeres Abkommen abzuschliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Parteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Produktsektoren ermöglicht,
in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, unter vollständiger Wahrung der Regulierungsverfahren der Parteien sowie der geltenden Schutzniveaus, den Handel zwischen den Parteien erleichtert und den Gesundheitsschutz, die Sicherheit, den Umwelt- sowie den Verbraucherschutz gewährleistet,
in der Erwägung, dass vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen die gegenseitige Anerkennung erleichtern,
eingedenk ihrer Verpflichtungen als Parteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation3und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung fördert,
in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften beitragen können,
in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen den Parteien den Abschluss weiterer Abkommen zwischen den Parteien zweckmässig erscheinen lassen,
sind wie folgt übereingekommen:
«Wirtschaftsakteur» bezeichnet den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten unterliegt, und diese auf dem Markt gemäss den massgebenden, im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
«Nationale Akkreditierungsstelle» bezeichnet die einzige Stelle auf dem Gebiet einer Partei, die Akkreditierungen durchführt, weil sie von der Partei, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, befugt wurde, die fachliche Kompetenz von Stellen zur Bewertung der Konformität mit den bezeichneten Normen und technischen Vorschriften der anderen Partei für den betreffenden Produktsektor gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Abschnitt I des Anhangs I zu prüfen und zu bestätigen.
«Akkreditierung» bezeichnet die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in internationalen Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschliesslich der in den jeweiligen Abschnitten I und II des Anhangs I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erfüllt, um eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
«European co-operation for Accreditation» bezeichnet die Stelle, die die nationalen Akkreditierungsstellen als ihre Mitglieder dabei unterstützt, in Europa und den Mittelmeerstaaten eine gemeinsame Wissensgrundlage zur Entwicklung eines soliden, harmonisierten Akkreditierungsansatzes aufzubauen und zu teilen. So soll sichergestellt werden, dass die Konformitätsbewertungsstellen über die fachliche Kompetenz zur Erledigung ihrer Aufgaben verfügen.
«Konformitätsbewertung» bezeichnet die systematische Prüfung zwecks Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt.
«Konformitätsbewertungsstelle» bezeichnet eine Stelle im Hoheitsgebiet der Parteien, die unabhängig Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.
«Gemischter Ausschuss» (nachfolgend der «Ausschuss») bezeichnet den aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien bestehenden Ausschuss, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut wird und für dessen ordnungsgemässes Funktionieren sorgt.
«Bezeichnende Behörde» bezeichnet eine Stelle, die für die Bezeichnung sowie für die Aussetzung oder die Rücknahme der Bezeichnung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen gemäss Anhang II zuständig ist.
«Marktüberwachungsbehörde» bezeichnet eine für die Durchführung der Marktüberwachung in den Parteien zuständige Behörde.
«Notifizierende Behörde» bezeichnet die Einzelbehörde einer Partei, die für die Notifizierung der benannten Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist, die nach diesem Abkommen von der anderen Partei anzuerkennen sind.
«Technische Vorschrift» bezeichnet ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Das Dokument kann auch oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten. 2. Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC5festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Begriffsbestimmungen von ISO/IEC und den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens massgebend.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.
Die Parteien kommen überein, dass Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss Artikel 6 anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.
Die Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Parteien sind, auch nach Beendigung ihrer Diensttätigkeit, verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Die zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Abkommen vorgesehenen verwendet werden.
Jede Partei kann dem Ausschuss Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens unterbreiten. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden feste Bestandteile dieses Abkommens.
Die Parteien leiten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Überprüfung des Abkommens ein, um die Aufnahme weiterer Produktsektoren zu erwägen.
Stellt eine Partei fest, dass die andere Partei die Bestimmungen dieses Abkommens nicht einhält, so kann sie nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der betreffenden Kapitel des Anhangs I ganz oder teilweise aussetzen. Eine solche Aussetzung wird in die Liste aufgenommen, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu London, am 17. November 2022 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Widersprüchen ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Markus Leitner | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Amanda Brooks |
|---|
Dieser Anhang wird nach Sektoren in die folgenden Kapitel unterteilt: Kapitel 1 Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit Kapitel 2 Messgeräte Kapitel 3 Funkanlagen Kapitel 4 Ortsbewegliche Druckgeräte Kapitel 5 Lärmemissionen von im Freien genutzten Geräten
| Schweiz | Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (AS 19 259 und BS 4 766), zuletzt geändert am 22. März 2019 (AS 2020 6159). Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Schwachstromanlagen (AS 1994 1185), zuletzt geändert am 20. April 2016 (AS 2016 119). Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (AS 1994 1199), zuletzt geändert am 3. April 2019 (AS 2019 1363). Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; AS 2016 105), zuletzt geändert am 24. November 2021 (AS 2021 822). Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; AS 2016 119), zuletzt geändert am 18. November 2020 (AS 2020 6137). Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; AS 2016 179), zuletzt geändert am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589). |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | The Electrical Equipment (Safety) Regulations 2016 (SI 2016/1101) (in geänderter Fassung). The Electromagnetic Compatibility Regulations 2016 (SI 2016/1091) (in geänderter Fassung). |
Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.
| Vereinigtes Königreich | Schweiz |
|---|---|
| Bezeichnende Behörde Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom E-Mail: approvedbodies@beis.gov.uk | Bezeichnende Behörde (elektromagnetische Verträglichkeit) Bundesamt für Kommunikation Marktzugang und Konformität (MK) Zukunftstrasse 44 Postfach 256 CH-2501 Biel Schweiz Telefon: +41 58 460 55 11 E-Mail: info@bakom.admin.ch |
| Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde UK Product Safety Contact Point Office for Product Safety and Standards Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom +44 121 345 1201 ukproductsafetycp@beis.gov.uk | Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde (elektromagnetische Verträglichkeit) Bundesamt für Kommunikation Marktzugang und Konformität (MK) Zukunftstrasse 44 Postfach 256 CH-2501 Biel Schweiz Telefon: +41 58 460 55 11 E-Mail: info@bakom.admin.ch |
| Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde (elektrische Sicherheit) UK Product Safety Contact Point Office for Product Safety and Standards Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom +44 121 345 1201 ukproductsafetycp@beis.gov.uk | Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde (elektrische Sicherheit) Eidgenössisches Starkstrominspektorat Marktüberwachung Luppmenstrasse 1 CH-8320 Fehraltorf Schweiz Telefon: +41 58 595 18 18 E-mail: info@esti.admin.ch |
Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.
| Schweiz | Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (AS 2012 6235). Einheitenverordnung vom 23. November 1994 (AS 1994 3109), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (AS 2019 1133). Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (AS 2006 1453), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5835). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (AS 2004 2093), zuletzt geändert am 5. Dezember 2015 (AS 2016 5225). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über Längenmessmittel (AS 2006 1433), zuletzt geändert am 24. August 2020 (AS 2020 3759). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über Raummasse (AS 2006 1525), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2016 245). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser (AS 2006 1533), zuletzt geändert am 20. Oktober 2020 (AS 2020 4625). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über selbsttätige Waagen (AS 2006 1545), zuletzt geändert am 5. Dezember 2016 (AS 2016 5225). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie (AS 2006 1569), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über Gasmengenmessmittel (AS 2006 1591), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (AS 2006 1599), zuletzt geändert am 4. März 2021 (AS 2021 147). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (AS 2015 3085), zuletzt geändert am 31. Oktober 2017 (AS 2017 7183). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 15. August 1986 über Gewichtstücke (AS 1986 2022), zuletzt geändert am 7. Dezember 2012 (AS 2012 7183). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 5. November 2013 über Taxameter (AS 2013 4333), zuletzt geändert am 19. November 2014 (AS 2014 4547). Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (AS 2012 7245), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (AS 2019 3493). Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und polizeidepartements vom 10. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (AS 2012 5301), zuletzt geändert am 11. November 2019 (AS 2019 4273). |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | The Measuring Instrument Regulations 2016 (SI 2016/1153) (in geänderter Fassung). The Non-automatic Weighing Instruments Regulations 2016 (SI 2016/1152) (in geänderter Fassung). |
Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.
| Vereinigtes Königreich | Schweiz |
|---|---|
| Bezeichnende Behörde Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom approvedbodies@beis.gov.uk | Bezeichnende Behörde Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Generalsekretariat EJPD, Rechtsdienst Bundeshaus West CH-3003 Bern Schweiz Telefon: +41 58 462 21 11 E-Mail: info@gs-ejpd.admin.ch |
| Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde UK Product Safety Contact Point Office for Product Safety and Standards Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom +44 121 345 1201 ukproductsafetycp@beis.gov.uk | Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde Eidgenössisches Institut für Metrologie Aufsicht und Nachträgliche Kontrollen Lindenweg 50 3003 Bern-Wabern Schweiz Telefon: +41 58 387 01 11 E-Mail: info@metas.ch |
Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.
| Schweiz | Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; AS 1997 2187), zuletzt geändert am 22. März 2019 (AS 2020 6159). Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; AS 2016 179), zuletzt geändert am 18. November 2020 (AS 2020 6213). Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (AS 2007 945), zuletzt geändert am 18. November 2020 (AS 2020 6183). Verordnung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (AS 2016 1673), zuletzt geändert am 21. November 2017 (AS 2017 7137). |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | The Radio Equipment Regulations 2017 (SI 2017/1206) (in geänderter Fassung). |
Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.
| Vereinigtes Königreich | Schweiz |
|---|---|
| Bezeichnende Behörde Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom approvedbodies@beis.gov.uk | Bezeichnende Behörde Bundesamt für Kommunikation Marktzugang und Konformität (MK) Zukunftstrasse 44 Postfach 256 CH-2501 Biel Schweiz Telefon: +41 58 460 55 11 E-Mail: info@bakom.admin.ch |
| Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde UK Product Safety Contact Point Office for Product Safety and Standards Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom +44 121 345 1201 ukproductsafetycp@beis.gov.uk | Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde Bundesamt für Kommunikation Marktzugang und Konformität (MK) Zukunftstrasse 44 Postfach 256 CH-2501 Biel Schweiz Telefon: +41 58 460 55 11 E-Mail: info@bakom.admin.ch |
Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.
| Schweiz | Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (AS 2010 2573). Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (AS 2010 2583), zuletzt geändert am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589). Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (AS 2012 6607), zuletzt geändert am 25. Mai 2016 (AS 2016 1859). Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (AS 2002 4212), zuletzt geändert am 20. September 2022 (AS 2022 531). Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (AS 2012 6541), zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (AS 2020 6155). |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009 (SI 2009/1348) (in geänderter Fassung). |
Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.
| Vereinigtes Königreich | Schweiz |
|---|---|
| Bezeichnende Behörde The Vehicle Certification Agency (VCA) The VCA Dangerous Goods Office Cleeve Road Leatherhead Surrey KT22 7NF United Kingdom tanks@vca.gov.uk | Bezeichnende Behörde Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation CH-3003 Bern Schweiz Telefon: +41 58 462 55 11 E-Mail: info@gs-uvek.admin.ch |
| Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde Health and Safety Executive Redgrave Court Merton Road Bootle Merseyside L20 7HS United Kingdom | Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde Bundesamt für Verkehr Abteilung Sicherheit Sektion Umwelt CH-3003 Bern Schweiz Telefon: +41 58 462 57 11 E-Mail: umwelt@bav. admin .ch |
Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.
| Schweiz | Verordnung vom 22. Mai 2007 über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (AS2007 2827), zuletzt geändert am 25. November 2019 (AS2019 4253). |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | The Noise Emission in the Environment by Equipment for use Outdoors Regulations 2001 (SI 2001/1701) (in geänderter Fassung). |
Jede Partei führt eine aktuelle Online-Liste der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sowie der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die von der anderen Partei benannt wurden.
| Vereinigtes Königreich | Schweiz |
|---|---|
| Bezeichnende Behörde Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom approvedbodies@beis.gov.uk | Bezeichnende Behörde Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion Flug-, Industrie- und Schiesslärm CH-3003 Bern Schweiz Telefon: +41 58 462 93 11 E-Mail: noise @bafu.admin.ch |
| Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde UK Product Safety Contact Point Office for Product Safety and Standards Department for Business, Energy and Industrial Strategy (BEIS) 1 Victoria Street London SW1H OET United Kingdom +44 121 345 1201 ukproductsafetycp@beis.gov.uk | Für den Informationsaustausch zur Marktüberwachung zuständige Behörde Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion Flug-, Industrie- und Schiesslärm CH-3003 Bern Schweiz Telefon: +41 58 462 93 11 E-Mail: noise@bafu.admin.ch |
Für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die bezeichnenden Behörden die allgemeinen Grundsätze des Anhangs II dieses Abkommens sowie jegliche Bewertungskriterien der in Abschnitt I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die bezeichnenden Behörden gelten.
Zusätzlich zur schweizerischen Kennzeichnung des garantierten Schalleistungspegels oder zur britischen Kennzeichnung sind die Nummer der Konformitätsbewertungsstelle gemäss ihrer Gesetzgebung sowie der Ländercode, in dem die Konformitätsbewertungsstelle domiziliert ist, anzugeben.
1Die bezeichnenden Behörden tragen die alleinige Verantwortung für die Kompetenz der von ihnen gemäss diesem Abkommen benannten Stellen. Sie bezeichnen nur solche Stellen, die ihrer Zuständigkeit unterstellt sind.
2Die bezeichnenden Behörden bezeichnen Konformitätsbewertungsstellen, die darlegen können, dass sie die Anforderungen und die Zertifizierungsverfahren, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Partei gemäss den Abschnitten I des Anhangs I für das jeweilige Produkt, die Produktkategorie oder den Sektor, für die sie benannt werden, vorgesehen sind, verstehen und die für deren Anwendung erforderliche Erfahrung und Kompetenz besitzen.
3Der Nachweis der fachlichen Kompetenz umfasst: – die technologische Kenntnis der Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, zu deren Überprüfung die Konformitätsbewertungsstelle sich bereit erklärt hat; – das Verständnis der für die Bezeichnung relevanten technischen Normen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften; – die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung einer bestimmten Konformitätsbewertungsaufgabe; – die angemessene Verwaltung dieser Aufgabe; und – etwaige andere Elemente, anhand derer sichergestellt werden kann, dass eine Konformitätsbewertungsaufgabe unter allen Umständen ordnungsgemäss erfüllt wird.
4Die Kriterien der fachlichen Kompetenz stützen sich so weit wie möglich auf international anerkannte Dokumente, insbesondere auf die Normenreihe ISO 17000 oder gleichwertige Normen sowie auf die dazugehörigen Unterlagen über ihre Auslegung. Diese Dokumente sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Abschnitten I des Anhangs I auszulegen.
5Die Parteien fördern die Harmonisierung der Bezeichnungsverfahren und die Koordinierung der Konformitätsbewertungsverfahren durch die Zusammenarbeit der bezeichnenden Behörden, der nationalen Akkreditierungsstellen und der Konformitätsbewertungsstellen. Die Zusammenarbeit kann mittels Koordinationssitzungen, der Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung sowie Sitzungen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen erfolgen.
6Zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen können die verantwortlichen Behörden verschiedene Verfahren anwenden, sofern diese ein hinreichendes Vertrauen zwischen den Parteien gewährleisten. Bei Bedarf weist eine Partei die bezeichnende Behörde darauf hin, mit welchen Mitteln die Kompetenz festgestellt werden kann.
a) Akkreditierung 7Im Falle der Akkreditierung gilt die Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die fachliche Kompetenz zur Anwendung der von der anderen Partei festgelegten Anforderungen besitzt, sofern die zuständige Akkreditierungsstelle: – die geltenden einschlägigen internationalen Bestimmungen (Normen ISO 17000 oder ISO/IEC-Leitfäden) beachtet, und – multilaterale Vereinbarungen unterzeichnet hat, in deren Rahmen sie einer so genanntenpeer evaluation (Gutachterprüfung) unterliegt, insbesondere die Vereinbarungen der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC), des International Accreditation Forum (IAF) sowie der European co-operation for Accreditation (EA). 8Sofern die für die Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikationen vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die bezeichnenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung eine Beurteilung der Fähigkeit der Stellen zulässt, Normen oder technischen Spezifikationen anzuwenden. Die Bezeichnung erstreckt sich lediglich auf diese akkreditierten Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle. 9Sofern die für Konformitätsbewertungsstellen geltenden Kriterien die Bewertung der Konformität des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung nicht unmittelbar auf Grund von Normen oder technischen Spezifikationen, sondern auf Grund allgemeiner (wesentlicher) Anforderungen vorsehen, berechtigt die Akkreditierung die bezeichnenden Behörden zu der Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt, vorausgesetzt, dass die Akkreditierung Elemente umfasst, die eine Bewertung der Fähigkeit der Konformitätsbewertungsstelle (technologische Kenntnis des Produkts, Kenntnis seiner Verwendung usw.) zulassen, die Konformität des Produkts mit diesen wesentlichen Anforderungen zu bewerten. Die Bezeichnung erstreckt sich lediglich auf diese akkreditierten Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle. b) Andere Mittel 10Ist kein Akkreditierungssystem vorhanden oder kann das Akkreditierungssystem nicht genutzt werden, verlangen die verantwortlichen Behörden von den Konformitätsbewertungsstellen die Erbringung des Nachweises ihrer Kompetenz durch andere Mittel wie z. B.: – die Teilnahme an regionalen oder internationalen Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung oder an Zertifizierungssystemen; – mit angemessener Sachkenntnis durchgeführte regelmässige Bewertungen durchpeer evaluation auf der Grundlage transparenter Kriterien; – Eignungsprüfungen; oder – Vergleiche zwischen Konformitätsbewertungsstellen. c) Bewertung des Überprüfungssystems 11Die Parteien können ein Überprüfungssystem zur Bewertung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen festlegen. Nach Festlegung des Überprüfungssystems wird jede Partei aufgefordert zu überprüfen, dass dieses System die Konformität des Bezeichnungsverfahrens mit ihren eigenen Rechtsvorschriften gewährleistet. Diese Überprüfungen konzentrieren sich vor allem auf die Relevanz und Effizienz des Überprüfungssystems und weniger auf die Konformitätsbewertungsstellen selbst. d) Notifizierung einer benannten Konformitätsbewertungsstelle 12Die Parteien unterbreiten dem Ausschuss ihre Vorschläge für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste, auf die in Artikel 14 Absatz 5 verwiesen wird. Dabei sind für jede Stelle folgende Informationen anzugeben: a) Name; b) Postanschrift; c) E-Mail-Adresse; d) den Geltungsbereich der Bezeichnung, d. h. sektorales Kapitel, Produktkategorie oder Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, für die die Bezeichnung gilt (darf über den Geltungsbereich der Akkreditierung dieser Stelle nicht hinausgehen); e) Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Bezeichnung gilt; f) verwendete Mittel zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Stelle; g) gegebenenfalls die Akkreditierungsbescheinigung und den betreffenden Geltungsbereich der Akkreditierung.
1Die Akkreditierungsstelle muss über die fachliche Kompetenz verfügen, um Konformitätsbewertungsstellen durch die Akkreditierung zu ermächtigen, innerhalb des Geltungsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, die Konformität mit den bezeichneten Normen und technischen Vorschriften der anderen Partei zu bewerten.
2Die Parteien ermutigen ihre nationalen Akkreditierungsstellen, aktiv einen regelmässigen kooperativen Dialog über Akkreditierungsfragen und andere relevante Themen im Bereich der Konformitätsbewertung aufzunehmen und zu pflegen. Dieser Dialog trägt zur Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der akkreditierten Konformitätsbewertung bei und fördert gegebenenfalls auch das Verständnis und die Nutzung neuer Technologien. Ausserdem fördert der Dialog die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen unter diesem Abkommen und das gegenseitige Verständnis der Regelungsanforderungen der Parteien.
3Als Mitglieder der European co-operation for Accreditation unterziehen sich die nationalen Akkreditierungsstellen der Parteien regelmässigenpeer evaluations durch die European co-operation for Accreditation oder deren Nachfolgeeinrichtung.
4Eine Partei kann die Kompetenz einer Akkreditierungsstelle der anderen Partei mit der Begründung anfechten, dass eine der Bedingungen nach Absatz 1‒3 nicht mehr erfüllt ist. Die Partei notifiziert diese Anfechtung unverzüglich der anderen Partei. Die Parteien arbeiten zusammen, um die Anfechtung rasch zu klären.
5Wird die Anfechtung nicht innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung bei der anderen Partei geklärt, beendet die Partei die Anerkennung aller Konformitätsbewertungsstellen.
AS 2023 97 ↩
SR 0.946.293.671 ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1A.6 ↩
ISO = Internationale Organisation für Normung IEC = Internationale Elektrotechnische Kommission ↩
Mit Notenaustausch vom 11. Dez. 2025 haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland vereinbart, das Abkommen bis zum 31. Dez. 2026 zu verlängern. Der Notenaustausch ist am 1. Jan. 2026 in Kraft getreten (AS 2026 6). ↩
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