0.972.32•Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
0.972.32Multilateral International Treaty30.06.1973
Abgeschlossen in Abidjan am 29. November 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19721
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Juni 1973
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juni 1973
(Stand am 30. Juni 1973)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
und
die Afrikanische Entwicklungsbank
sind übereingekommen, hiermit den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu errichten, auf den die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden:
«Fonds» bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds.
«Bank» bedeutet Afrikanische Entwicklungsbank.
«Mitglied» bedeutet ein Mitglied der Bank.
«Teilnehmer» bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird.
«Teilnehmerstaat» bedeutet jeden Teilnehmer ausser der Bank.
«Gründungsteilnehmer» bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird.
«Zeichnung» bedeutet die von den Teilnehmern nach den Artikeln 5, 6 oder 7 gezeichneten Beträge.
«Rechnungseinheit» bedeutet eine Rechnungseinheit im Wert von 0,81851265 Gramm Feingold.
«Frei konvertierbare Währung» bedeutet die Währung eines Teilnehmers, von der der Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, dass sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist.
«Präsident», «Gouverneursrat» und «Direktorium» bedeuten jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds. Stellvertretende Gouverneure und stellvertretende Direktoren gelten als Gouverneure bzw. Direktoren, wenn sie als solche handeln.
«Regional» bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln. 2. Hinweise auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anhänge betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anhänge dieses Übereinkommens. 3. Die Überschriften der Kapitel und Artikel bilden nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.
Der Fonds dient dem Zweck, die Bank in ihren Bemühungen um einen zunehmend wirksameren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder der Bank sowie um Förderung der Zusammenarbeit (auch auf regionaler und subregionaler Ebene) und eines wachsenden internationalen Handels, insbesondere unter ihren Mitgliedern, zu unterstützen. Der Fonds stellt Mittel zu Vorzugsbedingungen für die Verwirklichung solcher Vorhaben bereit, die für diese Entwicklung von vordringlicher Bedeutung sind und ihr dienen.
Die Mittel des Fonds umfassen
(i) die Zeichnungen der Bank; (ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten; (iii) andere vom Fonds vereinnahmte Mittel und (iv) Mittel, die aus der Geschäftstätigkeit des Fonds stammen oder ihm sonst zufliessen.
Die Bank zahlt an den Fonds als Stammeinlage den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anhang A neben ihrem Namen eingesetzten Betrag ein; sie verwendet hiezu die ihrem Konto «Afrikanischer Entwicklungsfonds» gutgeschriebenen Beträge. Die Einzahlung erfolgt zu den gleichen Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Einzahlung der Stammeinlage der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet in der Folge weitere vom Gouverneursrat der Bank allenfalls beschlossene Beträge, nach den im Einvernehmen mit dem Fonds festgelegten Bedingungen und Verfahren.
Der Fonds nimmt für jeden Teilbetrag der Zeichnung, die ein Teilnehmer nach den Artikeln 5, 6 oder 7 oder laut Artikel 13 einzuzahlen hat und dessen der Fonds zur Durchführung seiner Geschäfte nicht bedarf, Schuldscheine, Kreditbriefe oder ähnliche, vom Teilnehmer oder einer allenfalls nach Artikel 33 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellte Schuldverschreibungen entgegen. Diese Schuldscheine oder andere Schuldverschreibungen sind unübertragbar, unverzinslich und auf Anforderung zum Nennwert auf das Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle oder, wenn keine vorhanden, nach Anweisung des Fonds zahlbar. Ungeachtet der Ausgabe oder Annahme solcher Schuldscheine, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen, bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie Artikel 13 weiter bestehen. Die Mittel, die dem Fonds aus den Einzahlungen der Zeichnungsbeträge jener Teilnehmer zugeflossen sind, die von den Bestimmungen dieses Artikels keinen Gebrauch machen wollen, kann der Fonds hinterlegen oder anlegen, um mit dem sich daraus ergebenden Ertrag Verwaltungs‑ oder andere Unkosten zu decken. Zur Deckung seiner Ausgaben ruft der Fonds alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, ungeachtet der Form, in der die Zeichnungen erfolgen.
Kein Teilnehmer haftet zufolge seiner Beteiligung am Fonds für dessen Handlungen oder Verbindlichkeiten.
Der Fonds wird kein Vorhaben im Gebiet eines Mitgliedes finanzieren, wenn dieses Einspruch dagegen erhebt, der Fonds braucht sich aber bei Finanzierungen über eine öffentliche internationale, regionale oder subregionale Organisation nicht Gewissheit zu verschaffen, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.
(a) Der Fonds unternimmt keine Finanzierung, wenn diese nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen zur Verfügung steht, die er als für den Darlehensnehmer zumutbar erachtet. (b) Werden Mittel für andere Empfänger als Mitglieder bereitgestellt, so wird der Fonds alle nötigen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Nutzen aus den Vorzugsbedingungen seiner Finanzierungen ausschliesslich Mitgliedern oder andern Empfängern zugute kommt, die unter den gegebenen Umständen in den Genuss einzelner oder aller Vorteile kommen sollen.
Bevor eine Finanzierung unternommen wird, hat der Gesuchsteller durch Vermittlung des Präsidenten der Bank einen ordnungsgemässen Antrag einzureichen, und der Präsident hat dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten, in dem die Finanzierung aufgrund einer von seinen Mitarbeitern über die wesentlichen Punkte durchgeführten Studie empfohlen wird.
(a) Der Fonds macht keine Auflagen, dass seine zur Darlehensgewährung eingesetzten Mittel in den Hoheitsgebieten eines bestimmten Teilnehmerstaates oder Mitgliedes auszugeben sind; hingegen sind diese Mittel ausschliesslich in Teilnehmer‑ oder Mitgliedstaaten zur Beschaffung von in Teilnehmer- oder Mitgliedstaaten erzeugten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen zu verwenden, mit dem Vorbehalt, dass die Gebiete eines Nichtteilnehmer‑ oder Nichtmitgliedstaates, der Mittel nach Artikel 8 zur Verfügung gestellt hat, ebenfalls als Quellen für Beschaffungen mit derartigen Mitteln gelten; letztere können nach einem Beschluss des Direktoriums als Quelle für Beschaffungen aus sonstigen, aufgrund des genannten Artikels erhaltenen Mittel in Betracht kommen. (b) Die Beschaffung erfolgt auf dem Wege internationaler Ausschreibungen unter zugelassenen Lieferanten, es sei denn, das Direktorium erachte eine internationale Ausschreibung als nicht gerechtfertigt.
Der Fonds trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle für eine Darlehensgewährung eingesetzten Mittel nur für die hiefür vorgesehenen Zwecke verwendet werden unter gebührender Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel und ohne Rücksicht auf politische oder andere wirtschaftsfremde Einflüsse oder Überlegungen.
Die im Rahmen einer Finanzierungsoperation gewährten Mittel werden dem Empfänger einzig zur Deckung der mit dem Projekt verbundenen Auslagen und nur, soweit sie tatsächlich auflaufen, zur Verfügung gestellt.
Der Fonds folgt in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gesunden Führungsgrundsätzen für Entwicklungsbanken.
Der Fonds unternimmt keine Refinanzierungsgeschäfte.
Bei Gewährung eines Darlehens berücksichtigt der Fonds gebührend, ob Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkommen können.
Bei der Prüfung eines Finanzierungsantrages berücksichtigt der Fonds gebührend die Selbsthilfe‑Massnahmen des Darlehensnehmers und, wenn dieser nicht Mitglied ist, jene des Empfängers und des Mitgliedes oder der Mitglieder, deren Hoheitsgebiete aus dem Projekt oder Programm Nutzen ziehen sollen.
Der Fonds trifft alle zur wirksamen Anwendung dieses Artikels notwendigen Massnahmen.
Finanzierungen seitens des Fonds aus Mitteln, die ihm nach den Artikeln 5, 6 und 7 zur Verfügung gestellt wurden sowie aus Rückzahlungen von Darlehen und deren Erträgen erfolgen in der Form von Darlehen. Der Fonds kann andere Finanzierungen, einschliesslich Zuwendungen, aus Mitteln gewähren, die ihm nach Artikel 8 aufgrund von Vereinbarungen zufliessen, die solche Finanzierungen ausdrücklich zulassen.
(a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 erfolgen Finanzierungen durch den Fonds zu den Umständen angemessenen Vorzugsbedingungen. (b) Ist der Darlehensnehmer Mitglied oder eine zwischenstaatliche Organisation, der ein oder mehrere Mitglieder angehören, so berücksichtigt der Fonds bei Festsetzung der Finanzierungsbedingungen in erster Linie die Wirtschaftslage und ‑aussichten des Mitgliedes oder der Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung gewährt wird sowie zusätzlich die Art und die Erfordernisse des betreffenden Projekts oder Programmes.
Der Fonds kann Finanzierungen gewähren: (a) jedem Mitglied oder jeder seiner geographischen oder administrativen Unterabteilungen oder deren Dienststellen; (b) jeder Einrichtung oder jeder Unternehmung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes; (c) jeder regionalen oder subregionalen Dienststelle oder Einrichtung, die sich mit der Entwicklung in den Hoheitsgebieten der Mitglieder befasst.
Alle diese Finanzierungen müssen nach Auffassung des Fonds den Zielen dieses Übereinkommens dienen. Ist der Darlehensnehmer nicht selbst Mitglied, so verlangt der Fonds eine geeignete staatliche oder sonstige Bürgschaft oder Bürgschaften. 4. Der Fonds kann Devisen zur Deckung lokaler Ausgaben bei einem Projekt zur Verfügung stellen, wenn und soweit dies nach seiner Auffassung für den Zweck des Darlehens notwendig oder angezeigt ist; dabei berücksichtigt der Fonds die Wirtschaftslage und ‑aussichten des Mitglieds oder der Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung erfolgt, wie auch die Art und Erfordernisse des Projekts. 5. Darlehen sind in der Währung bzw. den Währungen, in denen sie gewährt wurden, oder in einer freien, vom Fonds zu bestimmenden, konvertiblen Währung zurückzuzahlen. 6. Der Fonds stellt Mittel an ein Mitglied oder zu dessen Gunsten oder für ein Projekt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes nur zur Verfügung, wenn Gewissheit darüber besteht, dass das Mitglied auf seinem Hoheitsgebiet alle verwaltungstechnischen und gesetzgeberischen Massnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 und von Kapitel VIII zu entsprechen, wie wenn das Mitglied ein Teilnehmerstaat wäre; Bedingung einer solchen Finanzierung ist, dass solche administrative und gesetzgeberische Massnahmen aufrechterhalten werden und dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied und mangels anderer entsprechender Bestimmungen jene aus Artikel 53 wirksam werden, als wäre das Mitglied ein Teilnehmerstaat, auf den der Tatbestand des genannten Artikels zutrifft.
Die vom Fonds finanzierten ausgeführten Projekte und Programme und seine Tätigkeit sind umfassend und laufend zu überprüfen, um das Direktorium und den Präsidenten in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Fonds bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Präsident trifft im Einvernehmen mit dem Direktorium Massnahmen für die Durchführung dieser Prüfungen, deren Ergebnis dem Direktorium durch den Präsidenten zugeleitet wird.
Zur Förderung seiner Ziele strebt der Fonds die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen, anderen Institutionen und Staaten an; er kann entsprechende Vereinbarungen treffen, vorausgesetzt dass diese nicht mit einem Nichtmitglied, Nichtteilnehmerstaat oder einer Dienststelle eines solchen abgeschlossen werden, es sei denn, es liege hiefür ein Mehrheitsbeschluss von fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten vor.
Zur Förderung seiner Ziele kann der Fonds technische Hilfe gewähren; dies geschieht üblicherweise gegen Rückzahlung, es sei denn, die technische Hilfe werde aus besonderen Zuwendungen für technische Hilfe oder anderen vom Fonds hiefür zur Verfügung gestellten Mitteln gewährt.
Zusätzlich zu den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erteilten Befugnissen kann der Fonds weitere mit seiner Tätigkeit zusammenhängende Operationen durchführen, die zur Erreichung seiner Ziele notwendig oder wünschbar sind und im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens liegen.
Der Fonds, seine Beamten oder andere an seiner Statt handelnde Personen dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen noch bei ihren Entscheidungen von der politischen Haltung dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen dürfen nur Überlegungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder massgebend sein; diese Überlegungen sind unvoreingenommen gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen gesetzten Ziele zu erreichen.
Organe des Fonds sind der Gouverneursrat, das Direktorium und der Präsident. Der Fonds setzt zur Ausübung seiner Tätigkeit die Beamten, Angestellten, die Organisation, die Dienstleistungen und Einrichtungen der Bank ein; stellt das Direktorium einen zusätzlichen Bedarf an Personal fest, so stellt der Präsident nach Artikel 30 Absatz 4 (v) solches Personal für den Fonds ein.
Unbeschadet der nach Artikel 23 dem Gouverneursrat zustehenden Befugnisse, ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich; es übt zu diesem Zweck neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Aufgaben aus und hat insbesondere: (i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten; (ii) in Übereinstimmung mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrats Entscheide über einzelne Darlehen und andere vom Fonds im Rahmen dieses Übereinkommens zu leistende Finanzleistungen zu treffen; (iii) die nötigen Vorschriften und Reglemente zu erlassen und die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit über die Geschäftstätigkeit des Fonds eine ordentliche und angemessene, geprüfte Rechnungsführung und Protokolle vorliegen; (iv) dafür zu sorgen, dass der Fonds auf die leistungsfähigste und wirtschaftlichste Art verwaltet wird; (v) dem Gouverneursrat an jeder Jahresversammlung den Rechnungsabschluss für jedes Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen, und zwar in einer Form, die soweit nötig zwischen der Rechnung über die allgemeine Geschäftstätigkeit des Fonds einerseits und den Operationen anderseits unterscheidet, die aus den dem Fonds nach Artikel 8 zugeflossenen Mitteln finanziert werden; (vi) dem Gouverneursrat an jeder Jahresversammlung den Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen; (vii) den Voranschlag, das allgemeine Darlehensprogramm und die Richtlinien des Fonds im Einklang mit den hiefür zur Verfügung stehenden Mitteln zu genehmigen.
Das Direktorium setzt sich aus zwölf Direktoren zusammen.
Die Teilnehmerstaaten wählen, nach Anhang B, sechs Direktoren und sechs stellvertretende Direktoren.
Die Bank bestimmt, nach Anhang B, sechs Direktoren und sechs Stellvertreter aus dem Direktorium der Bank.
Stellvertretende Direktoren können den Sitzungen des Direktoriums beiwohnen, aber weder sich an Verhandlungen beteiligen noch an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn in Stellvertretung ihres Direktors.
Das Direktoriums lädt die andern Direktoren der Bank und deren Stellvertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Direktoriums ein; jeder Direktor der Bank, oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter, kann an den Beratungen über ein vorgeschlagenes Projekt teilnehmen, wenn es dem von ihm im Bankdirektorium vertretenen Staat zugute kommt.
(a) Ein von der Bank bestimmter Direktor bleibt im Amt, bis sein Nachfolger nach Anhang B bestimmt ist und sein Amt übernommen hat. Mit dem Amt eines Direktors der Bank endet auch das eines Direktors des Fonds. (b) Die Amtszeit der von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren beträgt drei Jahre, endet aber, wenn eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Kraft tritt. Diese Direktoren sind für eine weitere oder mehrere Amtsperioden wählbar. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Wird das Amt eines Direktors vor Ablauf seiner Amtszeit frei, dann wird vom Teilnehmerstaat oder von den Staaten, dessen oder deren Stimmrecht der Vorgänger ausgeübt hat, ein neuer Direktor gewählt. Der so bestimmte Nachfolger bleibt für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. (c) Während der Vakanz im Amt eines Direktors übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters, es sei denn diejenigen eines einstweiligen Stellvertreters, der ihn an den Sitzungen vertritt, denen er nicht selbst beiwohnen kann.
Wird ein Staat Teilnehmer nach Artikel 3 Absatz 3 oder erhöht ein Teilnehmerstaat seine Zeichnung oder werden die Stimmrechte einzelner Staaten aus anderen Gründen zwischen den Wahlterminen der sie vertretenden Direktoriumsmitglieder geändert, so
(i) tritt aus obigen Gründen kein Direktorswechsel ein, vorausgesetzt, dass bei Erlöschen des Stimmrechts eines Direktors gleichzeitig seine wie seines Stellvertreters Amtszeit endet, (ii) werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten und der von ihnen bestimmten Direktoren ab Inkrafttreten der Zeichnungserhöhung oder der neuen Zeichnung oder anderer Änderungen der Stimmrechte entsprechend angepasst; (iii) bestimmt der neue Teilnehmerstaat, wenn ihm Stimmrechte zustehen, einen bereits einen oder mehrere Teilnehmerstaaten vertretenden Direktor, der ihn bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Direktoren der Teilnehmerstaaten vertritt und seine Stimmen abgibt. 8. Direktoren und stellvertretende Direktoren erhalten weder Entgelt noch Kostenerstattung vom Fonds.
(i) das Geschäfts‑ und Verwaltungsbudget vorzuschlagen; (ii) das Gesamt‑Finanzierungsprogramm vorzuschlagen, (iii) die Studien und Bewertungen von Projekten und Programmen zu veranlassen, die nach Artikel 15 Absatz 3 vom Fonds finanziert werden sollen; (iv) nach Bedarf Beamte, Angestellte, die Organisation, die Dienste und Einrichtungen der Bank für die Geschäftstätigkeit des Fonds einzusetzen; er ist dem Direktorium gegenüber dafür verantwortlich, dass eine geeignete Organisation fähiges Personal und die notwendigen Dienstleistungen, wie in Artikel 22 vorgesehen, gesichert und überwacht werden; (v) vom Fonds benötigtes Personal, einschliesslich Berater und Experten, einzustellen und zu entlassen.
Der Sitz des Fonds befindet sich am Sitz der Bank.
Jeder Teilnehmerstaat bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere dem Fonds genehme Institution als Hinterlegungsstelle, bei welcher der Fonds seine Guthaben in der Währung des betreffenden Teilnehmers sowie andere ihm gehörende Vermögenswerte halten kann. Ist keine andere Hinterlegungsstelle bezeichnet worden, so gilt als solche für jedes Mitglied die für die Zwecke des Übereinkommens über die Gründung der Bank bezeichnete Stelle.
Jeder Teilnehmerstaat bezeichnet eine geeignete Behörde, mit der sich der Fonds in jeder sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Wird eine solche nicht bezeichnet, so übernimmt die Verbindungsstelle zwischen Mitglied und Bank diese Funktion.
Der Gouverneursrat befindet von Zeit zu Zeit über die Verwendung des Reingewinns des Fonds, wobei er die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen gebührend berücksichtigt.
Ein Teilnehmer kann jederzeit durch schriftliche Meldung an den Sitz des Fonds von der Beteiligung zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tage des Empfangs der Rücktrittsanzeige oder auf jedes in ihr angegebene Datum, jedoch spätestens sechs Monate nach Empfang, rechtswirksam.
Um dem Fonds die Verwirklichung seines Zweckes und die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Gebiet jedes Teilnehmerstaates die in diesem Kapitel aufgeführte Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte eingeräumt. Jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die von ihm zu diesem Zweck getroffenen Vorkehren.
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
(i) Verträge zu schliessen; (ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; (iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Das Eigentum und die Vermögenswerte des Fonds, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchungen, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungswege.
Die Archive des Fonds und ganz allgemein alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind, gleichgültig, wo sie sich befinden, unverletzlich.
Soweit die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds dies erfordert und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte des Fonds von jeder Art Beschränkungen durch finanzielle Kontrollen, Verwaltungsvorschriften und Moratorien befreit.
Jeder Teilnehmerstaat behandelt den dienstlichen Nachrichtenverkehr des Fonds gleich wie den dienstlichen Nachrichtenverkehr anderer internationaler finanzieller Organisationen, deren Mitglied er ist.
Alle Gouverneure, Direktoren und ihre Stellvertreter, der Präsident und das Personal des Fonds, einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrag des Fonds tätig sind,
(i) geniessen Immunität vor Rechtsverfahren für ihre in dienstlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen; (ii) geniessen, sofern sie nicht Bürger des Staates sind, in dem sie tätig sind, eine nicht weniger weitgehende Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen, der Meldepflicht für Ausländer, der nationalen Dienstpflicht sowie nicht weniger weitgehende Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie vom betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges jeder anderen internationalen finanziellen Organisation, deren Mitglied er ist, gewährt werden, (iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie vom betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges jeder anderen internationalen finanziellen Organisation, deren Mitglied er ist, gewährt wird.
(i) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 10; (ii) der Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 und 3 über die Zeichnung zusätzlichen Kapitals; (iii) des Rechts auf Rücktritt vom Fonds; (iv) der in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Abstimmungsmehrheiten.
Besitzt keiner der Direktoren die Staatszugehörigkeit eines Teilnehmerstaates, der von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieser Teilnehmerstaat das Recht auf eine direkte Vertretung. Ein solcher Vertretungsanspruch wird vom Gouverneursrat geregelt. 2. Hat das Direktorium einen Entscheid nach Absatz 1 gefällt, so kann jeder Teilnehmer verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, der darüber endgültig entscheidet. Bis zum Entscheid des Gouverneursrates kann der Fonds, soweit er dies für erforderlich hält, nach dem Entscheid des Direktoriums handeln.
Kommt es zwischen dem Fonds und einem Staat, der nicht mehr Teilnehmer ist, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer nach Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds zu einer Meinungsverschiedenheit, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird vom Fonds, ein anderer vom betreffenden Teilnehmer oder früheren Teilnehmer und der dritte von beiden Parteien ernannt; der letztere wird Vorsitzender. Hat eine Partei binnen fünfundvierzig Tagen nach Eingang des Antrages auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder ist innerhalb von dreissig Tagen nach Ernennung der zwei Schiedsrichter der dritte nicht bestimmt, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder jede andere im Reglement des Gouverneursrates vorgesehene Instanz auffordern, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; vermögen sich die Parteien nicht zu einigen, so ist der dritte Schiedsrichter ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln. Die einfache Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter genügt für den Entscheid, der für die Parteien endgültig und verbindlich ist.
Das Original dieses Übereinkommens liegt bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung durch die Bank und die in Anhang A aufgeführten Staaten auf.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn die Urkunden über Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von der Bank und acht Unterzeichnerstaaten hinterlegt worden sind, deren Stammeinlagezeichnungen nach Anhang A insgesamt mindestens 55 Millionen Rechnungseinheiten ausmachen.
Jeder Teilnehmerstaat kann bei Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass
(i) die nach den Artikeln 43 Absatz 1 und 48 Ziffer (i) gewährte Immunität bei Zivilprozessen zufolge Verkehrsunfällen, verursacht durch ein dem Fonds gehörendes oder für Rechnung des Fonds geführtes Motorfahrzeug, oder zufolge Übertretung der Strassenverkehrsordnung durch den Führer eines solchen Fahrzeuges aufgehoben ist; (ii) er sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht zur Besteuerung der Saläre und Entschädigungen vorbehält, die der Fonds den Bürgern, Staatsangehörigen und Bewohnern dieses Staates zahlt; (iii) er voraussetzt, dass der Fonds grundsätzlich keine Befreiung von den durch den Staat auf im Inland hergestellten Gütern erhobenen Abgaben noch von den im Preis beweglicher und unbeweglicher Güter enthaltenen Steuern geltend macht, dass er aber wenn immer möglich durch angemessene Verwaltungsmassnahmen den Erlass oder die Rückerstattung der Abgaben und Steuern veranlassen wird, wenn der Fonds für seinen dienstlichen Bedarf grosse Ankäufe solcher Güter tätigt, auf denen solche Steuern erhoben wurden oder erhoben werden können; (iv) Artikel 49 Absatz 3 Anwendung findet auf Waren, für welche aufgrund der Verwaltungsmassnahmen nach Ziffer (iii) Steuern oder Abgaben erlassen oder rückerstattet wurden.
Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern: (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung von Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden; (c) das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; (d) alle bei der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärungen oder gemachten Vorbehalte.
(i) 12 Direktoren nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 bestimmt und gewählt; (ii) Vorkehren für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem der Fonds seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, getroffen. 3. Der Fonds gibt allen Teilnehmern den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit bekannt. 4. Angemessene und notwendige Unkosten, die der Bank aus der Errichtung des Fonds erwachsen sind, einschliesslich der Taggelder der Gouverneure und ihrer Stellvertreter für die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung werden vom Fonds rückerstattet.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Abidjan am neunundzwanzigsten November tausendneunhundertzweiundsiebzig in einer einzigen englischen und französischen Ausfertigung, die bei der Bank hinterlegt wird, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Die Bank stellt jedem Unterzeichnet beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens zu.(Es folgen die Unterschriften)
Die folgenden Staaten können Gründungsteilnehmer werden: Belgien, Brasilien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.
Jeder der genannten Staaten, der nach dem 31. Dezember 1973 eine Zeichnung von mindestens 15 Millionen US-Dollar macht, gilt dessen ungeachtet als Gründungsteilnehmer, sofern er dieses Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1974 unterzeichnet und ratifiziert.
Die Bank und die folgenden Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens haben folgende Beträge gezeichnet:
| Zeichnungen in Rechnungseinheiten | |
|---|---|
| Afrikanische Entwicklungsbank | 5 000 000 |
| Belgien | 3 000 000 |
| Brasilien | 2 000 000 |
| Kanada | 15 000 000 |
| Schweizerische Eidgenossenschaft | 3 000 000 |
| Dänemark | 5 000 000 |
| Spanien | 2 000 000 |
| Finnland | 2 000 000 |
| Italien | 10 000 000 |
| Japan | 15 000 000 |
| Norwegen | 5 000 000 |
| Niederlande | 4 000 000 |
| Bundesrepublik Deutschland | 7 447 630 |
| Vereinigtes Königreich | 5 211 420 |
| Schweden | 5 000 000 |
| Jugoslawien | 2 000 000 |
| Yougoslavie | 2 000 000 |
| Insgesamt | 90 659 050 |
1. Der Präsident der Bank übermittelt dem Fonds bei jeder Bestellung eines Direktors des Fonds durch die Bank eine Mitteilung, in der angegeben werden
(i) die Namen der bestellten Direktoren; (ii) die Zahl der Stimmen, die jeder Direktor abzugeben berechtigt ist.
2. Wird das Amt eines von der Bank bestellten Direktors frei, so teilt der Präsident dem Fonds den Namen des von der Bank bestellten Nachfolgers mit.
1. Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Direktoren gibt jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die der ihn ernennende Staat verfügt, für einen Bewerber ab. Die sechs Bewerber welche die grösste Stimmenzahl auf sich vereinen, sind Direktoren; als nicht gewählt gelten jedoch solche Bewerber, die weniger als 12 Prozent der Gesamtstimmenzahl dieser die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure erhalten. 2. Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur stimmberechtigt sind: (a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, sowie (b) diejenigen Gouverneure, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Absatz 3 angenommen wird, dass sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl über fünfzehn Prozent der verfügbaren Stimmen angehoben haben. 3. Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über fünfzehn Prozent der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, dass die fünfzehn Prozent zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöhere Stimmenzahl abgab, und so weiter, bis der Anteil von fünfzehn Prozent erreicht ist. 4. Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über zwölf Prozent anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Bewerbers dadurch über fünfzehn, Prozent angehoben wird. 5. Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so finden weitere Wahlgänge nach denselben Grundsätzen statt, bis sechs Bewerber gewählt wurden, wobei nach der Wahl von fünf Bewerbern der sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und als mit allen diesen Stimmen gewählt gilt. 6. Die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure können die vorstehenden Vorschriften mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure ändern. 7. Auf jeder der ersten drei Jahressitzungen des Gouverneursrats findet eine Neuwahl der die Teilnehmerstaaten vertretenden Direktoren statt. 8. Jeder Direktor benennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn in seiner Abwesenheit zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter sind Angehörige der Teilnehmerstaaten.
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Afrikanische Entwicklungsbank | 22. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Belgien* | 2. Juli | 1974 | 2. Juli | 1974 |
| Brasilien | 28. Dezember | 1973 | 28. Dezember | 1973 |
| Dänemark* | 26. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Deutschland* | 30. Dezember | 1973 | 30. Dezember | 1973 |
| Finnland* | 21. Dezember | 1973 | 21. Dezember | 1973 |
| Japan* | 27. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Kanada | 8. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Niederlande* | 23. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Norwegen* | 26. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Schweden | 18. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Schweiz* | 28. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| Serbien* | 1. Juli | 1973 | 1. Juli | 1973 |
| Spanien* | 28. Dezember | 1973 | 28. Dezember | 1973 |
| Vereinigtes Königreich* | 30. Juni | 1973 | 30. Juni | 1973 |
| * Vorbehalte und Erklärungen, siehe hernach. |
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien den Vorbehalt nach Artikel 58 Ziffer (i) geltend gemacht.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark die folgende anlässlich der Unterzeichnung gemachte Erklärung bestätigt:
Nach den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 (a) des Übereinkommens über die Errichtung eines Afrikanischen Entwicklungsfonds werden die Beträge, die aus den vom Fonds bewilligten Darlehen stammen, nur für Beschaffungen in den Gebieten der Teilnehmer‑ oder Mitgliedstaaten von in diesen Gebieten erzeugten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen verwendet.
Die von der dänischen Regierung auf dem Gebiet der Seetransporte befolgte Politik beruht auf dem Grundsatz des freien Verkehrs im internationalen Handel im Rahmen des freien und loyalen Wettbewerbs. Nach dieser Politik und dem von ihr stets verfolgten Ziel sollen Geschäftsabschlüsse und Überweisungen betreffend Seetransporte nicht durch Bestimmungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staatengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen; es sind immer die im Handel üblichen Erwägungen, welche die Art des Seetransportes und dessen Flagge bestimmen sollen. Die dänische Regierung ist der Überzeugung, dass Artikel 15 Absatz 4 (a) nicht in Abweichung dieses Grundsatzes angewendet werden soll.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt:
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Finnland gestützt auf Artikel 58 Ziffern (i) und (ii) die gleichen Erklärungen abgegeben wie die Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a) und b) hievor.
Bei der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde hat die japanische Regierung gestützt auf Artikel 58 Ziffern (i) und (ii) die gleichen Erklärungen abgegeben wie die Bundesrepublik Deutschland in Abschnitt 2 Buchstaben a) und b) hievor.
Gleiche Erklärungen wie diejenigen der Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) hievor.
Norwegen hat erklärt, dass die Bestimmung von Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens dem Recht der norwegischen Behörden nicht im Wege steht, Steuern zu erheben auf, bzw. wegen Gehältern oder sonstigen Bezügen, die der Fonds norwegischen Staatsangehörigen oder anderem in Norwegen ansässigem Personal bezahlt.
Nach Artikel 58 Ziffer (ii) des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge, die der Fonds an Schweizerbürger bezahlt, die in der Schweiz ansässig sind, der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden zu unterstellen.
Gleiche Erklärungen wie diejenigen der Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) hievor.
In seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien erklärt, dass es alle Anordnungen des Übereinkommens mitsamt den in Artikel 58 festgesetzten Vorbehalten genehmigt und ratifiziert und dass es verspricht, sie in allen Einzelheiten zu befolgen.
Gestützt auf Artikel 58 des Übereinkommens hat Grossbritannien die gleichen Erklärungen abgegeben wie die Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) hievor.
Art. 1 Bst. a des BB vom 19. Dez. 1972 (AS 1973 1138). ↩
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