0.972.4•Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
0.972.4Multilateral International Treaty09.07.1976
Abgeschlossen in Washington am 8. April 1959
Geändert 1964, 1968, 1972, 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 19751
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 9. Juli 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 1976
Geändert mit Wirkung am 27. April 1977
(Stand am 16. Dezember 2024)
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Interamerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.
ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang geniessen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;
iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;
iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die zur Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Aussenhandels zu fördern; und
v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten technische Hilfe zu leisten, wobei diese die Abklärung von Prioritäten und die Ausarbeitung von Vorschlägen für einzelne Vorhaben einschliesst.
b) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als «Fonds» bezeichnet).
ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer i erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($500 000 000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.
d) Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe c erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.
e)3Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Dreiviertelmehrheit aller Gouverneure, die eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder umfassen muss, beschlossen.
f) …4
a)5Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.
b)6Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.
Von jeder Rate sind 50 Prozent in Gold und/oder Dollar und 50 Prozent in der Währung des Mitglieds zu zahlen.
ii)8 Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, welche die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaats oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.
b) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe a Ziffer i erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
c) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für:
i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teils der Zeichnungen; und
ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds
gezahlt sind.
In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank ein: i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören; ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet; iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Beständen gewährt wurden; iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie v) alle sonstigen aus den oben genannten Mitteln erzielten Einnahmen.
Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben sowie zur Finanzierung der Entwicklung von Mitgliedern der Karibischen Entwicklungsbank durch die Gewährung von Darlehen und technischer Hilfe an diese Institution verwendet.
(a)9Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte. (b)10Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte; sie betreffen ausschliesslich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, welche die Bank für angebracht hält. (c) Als Spezialoperationen gelten die aus den Mitteln des Fonds nach Artikel IV finanzierten Geschäfte.
(a) Die ordentlichen Kapitalbestände im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 und die Bestände des Fonds im Sinne des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe h werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig voneinander getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwendet. (b) Die ordentlichen Kapitalbestände werden unter keinen Umständen mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten aus Geschäften, für die ursprünglich Bestände des Fonds verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet. (c) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte getrennt auszuweisen, und die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschriften. (d) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände. Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der Bestände des Fonds. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, welches die Bank bestimmt.
Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften und jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds sowie der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:11 i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem uneingeschränkt verfügbaren eingezahlten ordentlichen Kapital und – unter Vorbehalt des Abschnitts 13 – ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den uneingeschränkt verfügbaren Mitteln des Fonds; ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder die Mittel des Fonds einzubringen; und12 iii) durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalmittel13oder der Mittel des Fonds übernommenen Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die – ausser in Sonderfällen – von privaten Anlegern gewährt worden sind.
Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:
ii) bei der Beurteilung eines Darlehens- oder Garantiegesuchs hat die Bank zu berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen aus privaten Finanzierungsquellen zu Bedingungen zu erhalten, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen;
iii) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können;
iv) der Zinssatz, die sonstigen Lasten und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals müssen nach Auffassung der Bank dem betreffenden Vorhaben angemessen sein;
v) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Risikovergütung erhalten; und
vi) die von der Bank gewährten Darlehen oder übernommenen Garantien haben in erster Linie der Finanzierung bestimmter Projekte zu dienen, einschliesslich solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Die Bank kann jedoch Sammeldarlehen an Entwicklungsinstitutionen oder ähnliche Einrichtungen der Mitglieder gewähren oder garantieren, damit diese die Finanzierung bestimmter Entwicklungsprojekte ermöglichen, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Auffassung der Bank zu gering ist, um eine direkte Überwachung durch die Bank zu rechtfertigen.
b) Die Bank sieht von der Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
Verträge über direkte Darlehen, die von der Bank gemäss Abschnitt 4 geschlossen werden, legen folgendes fest:
Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine Sonderkommission erheben. Diese in regelmässigen Abständen zahlbare Sonderkommission wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens, der Beteiligung oder der Garantie berechnet und beträgt 1 Prozent im Jahr, sofern nicht die Bank mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst, diesen Kommissionssatz zu senken.
Die nach Abschnitt 12 von der Bank eingenommenen Kommissionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Direktorium zu beschliessenden Form, die nach diesem Übereinkommen zugelassen ist, flüssig angelegt.
Für die Gewährung von Darlehen zu Bedingungen, die besonderen Umständen in bestimmten Staaten oder bei bestimmten Projekten angemessen sind, wird ein Fonds für Spezialoperationen errichtet. Der Fonds, dessen Verwaltung der Bank anvertraut ist, dient den Zwecken und erfüllt die Aufgaben, die in Artikel I dieses Übereinkommens dargelegt sind.
Auf den Fonds finden die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung mit Ausnahme derjenigen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, sowie derjenigen, die ausdrücklich nur auf anderweitige Geschäfte der Bank anwendbar sind.
ii) Die restlichen 50 Prozent sind zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank in solchen Beträgen und zu den Terminen zu zahlen, die von der Bank festgelegt werden; der Gesamtbetrag aller Quoten ist jedoch bis spätestens zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar zu stellen, der für die Zahlung der dritten Rate der Zeichnungen auf das einbezahlte Stammkapital der Bank festgesetzt ist.
iii) Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Zahlungen werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Quoten aufgeteilt und sind zur Hälfte in Gold und/oder US-Dollar und zur Hälfte in der Währung des betreffenden Mitglieds zu leisten.
e) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe d erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Quote in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält; er unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
f) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung auf einen Abruf des nicht eingezahlten Teils ihrer Zeichnungsquoten für den Fonds voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für:
i) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe solcher Quotenzeichnungen auf den Fonds; und
ii) alle für den eingezahlten Teil der Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank fälligen Raten
gezahlt sind.
g) Die Mittel des Fonds werden durch zusätzliche Beitragsleistungen der Mitglieder erhöht, wenn der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies für ratsam hält. Auf diese Erhöhungen findet Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b Anwendung, und zwar entsprechend dem Verhältnis zwischen der für jedes Mitglied geltenden Quote und dem Gesamtbetrag der von den Mitgliedern eingebrachten Mitteln des Fonds. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an dieser Erhöhung zu beteiligen.
h) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Mittel des Fonds» folgendes:
i) Beiträge der Mitglieder nach den Buchstaben c und g;
ii)16 alle durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel, auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung keine Anwendung findet, d. h. solche Mittel, die ausdrücklich zu Lasten der Bestände des Fonds gehen;
iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den oben genannten Mitteln gewährt wurden;
iv) alle Einnahmen aus Operationen, für welche die oben genannten Mittel verwendet oder verpflichtet wurden;
v) alle sonstigen dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel.
Die finanzielle Haftung der Bank für Operationen des Fonds ist auf die Mittel und Reserven des Fonds beschränkt, und die Haftung der Mitglieder ist auf den fällig und zahlbar gewordenen nicht eingezahlten Teil ihrer jeweiligen Quoten beschränkt.
Die Rechte der Mitglieder der Bank aus ihren Beiträgen zum Fonds dürfen weder übertragen noch belastet werden; ein Recht auf Rückerstattung dieser Beiträge haben die Mitglieder nur im Fall der Aufgabe der Mitgliedschaft oder bei Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds.
Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Einschluss in die Bestände des Fonds gehen: i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck gebildeten Reserve; und ii) sodann zu Lasten sonstiger in den Mitteln des Fonds verfügbarer Mittel.
Der Gouverneursrat der Bank bestimmt, welcher Teil der Reingewinne des Fonds nach Vorsorge für die Reserven an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Reingewinne werden im Verhältnis der Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.
Artikel X findet auch auf den Fonds Anwendung, wobei die Begriffe, die sich auf die Bank, ihre Kapitalmittel und ihre Gläubiger beziehen, durch die Begriffe zu ersetzen sind, die sich auf den Fonds, seine Mittel und seine Gläubiger beziehen.
(a)17Die Währung eines Mitglieds, welche die Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, gleichviel wie sie erworben wurde, kann von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne Beschränkung durch das Mitglied zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds erzeugt oder erbracht werden, verwendet werden. (b)18Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in einem Staat folgende Mittel zu verwenden: (i) Gold und Dollarbeträge, die der Bank nach Artikel II bzw. Artikel IV als der 50prozentige Teil der Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile des ordentlichen Kapitals der Bank und als der 50prozentige Teil der Beitragsquote eines jeden Mitglieds zum Fonds gezahlt werden; (ii) Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Beständen erworben wurden; (iii) Währungen, die durch Kreditaufnahmen nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i zwecks Auffüllung der Kapitalbestände der Bank erworben wurden; (iv) Gold und Dollarbeträge, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Gold- und Dollarmitteln gewährt wurden, erhalten hat; Währungen, die durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen, die mit den unter Ziffern ii und iii bezeichneten Währungen gewährt wurden, eingegangen sind, und Währungen, die durch Zahlung von Provisionen und Gebühren für alle von der Bank gegebenen Garantien eingegangen sind; sowie (v) Währungen, mit Ausnahme der Landeswährung des Mitglieds, welche die Bank bei der Ausschüttung der Reingewinne nach Artikel VII Abschnitt 4 Buchstabe d und Artikel IV Abschnitt 10 ausgezahlt hat. (c)19Die Währung eines Mitglieds, welche die Bank entweder in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt und die nicht unter Buchstabe b fällt, kann ebenfalls von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne jede Beschränkung für Zahlungen in jedem Staat verwendet werden, sofern das betreffende Mitglied nicht der Bank seinen Wunsch notifiziert, diese Währung ganz oder teilweise auf die unter Buchstabe a bezeichneten Verwendungszwecke zu beschränken. d)20Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen auferlegen, welche die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Verbindlichkeiten Währungen zu besitzen oder zu verwenden, die sie als Rückzahlung direkter Darlehen, die aus den in die ordentlichen … Kapitalmittel der Bank eingebrachten, durch Kreditaufnahme beschafften Mitteln gewährt wurden, erhalten hat. e)21Gold oder Währungen, welche die Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, … oder in den Mitteln des Fonds besitzt, werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen verwendet, sofern sie nicht mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dazu ermächtigt wird. Die auf Grund dieser Bestimmung angekauften Währungen unterliegen nicht der Aufrechterhaltung des Wertes nach Abschnitt 3.
Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich, eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu Gold zu bewerten, so setzt die Bank diese Bewertung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds fest.
a)22Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank binnen angemessener Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung, der ausreicht, um den Wert aller im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, … oder den Mitteln des Fonds befindlichen Währungsbestände des Mitglieds aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme der Währungsbestände aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt als Wertmassstab der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
b)23Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung des Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen, so zahlt die Bank dem Mitglied binnen angemessener Frist in der Währung des Mitglieds einen Betrag zurück, welcher der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, der sich im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, … oder den Mitteln des Fonds befindet; ausgenommen sind Währungsbeträge aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt derselbe Wertmassstab wie unter Buchstabe a.
Anstelle eines beliebigen Teils der Währung eines Mitglieds, der dem fünfzigprozentigen Anteil seiner Zeichnung auf das genehmigte ordentliche Kapital der Bank und dem fünfzigprozentigen Anteil seiner Zeichnung auf die Bestände des Fonds entspricht, die nach Artikel II bzw. Artikel IV von jedem Mitglied in seiner Landeswährung zu zahlen sind, hat die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, die von der Regierung des Mitglieds oder einer von ihm benannten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, vorausgesetzt, dass diese Währung nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit benötigt wird. Diese Schuldscheine oder Wertpapiere sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Bank anstelle eines beliebigen Teils der Zeichnung eines Mitglieds … ebenfalls Schuldscheine oder Wertpapiere anzunehmen, wenn für diesen Teil der Zeichnung die Zahlungsbedingungen eine Barzahlung nicht erfordern.
Die Bank kann auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder oder auf Verlangen privater Firmen, die von ihr Darlehen erhalten können, im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs technische Beratung und Hilfe gewähren, insbesondere in Bezug auf: i) Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten, einschliesslich der Abklärung von Prioritäten sowie Ausarbeitung von Darlehensvorschlägen für bestimmte nationale oder regionale Entwicklungsprojekte; und ii) Heranbildung und Weiterbildung von Kräften, die sich auf die Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen und ‑projekten spezialisieren, durch Seminare und sonstige Ausbildungsmethoden.
Zur Erfüllung der Zwecke dieses Artikels kann die Bank mit anderen nationalen oder internationalen öffentlichen oder privaten Institutionen Übereinkünfte über technische Hilfe schliessen.
a) Die Bank kann mit Mitgliedstaaten oder Firmen, die technische Hilfe erhalten, eine Rückzahlung der Kosten für diese Hilfe zu von ihr für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren. b)24Die Kosten für technische Hilfe, die nicht von den Empfängern gezahlt werden, sind aus den Nettoeinkünften oder ordentlichen Kapitalmittel, … oder des Fonds zu bestreiten. Während der ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit der Bank können jedoch insgesamt höchstens 3 Prozent der Grundausstattung des Fonds für solche Kosten verwendet werden.
Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis: i)25 Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten Sicherheiten dafür zu stellen, vorausgesetzt, dass sie vor einer Veräusserung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Staates die Zustimmung dieses Staates sowie des Mitglieds einholt, auf dessen Währung die Schuldverschreibungen lauten. Darüber hinaus hat die Bank bei der Kreditaufnahme von Mitteln zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalmittel … die Zustimmung dieser Staaten zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einzuholen; ii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank die Zustimmung des Staates einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen; iii) mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen; iv) Wertpapiere, die in ihrem Portefeuille enthalten sind, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern; und v) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.
Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, dass das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, dass es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.
ii) sodann, soweit erforderlich, nach freiem Ermessen der Bank die übrigen Reserven, Überschüsse und Mittel belastet, die dem auf die Anteile am ordentlichen Kapital eingezahlten Kapital entsprechen.
c) Zur Erfüllung ihrer aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu leistenden vertraglichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in Bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii die Mitglieder auffordern, einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbare ordentliche Kapital zu leisten. Darüber hinaus kann die Bank, wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug von langer Dauer sein wird, einen weiteren Teil der Zeichnungen, der jedoch in einem Jahr 1 Prozent der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf die ordentlichen Kapitalmittel nicht überschreiten darf, für folgende Zwecke abrufen:
i) um den ausstehenden Kapitalbetrag eines von ihr zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalmittel garantierten Darlehens, für den der Schuldner sich in Verzug befindet, ganz oder teilweise vor der Fälligkeit abzulösen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen; und
ii) um ihre eigenen ausstehenden Verpflichtungen, die aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln zu zahlen sind, ganz oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen.
Bevor der Gouverneursrat beschliesst, eine Überweisung an den Fonds vorzunehmen, hat er einen Bericht des Exekutivdirektoriums über die Zweckmässigkeit der Überweisung einzuholen, in dem u. a. geprüft wird, 1. ob die Reserven einen angemessenen Stand erreicht haben, 2. ob die überwiesenen Mittel für die Geschäftstätigkeit des Fonds notwendig sind und 3. ob gegebenenfalls die Fähigkeit der Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt wird.
c) Die unter Buchstabe a genannten Ausschüttungen werden aus den ordentlichen Kapitalmitteln im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am ordentlichen Kapital … im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am interregionalen Kapital vorgenommen; ebenso werden die nach Buchstabe b an den Fonds überwiesenen Reingewinne den Gesamtbeitragsquoten jedes Mitglieds zum Fonds in dem genannten Verhältnis gutgeschrieben.
d) Die Zahlungen nach Buchstabe a werden in der Weise und in der oder den Währungen vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt. Erfolgen die Zahlungen an ein Mitglied in einer anderen Währung als seiner eigenen, so unterliegen die Überweisung der Währungsbeträge und ihre Verwendung durch den Empfängerstaat keinerlei Beschränkungen durch irgendein Mitglied.
Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen Geschäftsführenden Vizepräsidenten, einen für den Fonds verantwortlichen Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.
(i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
(ii)26 das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank sowie die Beiträge zum Fonds zu erhöhen oder herabzusetzen;
(iii) den Präsidenten der Bank zu wählen und seine Bezüge festzusetzen;
(iv) ein Mitglied nach Artikel IX Abschnitt 2 zu suspendieren;
(v) die Bezüge der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
(vi) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beraten und zu beschliessen;
(vii) den Abschluss allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit ande-ren internationalen Organisationen zu genehmigen;
(viii)27 nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Institution zu geneh-migen;
(ix)28 über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne der ordent-lichen Kapitalbestände und des Fonds zu befinden;
(x)29 externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Institution auszuwählen;
(xi) dieses Übereinkommen zu ändern; und
(xii) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen.
c) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Buchstabe b dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.
d) Der Gouverneursrat hält in der Regel jährlich eine Tagung ab. Weitere Tagungen können abgehalten werden, wenn der Gouverneursrat dies vorsieht oder wenn sie vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden ebenfalls vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies verlangen.
e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschliesslich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.
f) Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrat anzuberaumen.
g) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften beschliessen.
h) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig; die Bank kann ihnen jedoch für die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.
ii) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, zwei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten gewählt, und mindestens acht weitere werden von Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt. Die Anzahl der in der letztgenannten Kategorie zu wählenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird durch Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst; diese Mehrheit umfasst in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, und in Bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschliesslich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die übrigen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder. Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehrheit.
iii) Die Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt oder gewählt; sie können für weitere Amtszeiten wiederernannt oder wiedergewählt werden.
c) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Mitgliedstaaten sein. Keiner der gewählten Direktoren und ihrer Stellvertreter darf dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, ausser im Fall der Staaten, die nicht Kreditnehmer sind. Stellvertreter dürfen an den Sitzungen teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn sie für ihren Direktor handeln.
d) Die Exekutivdirektoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Verwaist das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt haben, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt verwaist ist, hat der Stellvertreter alle Befugnisse des früheren Direktors, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters.
e) Das Direktorium tagt ununterbrochen am Hauptsitz der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.
f) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Direktoren einschliesslich einer absoluten Mehrheit der Direktoren der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.
g) Ein Mitglied der Bank kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
h) Das Direktorium kann die von ihm für angebracht erachteten Ausschüsse einsetzen. Eine Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen ist nicht auf Gouverneure, Direktoren oder Stellvertreter beschränkt.
i) Das Direktorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Bank einschliesslich der Anzahl und allgemeinen Aufgaben des leitenden Verwaltungs- und Fachpersonals und genehmigt den Voranschlag der Bank.
ii) kann jeder gewählte Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben; und
iii) bedürfen, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.
a) Der Gouverneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich der absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder einen Präsidenten der Bank, der während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Exekutivdirektor noch Stellvertreter eines solchen sein darf. Nach den Weisungen des Direktoriums führt der Präsident der Bank die ordentlichen Geschäfte der Bank und ist Vorgesetzter ihres Personals. Er ist ebenfalls Vorsitzender bei Sitzungen des Direktoriums, hat jedoch kein Stimmrecht; allerdings ist es seine Pflicht, bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme abzugeben. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre; er kann für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Seine Amtszeit wird jedoch beendet, wenn der Gouverneursrat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitgliedstaaten dies beschliesst. b) Der Geschäftsführende Vizepräsident wird vom Direktorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank ernannt. Nach den Weisungen des Direktoriums und des Präsidenten der Bank nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die vom Direktorium festgelegten Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank wahr. Ist der Präsident der Bank abwesend oder verhindert, so nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr. Der Geschäftsführende Vizepräsident nimmt an Sitzungen des Direktoriums teil, jedoch ohne Stimmrecht; handelt er allerdings für den Präsidenten der Bank, so gibt er nach Buchstabe a die entscheidende Stimme ab. c) Neben dem in Artikel IV Abschnitt 8 Buchstabe b genannten Vizepräsidenten kann das Direktorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank weitere Vizepräsidenten ernennen, welche die Befugnisse ausüben und die Aufgaben wahrnehmen, die das Direktorium festlegt. d) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Bank gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung. e) Bei der Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist. f) Die Bank sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel I genannten Zwecke und Aufgaben zu erfüllen.
a)30Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, in der die Ergebnisse ihrer ordentlichen Geschäfte ausgewiesen werden. b) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen.
Jedes Mitglied kann aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrem Hauptsitz eine schriftliche Anzeige über seine Absicht zugehen lässt. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt endgültig wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich notifizieren, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt. Nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschliesslich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank seine Mitgliedschaft durch Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure suspendieren, die im Fall der Suspendierung eines regionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder und im Fall der Suspendierung eines nichtregionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muss. Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit derselben Mehrheit beschliesst, die Suspendierung zu beenden. Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus dem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.
ii)31 Die von der Bank dem Staat für den Rückkauf seines Stammkapitals geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen der Bank aus Darlehens- oder Garantiegeschäften etwas schuldet. Diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeiten des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii …einbehalten.
iii)32 Erleidet die Bank Reinverluste für Darlehen oder Beteiligungen oder im Rahmen von Garantien, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Staates ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt dafür vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Buchwerts der Anteile nach den Büchern der Bank berücksichtigt worden wäre. Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii … in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.
e) In keinem Fall werden einem Staat für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlischt. Stellt die Bank innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach Artikel X, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels noch als Mitglied der Bank, jedoch ohne Stimmrecht.
Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen.
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Vorkehren ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel aufgeführt sind.
Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit:
Klagen gegen die Bank können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Klagen gegen die Bank können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gelten als internationales öffentliches Eigentum und geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungsweg.
Die Archive der Bank sind unverletzlich.
In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen dieses Übereinkommens notwendigen Ausmass sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung:
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Massnahmen.
a)34Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen; die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g; und
iii)35 der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe d, … sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.
c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffenen Mitglieder haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe g ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Direktorium. b) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.
Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Jedes Mitglied bezeichnet einen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.
Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.
Geschehen zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika in einer Urschrift vom 8. April 1959, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(In Anteile von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959)
| Land | Anteile am eingezahlten Kapital | Abrufbare Anteile | Gesamtbetrag der Zeichnungen |
|---|---|---|---|
| Argentinien | 5 157 | 5 157 | 10 314 |
| Bolivien | 414 | 414 | 828 |
| Brasilien | 5 157 | 5 157 | 10 314 |
| Chile | 1 416 | 1 416 | 2 832 |
| Costa Rica | 207 | 207 | 414 |
| Dominikanische Republik | 276 | 276 | 552 |
| Ecuador | 276 | 276 | 552 |
| El Salvador | 207 | 207 | 414 |
| Guatemala | 276 | 276 | 552 |
| Haiti | 207 | 207 | 414 |
| Honduras | 207 | 207 | 414 |
| Kolumbien | 1 415 | 1 415 | 2 830 |
| Kuba | 1 842 | 1 842 | 3 684 |
| Mexiko | 3 315 | 3 315 | 6 630 |
| Nicaragua | 207 | 207 | 414 |
| Panama | 207 | 207 | 414 |
| Paraguay | 207 | 207 | 414 |
| Peru | 691 | 691 | 1 382 |
| Uruguay | 553 | 553 | 1 106 |
| Venezuela | 2 763 | 2 763 | 5 526 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 15 000 | 20 000 | 35 000 |
| Total | 40 000 | 45 000 | 85 000 |
(In 1000 US-Dollar, mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959)
| Land | Quoten |
|---|---|
| Argentinien | 10 314 |
| Bolivien | 828 |
| Brasilien | 10 314 |
| Chile | 2 832 |
| Costa Rica | 414 |
| Dominikanische Republik | 552 |
| Ecuador | 552 |
| El Salvador | 414 |
| Guatemala | 552 |
| Haiti | 414 |
| Honduras | 414 |
| Kolumbien | 2 830 |
| Kuba | 3 684 |
| Mexiko | 6 630 |
| Nicaragua | 414 |
| Panama | 414 |
| Paraguay | 414 |
| Peru | 1 382 |
| Uruguay | 1 106 |
| Venezuela | 5 526 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 100 000 |
| Total | 150 000 |
Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutivdirektorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind:
ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375 Mio. US-Dollar36zu den Mitteln des Fonds für Spezialoperationen beizutragen.
Das Direktorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Anteilzeichnungen und Beiträge zum Fonds für Spezialoperationen herabsetzen.
Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für Spezialoperationen sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten:
| Anteile | Beträge in US-Dollar^37^ von 1959 | Beträge in geltenden US-Dollar^38^ | |
|---|---|---|---|
| Österreich | 69 | 690 000 | 832 377 |
| Belgien | 171 | 1 710 000 | 2 062 847 |
| Dänemark | 74 | 740 000 | 892 694 |
| Deutschland | 863 | 8 630 000 | 10 410 742 |
| Israel | 68 | 680 000 | 820 313 |
| Italien | 842 | 8 420 000 | 10 157 410 |
| Japan | 940 | 9 400 000 | 11 339 627 |
| Niederlande | 128 | 1 280 000 | 1 544 120 |
| Portugal | 68 | 680 000 | 820 313 |
| Spanien | 842 | 8 420 000 | 10 157 410 |
| Schweiz | 188 | 1 880 000 | 2 267 925 |
| Vereinigtes Königreich | 842 | 8 420 000 | 10 157 410 |
| Jugoslawien | 69 | 690 000 | 832 377 |
| Zwischensumme | 5164 | 51 640 000 | 62 295 565 |
| Nicht zugewiesen | 1836 | 18 360 000 | 22 148 462 |
| Gesamtbetrag | 7000 | 70 000 000 | 84 444 027 |
| Anteile | Beträge in US-Dollar^39^ von 1959 | Beträge in geltenden US-Dollar^40^ | |
|---|---|---|---|
| Österreich | 350 | 3 500 000 | 4 222 201 |
| Belgien | 865 | 8 650 000 | 10 434 869 |
| Dänemark | 373 | 3 730 000 | 4 499 660 |
| Deutschland | 4 367 | 43 670 000 | 52 681 009 |
| Israel | 346 | 3 460 000 | 4 173 948 |
| Italien | 4 264 | 42 640 000 | 51 438 476 |
| Japan | 4 757 | 47 570 000 | 57 385 748 |
| Niederlande | 648 | 6 480 000 | 7 817 104 |
| Portugal | 346 | 3 460 000 | 4 173 948 |
| Spanien | 4 264 | 42 640 000 | 51 438 476 |
| Schweiz | 952 | 9 520 000 | 11 484 388 |
| Vereinigtes Königreich | 4 264 | 42 640 000 | 51 438 476 |
| Jugoslawien | 350 | 3 500 000 | 4 222 201 |
| Zwischensumme | 26 146 | 261 460 000 | 315 410 504 |
| Nicht zugewiesen | 8 854 | 88 540 000 | 106 809 630 |
| Gesamtbetrag | 35 000 | 350 000 000 | 422 220 134 |
| Anteile | Beträge in US-Dollar^41^ von 1959 | Beträge in geltenden US-Dollar^42^ | |
|---|---|---|---|
| Österreich | 419 | 4 190 000 | 5 054 578 |
| Belgien | 1 036 | 10 360 000 | 12 497 716 |
| Dänemark | 447 | 4 470 000 | 5 392 354 |
| Deutschland | 5 230 | 52 300 000 | 63 091 751 |
| Israel | 414 | 4 140 000 | 4 994 261 |
| Italien | 5 106 | 51 060 000 | 61 595 886 |
| Japan | 5 697 | 56 970 000 | 68 725 375 |
| Niederlande | 776 | 7 760 000 | 9 361 224 |
| Portugal | 414 | 4 140 000 | 4 994 261 |
| Spanien | 5 106 | 51 060 000 | 61 595 886 |
| Schweiz | 1 140 | 11 400 000 | 13 752 313 |
| Vereinigtes Königreich | 5 106 | 51 060 000 | 61 595 886 |
| Jugoslawien | 419 | 4 190 000 | 5 054 578 |
| Zwischensumme | 31 310 | 313 100 000 | 377 706 069 |
| Nicht zugewiesen | 10 690 | 106 900 000 | 128 958 092 |
| Gesamtbetrag | 42 000 | 420 000 000 | 506 664 161 |
| Beträge in geltenden US-Dollar43 | |
|---|---|
| Österreich | 5 054 578 |
| Belgien | 12 497 716 |
| Dänemark | 5 392 354 |
| Deutschland | 63 091 751 |
| Israel | 4 994 261 |
| Italien | 61 595 886 |
| Japan | 68 725 375 |
| Niederlande | 9 361 224 |
| Portugal | 4 994 261 |
| Spanien | 61 595 886 |
| Schweiz | 13 752 313 |
| Vereinigtes Königreich | 61 595 886 |
| Jugoslawien | 5 054 578 |
| Zwischensumme | 377 706 069 |
| Nicht zugewiesen | 128 958 092 |
| Gesamtbetrag | 506 664 161 |
ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, i) dass die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 Prozent des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder ii) dass die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreissig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften entweder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme‑ oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer ii gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.
iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaats zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.
iv) 50 Prozent jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 Prozent jeder Rate vorzieht, legt das Direktorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht übertragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.
d) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:
i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10 000 US‑Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.
ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten zu zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer ii zu zahlen ist.
e) Die interregionalen Kapitalmittel sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, dass eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalmittel gewährleistet ist.
f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Massnahmen ergriffen, um das interregionale Stammkapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.
Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank:
ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, dass er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und
iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, dass er alle notwendigen Massnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme‑ oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern i und ii ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Massnahmen zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche in Abschnitt 1 nicht aufgeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen zusätzlichen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für Spezialoperationen, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt 1 aufgeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.
Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 1 Buchstabe c vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Spezialoperationen von den in Abschnitt 1 aufgeführten nichtregionalen Staaten oder von den zusätzlichen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Spezialoperationen zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abrufbarem Kapital sowie zwischen den Beiträgen zum Fonds für Spezialoperationen und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren. Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Spezialoperationen sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abrufbare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften vollzogen sein.
a) Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, bei folgenden Angelegenheiten erforderlich: jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf: 1. die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure; 2. die Anzahl der von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zu wählenden Direktoren; 3. Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben d, e und f des Übereinkommens oder 4. die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalmittel nach Artikel VII Abschnitt 4 des Übereinkommens. b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds entweder auf das ordentliche Stammkapital oder auf das interregionale Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, dass die Stimmenzahl: i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 53,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 34,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl oder iii) Kanadas unter 4 Prozent der Gesamtstimmenzahl sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschliessung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals oder des interregionalen Stammkapitals der Bank festzulegen, dass: 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will; 2. die Bestimmung über den jeweiligen Prozentsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in bezug auf Ziffer i und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer ii bzw. Ziffer iii aufgehoben werden kann und 3. ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied dieser Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.
Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a bezeichneten Entschliessung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen zwei Direktoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Direktoren geändert und erhalten den im Anhang enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.
Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Direktoren der Bank über eine Gesamtzahl von 13 Direktoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.
Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Direktorium festgestellt hat, dass alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, dass mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe c erfüllt haben.
1. Die nach Artikel VIII, Abschnitt 3, Buchstabe b), Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen zehn Direktoren.
2. Der Gouverneur von Kanada wählt einen Direktor, indem er die Stimmen seines Landes abgibt.
3. Die Gouverneure der regionalen Entwicklungsländer, die Mitgliedstaaten sind, wählen sieben Direktoren auf folgende Weise:
ii) Ein Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der dritthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
iii) Ein Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der vierthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
iv) Ein Kandidat hat eine Anzahl Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der fünfthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der drei Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.
d) Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der nach Buchstabe c) gewählten Direktoren abgegeben worden sind, zwei Direktoren, wobei nur die Staaten Kandidaten aufstellen können und stimmberechtigt sind, die je nur höchstens zweieinhalb Prozent (2½ %) der Gesamtstimmenzahl innehaben. Als gewählt gelten die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten, sofern in beiden Fällen diese Stimmen von drei oder mehr Staaten abgegeben worden sind; es finden so viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich sind.
e) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII, Abschnitt 4, Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen gilt im Sinne des Artikels VIII, Abschnitt 4, Buchstabe d), Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.
4. Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen zwei Direktoren auf folgende Weise:
5.Notifikation der Wahl
Mindestens neunzig Tage vor der Jahresversammlung der Gouverneure, an der eine allgemeine Wahl der Direktoren stattfinden soll, gibt der Sekretär den Gouverneuren davon Kenntnis und lädt sie ein, Kandidaten vorzuschlagen.
6.Überwachung der Wahl
Der Vorsitzende der Jahresversammlung übt die Aufsicht über die Wahl aus und ernennt zwei Gouverneure als Stimmenzähler, die sowohl die Stimmabgabe zu kontrollieren als auch die Stimmen zu zählen haben. Er trifft auch jede weitere Massnahme, die er für die Abwicklung der Wahl in der vorgeschriebenen Form für geeignet hält.
7.Bestimmung der Kandidaten
8.Wahl
9.Abstimmung
Jede Abstimmung wird wie folgt durchgeführt:
10.Ausscheidung von Kandidaten
In jedem Wahlgang können der oder die Gouverneure, die einen Kandidaten vorgeschlagen haben, dem Sekretär zur Kenntnis bringen, dass dieser Kandidat nicht am betreffenden Wahlgang teilnimmt. In diesem Falle wird dieser Kandidat auf der Kandidatenliste für diesen Wahlgang nicht aufgeführt.
11.Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, die während des Wahlganges auftauchen, werden durch die Stimmenzähler entschieden. Jeder Gouverneur kann zuerst beim Präsidenten der Jahresversammlung und danach bei der Versammlung gegen den Entscheid der Stimmenzähler appellieren. Die Streitigkeiten werden, wenn immer möglich, so beigelegt, dass der Name des betroffenen Landes oder Gouverneurs nicht genannt wird.
12. Die Direktoren bekleiden ihr Amt bis zur Ernennung oder Wahl ihrer Nachfolger. Wird der Posten eines Direktors mehr als 180 Tage vor Ablauf seines Mandates vakant, so ist für die Restdauer des Mandates von den Gouverneuren, die den bisherigen gewählt haben, ein neuer Direktor zu bestimmen (Artikel VIII, Abschnitt 3, Buchstabe d) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank).
13. Muss infolge einer Vakanz ein neuer Direktor gewählt werden, so notifiziert der Präsident der Bank dies unverzüglich denjenigen Mitgliedstaaten, die den bisherigen Direktor gewählt haben und die die Vakanz beheben müssen. Er lädt sie ein, Kandidaten vorzuschlagen.
14. Der Präsident der Bank wird entweder eine Tagung der Gouverneure dieser Staaten mit dem ausschliesslichen Ziel der Durchführung der Neuwahl eines Direktors einberufen, oder aber beschliessen, diese Wahl mittels schriftlicher Kommunikationsmöglichkeiten auf schnellem Wege durchführen zu lassen. Es werden so viele Wahlgänge durchgeführt, wie nötig sind, bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
15. Dieses Reglement kann vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung mit Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich:
geändert werden.
| Vertragsstaaten | Ratifikation oder Annahme | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Argentinien | 14. Oktober | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Bahamas | 15. Dezember | 1977 | 15. Dezember | 1977 |
| Barbados | 19. März | 1969 | 19. März | 1969 |
| Belgien | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Bolivien | 30. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Brasilien | 30. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Chile | 17. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Costa Rica | 30. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Dänemark | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Deutschland | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Dominikanische Republik | 16. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Ecuador | 22. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| El Salvador | 29. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Finnland | 30. Juni | 1977 | 30. Juni | 1977 |
| Frankreich | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Grossbritannien | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Guatemala | 16. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Guyana | 16. November | 1976 | 16. November | 1976 |
| Haiti | 27. Oktober | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Honduras | 29. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Israel | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Italien | 26. Mai | 1977 | 26. Mai | 1977 |
| Jamaika | 30. Dezember | 1969 | 30. Dezember | 1969 |
| Japan | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Kanada | 3. Mai | 1972 | 3. Mai | 1972 |
| Kolumbien | 21. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Mexiko | 30. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Nicaragua | 29. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Niederlande | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Aruba | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Curaçao | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Sint Maarten | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Norwegen | 7. Juli | 1986 | 7. Juli | 1986 |
| Österreich | 10. Januar | 1977 | 10. Januar | 1977 |
| Panama | 29. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Paraguay | 16. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Peru | 30. Dezember | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
| Portugal | 25. März | 1980 | 25. März | 1980 |
| Schweden | 19. September | 1977 | 19. September | 1977 |
| Schweiz | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Serbien | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Spanien | 9. Juli | 1976 | 9. Juli | 1976 |
| Suriname | 12. Dezember | 1980 | 12. Dezember | 1980 |
| Trinidad und Tobago | 10. Juli | 1967 | 10. Juli | 1967 |
| Uruguay | 12. Februar | 1960 | 12. Februar | 1960 |
| Venezuela | 13. Februar | 1960 | 13. Februar | 1960 |
| Vereinigte Staaten | 14. Oktober | 1959 | 30. Dezember | 1959 |
AS 1977 395 ↩
Vermittels einer Reihe von zu verschiedenen Zeitpunkten gefassten Beschlüssen, wo von der letzte am Tage der Bestätigung dieses Textes in Kraft trat, erhöhte die Versammlung der Gouverneure das bewilligte Kapital der Bank auf 8 465 810 000 US-Dollar, Goldgewicht und Feinheit wie oben angegeben (entsprechend dem jetzigen Wert von 10 212 673 000 US-Dollar), verteilt auf 846 581 Aktien. Diese Beschlüsse haben auch die Dollarbeträge und die Anzahl der Aktien betreffend das übliche Kapital modifiziert, das im Vertrag anderweitig erwähnt ist. ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Aufgehoben durch Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, mt Wirkung seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG6-8/87 vom 24. Dez. 1987, mit Wirkung seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Aufgehoben durch Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, mit Wirkung seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Ziff I Bst. b der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 (AS 1988 1900). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Ziff. I Bst. c der Entschliessung AG-1/77 vom 27. Jan. 1977, in Kraft seit 27. April 1977 (AS 1988 1900). ↩
Vermittels einer Reihe von zu verschiedenen Zeitpunkten gefassten Beschlüssen, wovon der letzte am Tage der Beglaubigung dieses Textes in Kraft trat, erhöhte die Versammlung der Gouverneure die autorisierten Mittel des Fonds auf einen Betrag, der 5 439 974 000 US-Dollar des jetzigen Wertes entspricht. ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
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Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
Fassung gemäss Abschnitt 2 der Entschliessung AG-8/87 vom 24. Dez. 1987, in Kraft seit 31. Dez. 1987 (AS 1988 1902). ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars. ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959. ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars. ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959. ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars. ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959. ↩
US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars. ↩
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