0.973.221.41•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend die Durchführung des schweizerisch‑bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union
0.973.221.41Bilateral International Treaty25.10.2010
Abgeschlossen am 7. September 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch vom 25. Oktober 2010
(Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Bulgarien
(nachfolgend als «Bulgarien» bezeichnet)
die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,
im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (nachfolgend als «EU» bezeichnet) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;
auf der Grundlage der bisherigen erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;
mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Bulgarien zu fördern;
angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat im Addendum vom 25. Juni 2008 (nachfolgend als «Addendum» bezeichnet) zur Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Februar 20061(nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet) die Absicht äusserte, dass die Schweiz ihren Beitrag in Höhe von 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU um einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von bis zu 257 000 000 Franken (zweihundertsiebenundfünfzig Millionen Franken) an Bulgarien und Rumänien erhöhen will,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet: – «Beitrag» den von der Schweiz an Bulgarien gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag; – «Schweizerisch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens; – «Unterstützungsmassnahme» ein Projekt, einen Themenfonds, die Projektvorbereitungsfazilität, den Fonds für technische Hilfe oder andere gemeinsame Aktivitäten; – «Projekt» ein einzelnes Projekt oder Programm. Ein Programm besteht aus mehreren Projekten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen; – «Themenfonds» ein System zur Finanzierung von Aktivitäten, die sich spezifischen Themenbereichen widmen oder die sich an spezifische Empfängergruppen richten; – «Aktivität» spezifische Hilfe, die unter anderem für Projekte, Stipendien, Partnerschaften und Wissenstransfers im Rahmen eines Themenfonds geleistet wird; – «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an eine Unterstützungsmassnahme, der die Parteien zugestimmt haben; – «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts; – «Themenfondsabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Themenfonds; – «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die bulgarische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist; – «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die von der NKS ausgewählt wurde und die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt; – «Zwischengeschaltete Stelle der Schweiz» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die von der Schweiz mit der Leitung eines Themenfonds beauftragt wurde; – «Zahlstelle» die im Finanzministerium geschaffene Stelle, die auf bulgarischer Seite für eine geeignete Finanzkontrolle im Rahmen des schweizerisch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramms sorgt; – «Kontrollstelle» die im Finanzministerium geschaffene Stelle, die auf bulgarischer Seite für die Kontrolle über den Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms sorgt; – «Projektträger» jede öffentliche oder private Einheit sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, Unterstützungsmassnahmen durchzuführen; – «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung eines Projekts; – «Projektdurchführungsauftrag» eine Vereinbarung zwischen der Schweiz, der zwischengeschalteten Stelle der Schweiz und/oder allenfalls dem Projektträger zur Durchführung eines Themenfonds; – «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags; – «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den bulgarischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Verwaltung des Beitrags wahrgenommen werden; – «Globalzuschuss» einen Fonds, der innerhalb eines Themenfonds für einen klar festgelegten Zweck geschaffen wird und der dazu dient, kleine Aktivitäten kosteneffizient zu finanzieren.
Die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens gelten für nationale und länderübergreifende Unterstützungsmassnahmen, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert und von einem von beiden Parteien genehmigten Projektträger durchgeführt werden.
im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen zu handeln.
Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Unterstützungsmassnahmen einer dieser beiden Stellen zugewiesen. 3. Die Schweizer Botschaft in Sofia fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramm. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.
Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äussern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass sie es als rechtswidrig ansehen, wenn sich jemand für eine Handlung oder den Verzicht auf eine Handlung im Zusammenhang mit einem Auftrag oder Vertrag, der unter das vorliegende Rahmenabkommen fällt, einen Vorteil versprechen lässt oder annimmt. Jeder konkrete Fall, auf den dies zutrifft, ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Rahmenabkommens, des entsprechenden Abkommens zur Unterstützungsmassnahme, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Unterzeichnet in Bern am 7. September 2010, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Doris Leuthard Micheline Calmy-Rey | Für die Regierung der Republik Bulgarien: Tomislav Donchev |
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