0.973.221.43•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration
0.973.221.43Bilateral International Treaty28.10.2025
Abgeschlossen am 28. Oktober 2025
Vorläufig angewendet ab dem 28. Oktober 2025
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. März 20261
(Stand am 31. März 2026)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Bulgarien
(nachfolgend als «Bulgarien» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration;
entschlossen*,* die migrationsrelevanten Strukturen in der EU und in Bulgarien weiter zu stärken;
auf der Grundlage der erfolgreichen bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bulgarien;
die Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des politischen Pluralismus teilend und fördernd;
in Achtung und Verteidigung der Menschenrechte, der Menschenwürde und der Grundfreiheiten;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien;
im Bestreben*,* diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Parteien weiter zu stärken;
unter Hinweis auf die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration (nachstehend als «zweiter Beitrag der Schweiz» bezeichnet);
mit Blick auf die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion in der Höhe von bis zu 1 102 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde einhundertzwei Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags;
in Anbetracht der Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Höhe von bis zu 200 000 000 Schweizer Franken (zweihundert Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Beitrags der Schweiz;
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Bulgarien;
«länderspezifische Vereinbarung» (Anhang 12) die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Bulgarien sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Bulgarien, die für die Umsetzung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm» ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien des Partnerstaats mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk» die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder Programm bzw. spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-bulgarisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Bulgarien, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind, oder gegenüber Dritten.
Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Umsetzung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Auflösung dieses Rahmenabkommens, des entsprechenden Abkommens über Unterstützungsmassnahmen, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Unterzeichnet in Sofia am 28. Oktober 2025 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Hendrick Krauskopf | Für die Regierung der Republik Bulgarien: Tomislav Donchev |
|---|
AS 2026 151 ↩
Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter:https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2026/7> Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. ↩
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