0.973.225.82•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration
0.973.225.82Bilateral International Treaty31.10.2022
Abgeschlossen am 31. Oktober 2022
In Kraft getreten am 31. Oktober 2022
(Stand am 31. Oktober 2022)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
Die Regierung der Republik Zypern
(nachfolgend als «Zypern» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration;
entschlossen, die migrationsrelevanten Strukturen in der EU und in Zypern weiter zu stärken;
auf der Grundlage der erfolgreichen bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Zypern;
die Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des politischen Pluralismus teilend und fördernd;
in Achtung und Verteidigung der Menschenrechte, der Menschenwürde und der Grundfreiheiten;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien;
im Bestreben, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Parteien weiter zu stärken;
unter Hinweis auf die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration (nachstehend als «zweiter Beitrag der Schweiz» bezeichnet);
mit Blick auf die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion in der Höhe von bis zu 1 102 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde einhundertzwei Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags;
in Anbetracht der Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Höhe von bis zu 200 000 000 Schweizer Franken (zweihundert Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Beitrags der Schweiz;
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Zypern;
«länderspezifische Vereinbarung» (Anhang 11) die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Zypern sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Zypern, die für die Umsetzung des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm» ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien von Zypern mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk» die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder Programm bzw. spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-zyprisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
3. Zypern vermeidet Doppelspurigkeiten und/oder Überschneidungen mit Komponenten einer Unterstützungsmassnahme, die aus anderen Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln, wie den Europäischen Fonds, dem Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus, gefördert werden.
4. Jede Unterstützungsmassnahme wird zuerst von Zypern und dann von der Schweiz genehmigt.
5. Für jede Unterstützungsmassnahme wird ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen.
6. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Unterstützungsmassnahmen und des Beitrags eine hohe Bedeutung bei. Jede Partei teilt der anderen Partei alle von ihr angeforderten nützlichen Informationen unverzüglich mit. Die Parteien gewährleisten die wirksame Koordination und Überwachung des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms.
7. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterstützungsmassnahmen Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits und Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Zypern stellt jegliche Informationen, Unterstützung und Unterlagen bereit, die für die Ausübung dieses Rechts durch die Schweiz erforderlich und relevant sind.
8. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms halten die zuständigen Behörden gemäss Artikel 6 jährliche Treffen ab. Zweck dieser Treffen ist es, die im Rahmen des schweizerisch-zyprischen Zusammenarbeitsprogramms erzielten Fortschritte zu überprüfen, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu vereinbaren und ein Forum für die Erörterung von Fragen von bilateralem Interesse bereitzustellen.
Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-zyprische Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Zypern, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind, oder gegenüber Dritten.
Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Umsetzung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Auflösung dieses Rahmenabkommens, des entsprechenden Abkommens über Unterstützungsmassnahmen, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Unterzeichnet in Bern am 31. Oktober 2022 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Karin Keller-Sutter | Für die Regierung der Republik Zypern: Nicos Nouris |
|---|
Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unterhttps://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/687> Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. ↩
Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unterhttps://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/687> Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. ↩
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.973.225.82",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687",
"documentDate": "2022-10-31",
"inForceSince": "2022-10-31"
},
"content": {
"number": "0.973.225.82",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.973.225.82",
"hash": "c9b6822bc05c275d5dbb9b1ab6ac0cb906f56e7aca6c789dd1bf15e882bf38a9",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.973.225.82",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:09.362Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-687-20221031-de-xml-6.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687",
"documentDate": "2022-10-31",
"inForceSince": "2022-10-31",
"manifestations": [
{
"title": "Rahmenabkommen vom 31. Oktober 2022 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration (mit Anhang)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-687-20221031-de-xml-6.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/de/xml"
},
{
"title": "Accord-cadre du 31 octobre 2022 entre le Conseil fédéral suisse et le gouvernement de la République de Chypre sur la mise en œuvre de la deuxième contribution de la Suisse en faveur de certains états membres de l’Union européenne visant à soutenir des mesures dans le domaine de la migration (avec annexe)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-687-20221031-fr-xml-6.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo quadro del 31 ottobre 2022 tra il Consiglio federale svizzero e il governo della Repubblica di Cipro concernente l’attuazione del secondo contributo svizzero ad alcuni stati membri dell’Unione europea per il sostegno di misure nel settore della migrazione (con all.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-687-20221031-it-xml-6.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/687/20221031/de/xml"
}
}