0.973.229.11•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien betreffend die Durchführung des schweizerisch‑kroatischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union
0.973.229.11Bilateral International Treaty30.06.2015
Abgeschlossen am 30. Juni 2015
Vorläufig angewendet seit dem 30. Juni 2015
In Kraft getreten am 9. Januar 20171
(Stand am 9. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Kroatien
(nachfolgend als «Kroatien» bezeichnet)
die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,
im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (nachfolgend als «EU» bezeichnet) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;
auf der Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern während des Transitionsprozesses von Kroatien, der dem EU-Beitritt vorausging;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;
mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Kroatien zu fördern;
angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat im Addendum vom 2. Mai 2014 (nachfolgend als «Addendum» bezeichnet) zur Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Februar 2006 (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet) die Absicht äusserte, dass die Schweiz ihren Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU um einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von bis zu 45 000 000 Franken (fünfundvierzig Millionen Franken) an Kroatien erhöhen will;
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet: – «Beitrag» den von der Schweiz an Kroatien gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag; – «schweizerisch-kroatisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens; – «Projekt» ein einzelnes Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen; – «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben; – «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts; – «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die kroatische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist; – «zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt; – «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen; – «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts; – «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen unterstützt und dazu dient, Programme mit vielen kleinen Projekten kosteneffizient zu finanzieren; – «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags; – «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den kroatischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Verwaltung des Beitrags wahrgenommen werden; – «Zahlstelle» die Stelle, die auf kroatischer Seite für eine geeignete Finanzkontrolle im Rahmen des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeitsprogramms sorgt; – «Kontrollstelle» die interne oder externe zertifizierte Kontrollstelle, die während und nach der Durchführung des Programms den Einsatz der finanziellen Mittel überprüft.
Die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens gelten für nationale Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert und von einem von beiden Parteien genehmigten Projektträger durchgeführt werden.
im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-kroatischen Zusammenarbeits-programms in ihrem Namen zu handeln.
Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Projekte einer dieser beiden Stellen zugewiesen. 3. Die Schweizer Botschaft fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum Beitrag. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.
Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend die Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äussern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Auftrag oder einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Rahmenabkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Unterzeichnet in Zagreb, am 30. Juni 2015 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Stefan Estermann | Für die Regierung der Republik Kroatien: Branko Grčić |
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