0.973.245.41•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration
0.973.245.41Bilateral International Treaty15.07.2024
Abgeschlossen am 17. Mai 2024
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juli 2024
(Stand am 15. Juli 2024)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Republik Italien
(nachfolgend als «Italien» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Parteien» und einzeln als «Partei» bezeichnet,
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung von Massnahmen im Bereich der Migration;
entschlossen, die migrationsrelevanten Strukturen in der EU und in Italien weiter zu stärken;
auf der Grundlage der erfolgreichen bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien;
die Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des politischen Pluralismus teilend und fördernd;
in Achtung und Verteidigung der Menschenrechte, der Menschenwürde und der Grundfreiheiten;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien;
im Bestreben, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Parteien weiter zu stärken;
unter Hinweis auf die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration (nachstehend als «zweiter Beitrag der Schweiz» bezeichnet);
mit Blick auf die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion in der Höhe von bis zu 1 102 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde einhundertzwei Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags;
in Anbetracht der Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Höhe von bis zu 200 000 000 Schweizer Franken (zweihundert Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Beitrags der Schweiz;
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Italien, der gemäss Artikel 4 Absatz 7 des Rahmenabkommens keine zusätzlichen Kosten für die im geltenden Recht der Republik Italien vorgesehenen Haushalte mit sich bringt;
«länderspezifische Vereinbarung» den Anhang 11, der ein integraler Bestandteil dieses Rahmenabkommens ist und der die vereinbarte thematische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln zwischen der Schweiz und Italien sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen beteiligt sind, umfasst;
«Regelwerk» den Anhang 22, der ein integraler Bestandteil dieses Rahmenabkommens über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Migration ist und der die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms umfasst;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Italien, die für die Umsetzung des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-italienischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» ein Abkommen zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien über die Durchführung einer Unterstützungsmassnahme;
«schweizerisch-italienisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Durchführung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-italienische Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Italien, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder gegenüber Dritten, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind.
Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Durchführung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Personenbezogene Daten, die zur Durchführung dieses Rahmenabkommens, des Regelwerks und der Abkommen über Unterstützungsmassnahmen zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geschützt. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten an die schweizerische Gegenpartei erfolgt im Einklang mit italienischem Recht.
Dieses Rahmenabkommen einschliesslich seiner Anhänge wird im Einklang mit den geltenden schweizerischen und italienischen Rechtsvorschriften sowie dem anwendbaren internationalen Recht und den Verpflichtungen der Schweiz und der Republik Italien aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen durchgeführt.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Rom am 17. Mai 2024 in zwei Ausfertigungen in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Christine Schraner Burgener | Für die Regierung der Republik Italien: Maria Teresa Sempreviva |
|---|
Der Inhalt des Anhangs 1 wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unterhttps://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/383> Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. ↩
Der Inhalt des Anhangs 2 wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unterhttps://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/383> Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis. ↩
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