0.973.262.31•Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans über die Eröffnung von Transferkrediten
0.973.262.31Bilateral International Treaty22.06.1964
Abgeschlossen in Bern am 22. Juni 1964
In Kraft getreten am 22. Juni 1964
(Stand am 22. Juni 1964)
Im Bestreben, der pakistanischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Pakistans zu beziehen, sind
die schweizerische
und
die pakistanische Regierung
übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.
Zu diesem Zwecke haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 22. Juni 1964, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: E. Stopper | Für die Regierung Pakistans: H. Rahman |
|---|
Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: E. Stopper | Für die Regierung Pakistans: H. Rahman |
|---|
Der Direktor der Handelsabteilung Bern, den 22. Juni 1964 Exzellenz, Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a, (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart: Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem pakistanischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredits zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre. Ich wäre dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Pakistans zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten. Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. E. Stopper Der Direktor der Handelsabteilung Bern, den 22. Juni 1964 Exzellenz, Unter Bezugnahme auf das zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans abgeschlossene und heute unterzeichnete Abkommen über Transferkredite beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehene Verständigung zwischen den zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behören über die Unterstellung der einzelnen Lieferungen unter das Abkommen wie folgt erreicht werden soll: (i) Als zuständige Behörden werden auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und auf pakistanischer Seite die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sekretariat des Präsidenten, bezeichnet. (ii) Jede Behörde kann der anderen durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Karachi vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 1 des Abkommens. Ferner schlage ich vor, dass die in Absatz (i) hievor erwähnten Behörden auch für die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Genehmigung der Lieferverträge zuständig sein sollen. Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Pakistans den in diesem Brief enthaltenen Vorschlägen zustimmt. Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu er-neuern. E. Stopper
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