0.973.265.4•Ratsbeschluss Nr. 4/1976 (EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal)
0.973.265.4Bilateral International Treaty01.02.1977
Unterzeichnet am 7. April 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19761
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1977
(Stand am 1. Januar 1986)
Der Rat,
Gestützt auf das von der portugiesischen Regierung an der 17. Gemeinsamen Sitzung von 1975 des Rates und des Gemischten Rates unterbreitete Begehren, vom Wunsche geleitet, den Demokratisierungsprozess in Portugal durch Verstärkung der portugiesischen Wirtschaft zu unterstützen.
In Anbetracht der Übereinstimmung, zu der der Rat und der Gemischte Rat auf Ministerebene an der 26. gemeinsamen Sitzung gelangt sind,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen des Sitz-Abkommens vom 10. August 19612und das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation3vom 28. Juli 1960 auf die Institutionen der Assoziation Anwendung finden,
in Kenntnis der Mitteilung Portugals an den Rat, es werde binnen kurzem das Ratifikationsinstrument zu diesem Protokoll hinterlegen und dass, in dieser Erwartung, Portugal den durch diesen Beschluss zu gründenden Fonds und seine Aktiven in Portugal so behandeln wird, wie wenn das Protokoll bereits ratifiziert worden wäre,
gestützt auf Paragraph 4 von Artikel 1, Artikel 2 a) und die Paragraphen 1 c), 3 und 4 von Artikel 32 der Konvention,4
beschliesst:
Dieses Statut findet Anwendung auf den EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal, im folgenden «Fonds» genannt, der durch den Beschluss des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation Nr. 4/1976 und den Beschluss des Gemeinsamen Rates der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland geschaffenen Assoziation Nr. 1/1976 errichtet und durch den Ratsbeschluss Nr. 8/1985 und den Beschluss des Gemeinsamen Rates Nr. 4/19855geändert wurde.
Der Fonds hat zum Ziel, zur Entwicklung der portugiesischen Industrie durch Finanzierung bestimmter Vorhaben für den Wiederaufbau oder die Errichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, des privaten und öffentlichen Sektors beizutragen.
Finnland 10,241 Prozent, das sind 8.664.348 SZR
Island 1,000 Prozent, das sind 846.045 SZR
Norwegen 12,003 Prozent, das sind 10.155.080 SZR
Österreich 15,128 Prozent, das sind 12.798.972 SZR
Portugal 6,119 Prozent, das sind 5.176.950 SZR
Schwede 30,000 Prozent, das sind 25.381.355 SZR
Schweiz 25,509 Prozent, das sind 21.581.766 SZR 3. Die Beiträge werden dem Fonds in fünf gleichen Jahresraten in der Währung des jeweiligen beitragenden Staates oder in einer anderen, für den Fonds annehmbaren Währung zur Verfügung gestellt. Die erste Rate wird vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Status und die weiteren Raten am gleichen Tag jedes der folgenden vier Jahre zur Verfügung gestellt. 4. Der Fonds ruft Teilbeträge im Rahmen laufender oder früherer Jahresraten entsprechend der Durchführung seiner Geschäfte ab. Wenn vom Rat nicht anders bestimmt, hat jeder Abruf von Teilbeträgen nach der in Absatz 2 angeführten prozentualen Aufteilung zu erfolgen; nach Ablauf des zehnten Jahres des Bestehens des Fonds kann keine Rate oder Teilbetrag hievon mehr abgerufen werden. 5. Für Zwecke der Einzahlung und Rückzahlung der Beiträge beginnt das erste Jahr des Fonds am Tage des Inkrafttretens dieses Status und jedes folgende Jahr am gleichen Tage des darauffolgenden Jahres. 6. Jeder beitragende Staat notifiziert dem Rat die Stelle, die im jeweiligen Staat für die Einzahlung der Beiträge an den Fonds verantwortlich ist. Der Fonds schliesst mit diesen Stellen, mit der Portugiesischen Zentralbank und, wo dies zweckdienlich ist, mit anderen Zentralbanken oder Finanzinstitutionen ein Abkommen, in dem die Einzelheiten der Überweisung der Beiträge oder von Teilbeträgen sowie des Umtausches festgelegt werden.
Der Fonds hat die Förderung des Handels zwischen den beitragenden Staaten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2.8Wenn der Rat seine ihm nach diesem Statut oder dem Ratsbeschluss Nr. 4/1976 zustehenden Befugnisse wahrnimmt, steht einem Vertreter Portugals das Recht zu, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen; er verfügt dabei über eine Stimme.
Dem Direktionskomitee obliegt es, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, den Fonds zu leiten. Dem Komitee obliegt es insbesondere,
Der Generalsekretär führt die vom Rat gefassten Beschlüsse über den Fonds aus und unterstützt das Direktionskomitee bei seinen Aufgaben. Das EFTA-Sekretariat besorgt die Sekretariatsdienste.
Der Rat veranlasst eine jährliche unabhängige Prüfung des Finanzgebarens des Fonds.
Ein Jahresbericht des Fonds, der dessen Tätigkeit beschreibt und seinen Jahresrechnungsabschluss wiedergibt, wird vom Direktionskomitee über den Generalsekretär dem Rat zur Billigung vorgelegt und wird mit Zustimmung des Rates veröffentlicht.
AS 1985 376. ↩
SR 0.192.122.632.3 ↩
Auch als Assoziation oder EFTA bezeichnet. ↩
SR 0.632.31 ↩
SR 0.973.265.42 ↩
Worte gemäss Ziff. 1 Bst. b des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999). ↩
Worte gemäss Ziff. 1 Bst. b des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999). ↩
Fassung gemäss Ziff. 1 Bst. d des Ratsbeschlusses Nr. 8/1985 vom 17. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AS 1990 1999). ↩
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