Beschluss des Gemeinsamen Rates Nr. 4/1985 EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal

0.973.265.41Multilateral International Treaty01.01.1986

Änderung des Statuts1

Unterzeichnet am 17. Dezember 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1986

(Stand am 1. Januar 1986)

Der Gemeinsame Rat,

in Anbetracht des Austritts Portugals aus der Europäischen Freihandelsassoziation wegen des Beitritts dieses Landes zu den Europäischen Gemeinschaften, in dem Wunsche, in diesem Zusammenhang zur weiteren Entwicklung der portugiesischen Industrie beizutragen und deshalb die Tätigkeit des EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal weiterzuführen,

gestützt auf Paragraph 5 (a) des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 4/19762,

in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts Finnlands zum EFTA-Übereinkommen,

in Anbetracht des Assoziierungsabkommens

beschliesst:

  1. Der das Statut des EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal ändernde Ratsbeschluss Nr. 8/19853gilt auch für Finnland und findet in den Beziehungen zwischen Finnland und den anderen Vertragspartnern Anwendung.
  2. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an in Kraft, sobald ihn die Vertreter aller Vertragspartner im Gemeinsamen Rat ohne Vorbehalt angenommen oder dem Generalsekretär später ihre Annahme mitgeteilt haben.
  3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

Footnotes

  1. SR 0.973.265.4 am Schluss.

  2. SR 0.973.265.4

  3. AS 1990 1999

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.