0.973.269.01•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch‑slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union
0.973.269.01Bilateral International Treaty03.03.2008
Abgeschlossen am 20. Dezember 2007
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. März 2008
(Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Slowakischen Republik
(nachfolgend als «die Slowakische Republik» bezeichnet)
die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden,
im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabilität und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist;
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;
auf der Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern während des Transitionsprozesses der Slowakischen Republik, der dem EU-Beitritt vorausging;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken;
mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Slowakischen Republik zu fördern;
angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 20061die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»);
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, das nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet wird, bedeutet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck: – «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt; – «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben; – «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen der Slowakischen Republik gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Gesamtbeitrag; – «Projektträger» jede öffentliche rechtliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen; – «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts; – «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt; – «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die slowakische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist; – «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten (z. B. Globalzuschüsse) im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen; – «Stipendienfonds» den Fonds zur Finanzierung von Stipendien für slowakische Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Schweiz; – «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts; – «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags; – «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den slowakischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale und länderübergreifende Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von den Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.
1.5Die Slowakische Republik hat das Regierungsbüro der Slowakischen Republik ermächtigt, in ihrem Namen als NKS für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm zu handeln. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in der Slowakischen Republik, einschliesslich der Verantwortung für Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung. 2. Die Schweiz ermächtigt: – das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement6, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen zu handeln.
Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Projekte einer dieser beiden Stellen zugewiesen. 3. Die Schweizer Botschaft fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle Informationen zum schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramm. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.
Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äussern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zugeteilt zu erhalten, in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung der Parteien als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Abkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Unterzeichnet in Bern am 20. Dezember 2007, in zwei Originalen in deutscher Sprache, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache und in zwei Originalen in slowakischer Sprache. Jede Partei erhält ein Original aller Sprachversionen. Bei Uneinigkeiten in der Auslegung dieses Abkommens ist die englische Version massgeblich.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Micheline Calmy-Rey Doris Leuthard | Für die Regierung der Slowakischen Republik: Dušan Čaplovič |
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