0.973.274.32•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union
0.973.274.32Bilateral International Treaty29.06.2023
Abgeschlossen am 29. Juni 2023
In Kraft getreten am 29. Juni 2023
(Stand am 29. Juni 2023)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet)
und
die Regierung der Tschechischen Republik
(nachfolgend als «Tschechien» bezeichnet)
nachfolgend gemeinsam als «Parteien» bezeichnet,
in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der Europäischen Union (nachfolgend als «EU» bezeichnet) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU;
entschlossen, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU und in Tschechien weiter zu verringern;
auf der Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien während des Transitionsprozesses von Tschechien im Hinblick auf dessen Beitritt zur EU und im Rahmen des Schweizer Beitrags an die erweiterte EU;
die Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des politischen Pluralismus teilend und fördernd;
in Achtung und Verteidigung der Menschenrechte, der Menschenwürde und der Grundfreiheiten;
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien;
im Bestreben, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den Parteien weiter zu stärken;
unter Hinweis auf die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration (nachfolgend als «zweiter Beitrag der Schweiz» bezeichnet);
in Anbetracht der Zusammenarbeit im Bereich Migration in der Höhe von bis zu 200 000 000 Schweizer Franken (zweihundert Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Beitrags der Schweiz;
mit Blick auf die Zusammenarbeit im Bereich Kohäsion in der Höhe von bis zu 1 102 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde einhundertzwei Millionen Schweizer Franken) im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Beitrag» den von der Schweiz im Rahmen dieses Rahmenabkommens gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag an Tschechien;
«länderspezifische Vereinbarung» die vereinbarte thematische und geografische Aufteilung des Beitrags und die spezifischen Regeln sowie die Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben an Einrichtungen, die an der Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms bzw. an Unterstützungsmassnahmen der Schweiz beteiligt sind;
«Vereinbarung» die am 30. Juni 2022 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über einen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zur Zusammenarbeit
im Bereich Migration in der Europäischen Union über einen Gesamtbetrag von 1 302 000 000 Schweizer Franken (eine Milliarde dreihundertzwei Millionen Schweizer Franken) an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kohäsion und Migration;
«Nationale Koordinationsstelle» die nationale öffentliche Behörde von Tschechien, die für die Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms zuständig ist;
«Programm» ein kohärentes Paket von Programmkomponenten, die im Einklang mit den nationalen Prioritäten, Politiken und Strategien von Tschechien mithilfe des Beitrags umgesetzt werden und einen einzigen umfassenden Durchführungs- und Haushaltsrahmen mit übergeordneten Zielen bilden; die Programme können von einem politischen Dialog begleitet werden;
«Projekt» eine Gesamtheit von Aktivitäten, die mithilfe des Beitrags durchgeführt werden, um vereinbarte Ziele und Ergebnisse zu erreichen, und die nicht Teil eines Programms sind;
«Regelwerk» die von der Schweiz erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags im Bereich Kohäsion, die die allgemeinen Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms umfassen;
«Unterstützungsmassnahme» einen Oberbegriff für ein spezifisches Projekt oder Programm bzw. eine spezifische technische Hilfe im Rahmen des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms;
«Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen» die von der Schweiz beschlossenen spezifischen Regeln und Zuweisungen für eine bestimmte Unterstützungsmassnahme. Für die Umsetzung dieses Rahmenabkommens ist jede Bezugnahme auf das «Abkommen über Unterstützungsmassnahmen» im Regelwerk und in den operativen Verfahren und Leitlinien als Bezugnahme auf die «Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen» zu verstehen;
«schweizerisch-tschechisches Zusammenarbeitsprogramm» das bilaterale Programm zur Umsetzung dieses Rahmenabkommens;
«technische Hilfe» den Teil des Beitrags, der im Rahmen des Zusammenarbeitsprogramms für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen und die effiziente und wirksame Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms bereitgestellt wird.
Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-tschechische Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Vereinbarungen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Tschechien, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind, oder gegenüber Dritten.
Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Umsetzung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Auflösung dieses Rahmenabkommens, der entsprechenden Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
Jede Änderung dieses Rahmenabkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
Unterzeichnet in Prag am 29. Juni 2023 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Helene Budliger Artieda | Für die Regierung der Tschechischen Republik: Zbyněk Stanjura |
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