0.974.10•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft über ihre Zusammenarbeit für die Hilfegewährung an die Entwicklungsländer
0.974.10Bilateral International Treaty29.10.1973
Abgeschlossen am 29. Oktober 1973
In Kraft getreten am 29. Oktober 1973
(Stand am 29. Oktober 1973)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachstehend «die Schweiz» genannt)
und
Die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO)(nachstehend die «FAO» genannt)
In Anbetracht, dass die Schweiz sich der Notwendigkeit eines entschiedenen Vorrangs der Modernisierung der Landwirtschaft bewusst ist, damit den Entwicklungsländern, deren Bevölkerung grossenteils in der Landwirtschaft und den ihr nahestehenden Bereichen tätig ist, geholfen werden kann, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dieser Bevölkerung zu verbessern;
In Anbetracht, dass sich die Schweiz der wichtigen Rolle der FAO bei der Koordination einer solchen Hilfe bewusst ist;
In Anbetracht, dass die Schweiz ihre Zusammenarbeit mit der FAO zu verstärken wünscht, indem sie der FAO die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Programmen und Vorhaben, welche in beidseitigem Einverständnis genehmigt sind, ganz oder teilweise zur Verfügung stellt;
In Anbetracht, dass die FAO diese Verstärkung der Zusammenarbeit mit der Schweiz günstig aufnimmt, die zur Erreichung der Ziele der FAO beitragen wird, indem sie die Modernisierung der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern im Sinne von Artikel 1 der Gründungsakte der FAO fördert;
Haben folgendes vereinbart:
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens ist die FAO befugt, den in Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der FAO (nachstehend «die Empfängerregierungen» genannt) Hilfe zu leisten bei der Durchführung genehmigter Programme und Vorhaben, welche in den der FAO gemäss ihrer Gründungsakte zugewiesenen Verantwortungsbereich fallen.
Um ihre technischen und administrativen Ausgaben zu decken, darf die FAO eine von der Schweiz zu leistende Entschädigung beanspruchen in einem Betrag, der einem gewissen Prozentsatz der Ausgaben entspricht, die jedem Hinterlegungsfonds für das jeweilige Vorhaben angerechnet werden. Der betreffende Betrag hat im Verzeichnis der Ausgaben zu stehen, das dem in Artikel 2 Ziffer 6 erwähnten Operationsplan beigefügt ist.
Für alle Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens einschliesslich der zusätzlichen Abkommen und Vereinbarungen wird die Schweiz durch den Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit oder eine von ihm bestimmte Person und die FAO durch eine vom Generaldirektor bestimmte Person vertreten sein.
Die Vertragsparteien können im Hinblick auf die Anwendung dieses Abkommens alle erfahrungsgemäss als geeignet erscheinenden zusätzlichen Abkommen und Vereinbarungen schliessen.
Zu Urkund dessen haben die hierzugehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Rom am 29. Oktober 1973 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: A. Marcionelli | Für die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft: Addeke Boerma |
|---|
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.974.10",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185",
"documentDate": "1973-10-29",
"inForceSince": "1973-10-29"
},
"content": {
"number": "0.974.10",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.974.10",
"hash": "cdbfea8b2b10132da24ac83bafa751968e40701b7c6b3b20d1e09a6bf24f9446",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.974.10",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:10.466Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-185_185_185-19731029-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185",
"documentDate": "1973-10-29",
"inForceSince": "1973-10-29",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 29. Oktober 1973 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft über ihre Zusammenarbeit für die Hilfegewährung an die Entwicklungsländer",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-185_185_185-19731029-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 29 octobre 1973 entre le Conseil fédéral suisse et l'Organisation des Nations Unies pour l'alimentation et l'agriculture relatif à leur coopération pour l'octroi d'assistance aux pays en voie de développement",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-185_185_185-19731029-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 29 ottobre 1973 tra il Consiglio federale svizzero e l'Organizzazione delle Nazioni Unite per l'alimentazione e l'agricoltura concernente la loro cooperazione nell'assistenza ai Paesi in via di sviluppo",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-185_185_185-19731029-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/185_185_185/19731029/de/xml"
}
}