0.974.216.7•Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch
0.974.216.7Bilateral International Treaty07.04.1976
Abgeschlossen am 7. April 1976
In Kraft getreten am 7. April 1976
(Stand am 7. April 1976)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
hiernach Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und für die technische Entwicklung von Bangladesch zusammenzuarbeiten,
haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, als gleichberechtigte Partner, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Ausführung von Vorhaben der technischen Entwicklung in Bangladesch zu fördern.
Der Ausdruck «Vorhaben» umfasst auch Programme für Sozialarbeit von mindestens sechsmonatiger Dauer.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
Die Vorhaben und ihre Ausführung bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen, welche die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien sowie die Pflichtenhefte des Personals festlegen. Die Vorhaben werden als gemeinsame Unternehmen ausgeführt.
Die Vertragsparteien wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über die Richtung ihrer Studien und ihrer Ausbildung.
Dieses Abkommen wird auf Grund bestimmter Programme verwirklicht, die periodisch ausgearbeitet und genehmigt werden.
Bei der Verwirklichung der einzelnen Vorhaben erbringen die Vertragsparteien grundsätzlich folgende Leistungen: a) Schweiz aa) Bezahlung der Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals; ab) Übernahme der Kosten für die Reise des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals nach Bangladesch und zurück; ac) Übernahme der Studienkosten und der übrigen Ausbildungskosten, wie Lebensunterhaltskosten, Krankenversicherungsprämien, Kosten der Reise von Bangladesch an den Studienort und zurück, für Staatsangehörige von Bangladesch, die zum Studium und zur beruflichen Ausbildung ins Ausland geschickt werden; ad) Übernahme der Kosten für Anschaffung und Beförderung von Ausrüstungen und Material, die in Bangladesch nicht hergestellt werden oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht hergestellt werden können; ae) Übernahme der Hotelkosten für ausländisches Personal auf Kurzmissionen. b) Bangladesch ba) Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des von Bangladesch zur Verfügung gestellten Personals, gemäss den geltenden Bestimmungen; bb) Zurverfügungstellung des einheimischen Personals, das zur späteren Übernahme der vom ausländischen Personal besetzten Stellen ausgebildet und vorbereitet werden soll; bc) gegebenenfalls die Bezahlung der Gehälter der unter Buchstabe ac) erwähnten Personen während der Dauer ihrer Abwesenheit von Bangladesch gemäss den geltenden Bestimmungen; bd) Zusicherung für die unter Buchstabe ac) erwähnten Personen, nach ihrer Rückkehr nach Bangladesch wenn immer möglich an Arbeitsstellen eingesetzt zu werden, an denen sie die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen am besten anwenden können; be) Zurverfügungstellung von angemessenen Wohnungen für das ausländische Personal auf Missionen von längerer Dauer sowie die Bezahlung der Wohnungsmiete; bf) Übernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung des ausländischen Personals in der gleichen Höhe, wie sie für einheimisches Personal von gleichem Rang übernommen werden; bg) Zurverfügungstellung von Ausrüstungen und Material, die für die Ausführung der übertragenen Aufgaben benötigt und in Bangladesch hergestellt werden; bh) nach Möglichkeit, Übernahme von Dienstleistungen wie Sekretariatsarbeiten, Übersetzungen und ähnliches durch einheimisches Personal; bi) Zurverfügungstellung von Büroräumen und anderen benötigten Räumlichkeiten sowie Bezahlung der Miete dafür.
Zur Erleichterung der Ausführung der Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens wird Bangladesch
Nach Rücksprache mit der Regierung von Bangladesch kann die Schweiz eine Person im Rang eines Experten mit der Überwachung der Vorhaben beauftragen, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen.
Bei der Ausführung der Vorhaben werden die Vertragsparteien vertreten
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monaten vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Für den Fall einer Kündigung des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die in Ausführung befindlichen Vorhaben gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung vollendet werden und dass die Studenten und Praktikanten aus Bangladesch im Ausland ihre Studien und Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Dacca, am 7. April 1976, in zwei Originalen in englischer Sprache. Beglaubigte Kopien in bengalischer und französischer Sprache werden später auf diplomatischem Wege ausgetauscht. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: W. Heim | Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch: M. Muhiuddin |
|---|
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
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