0.974.224.5•Rahmenabkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile
0.974.224.5Bilateral International Treaty02.10.1969
Abgeschlossen am 5. Dezember 1968
In Kraft gesetzt durch Notenwechsel am 2. Oktober 1969
(Stand am 2. Oktober 1969)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Chile,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern bestehenden herzlichen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
in Erwägung ihres gemeinsamen Interesses, die technische und wissenschaftliche Entwicklung der beiden Länder zu fördern,
in Anerkennung der aus einer vermehrten technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile und der Notwendigkeit, zu diesem Zweck allgemeine Leitlinien festzusetzen,
haben folgendes vereinbart:
Die Abkommen, auf die sich Artikel 1 Absatz 2 bezieht, können jede Art technischer und wissenschaftlicher Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien übereingekommen sind, vorsehen, insbesondere:
Was die in Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Vorhaben betrifft, wird die Schweizerische Regierung
Die Regierung der Republik Chile wird
Die Regierung der Republik Chile wird darum bemüht sein, dass nach einer angemessenen Frist, die in jedem Ergänzungsabkommen festgelegt wird, die schweizerischen Sachverständigen durch geeignetes chilenisches Personal ersetzt werden. Jedesmal, wenn dieses Personal in den Genuss einer Einführung oder einer zusätzlichen Ausbildung ausserhalb des Gebietes der Republik Chile gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens festgesetzten Bedingungen gelangt, wird die genannte Regierung zur rechten Zeit eine genügende Anzahl Kandidaten gemäss den dafür geltenden Vorschriften bestimmen.
Die Regierung der Republik Chile wird die Einfuhr der Güter, auf die sich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens bezieht, gestatten und sie von der Bezahlung aller Zollgebühren und Abgaben im allgemeinen wie von allen Verboten und Einschränkungen betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr ausnehmen. Bei dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird die Regierung Chiles die Übertragung der Güter, auf die dort Bezug genommen wird, von allen Steuern befreien.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an ebenfalls auf die von der Schweiz entsandten Personen wie auch auf ihre Familien anwendbar, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Sinne von Artikel 2 bereits ihre Tätigkeit in Chile ausüben.
Die Vertragsparteien werden in jedem Ergänzungsabkommen die Art und Weise des Eigentumsüberganges der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens genannten Güter bestimmen, es sei denn, man sehe in besonderen Fällen eine solche Übergabe nicht vor.
Die Regierung der Republik Chile wird jederzeit gebühren‑ und steuerfrei den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern, ihren Ehegatten und Familienangehörigen die von ihnen verlangten Ein‑ und Ausreise‑ sowie Aufenthaltsbewilligungen erteilen.
In jedem Fall wird der Schweizerische Bundesrat vor der Entsendung eines Sachverständigen, Technikers, Instruktors oder qualifizierten Beraters wegen seiner Verwendung mit der Regierung Chiles in Verbindung treten. Wenn innert eines Monats seit Absendung der diesbezüglichen Note das Aussenministerium der Republik Chile keinen Einwand erhebt, gilt diese Verwendung als genehmigt.
Ebenso wird die Regierung der Republik Chile den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern ein Ausweispapier aushändigen, das ihre Eigenschaft bezeugt und das den verschiedenen Behörden ermöglicht, ihnen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Falls ein vom Schweizerischen Bundesrat nach Chile entsandter Sachverständiger, Techniker, Instruktor oder qualifizierter Berater in der Ausübung einer ihm im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgabe einem Dritten einen Schaden zufügt, so haftet die Regierung Chiles an seiner Stelle. Jeder Schadenersatzanspruch gegenüber Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern ist somit ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, schwerwiegendem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit, wo anstelle der Regierung Chiles der Sachverständige, Techniker, Instruktor oder qualifizierte Berater persönlich, gemäss der internen chilenischen Gesetzgebung, haftet.
Geschehen in Santiago de Chile am 5. Dezember 1968 in vier Urschriften, zwei in französischer Sprache und zwei in spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise massgebend sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Roger Dürr | Für die Regierung der Republik Chile: Gabriel Valdés |
|---|
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
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