0.974.228.5•Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica
0.974.228.5Bilateral International Treaty04.09.1972
Abgeschlossen am 17. November 1971
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 1972
(Stand am 4. September 1972)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Costa Rica,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Costa Rica verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in nachstehenden Formen erfolgen:
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.
Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in costaricanischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der Regierung Costa Ricas zu tragen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
1.Auf schweizerischer Seitea) die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
2.Auf costaricanischer Seite:a) die Gehälter und Versicherungsprämien des costaricanischen Personals zu zahlen;
b) das Material und die Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
c) für die Wohnung und die Lebensunterhaltskosten des Personals der schweizerischen technischen Zusammenarbeit aufzukommen; die Abreise dieses Personals aus der Schweiz wird in der Regel von der vorherigen Übergabe der Wohnung an einen am Ort befindlichen schweizerischen Vertreter abhängig gemacht;
d) die Büros und andern erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und ihre Mietkosten zu übernehmen;
e) die Kosten für Reisen und Beförderungen im Lande, Postversand, telefonischen und telegrafischen Verkehr, soweit sie durch dienstliche Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Mission bedingt sind, zu übernehmen;
f) für die Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Kosten für Sekretariats‑, Übersetzungs‑ und ähnliche Dienste zu übernehmen;
g) die ärztliche Betreuung des costaricanischen Personals der technischen Zusammenarbeit zu übernehmen;
h) die Kosten der Hinreise von Costa Rica nach der Schweiz der im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten zu zahlen und deren Gehälter sowie die Sozialleistungen an ihre Familien weiterhin zu entrichten.
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung von Costa Rica.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf diejenigen von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Costa Rica im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht worden sind.
Falls für die Experten der Vereinten Nationen günstigere Bestimmungen als diejenigen dieses Abkommens gelten, so sind sie anstelle dieser letzteren anzuwenden.
Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Es bleibt bis am 17. November 1976 in Kraft. Von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Geschehen in San José, Costa Rica, am 17. November 1971 in vier Ausfertigungen, wovon je zwei in französischer und in spanischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Hannes Vogt | Für die Regierung von Costa Rica: G. Facio |
|---|
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
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