0.974.238.111•Protokoll über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea
0.974.238.111Bilateral International Treaty01.09.1965
Abgeschlossen am 31. Oktober 1964
In Kraft getreten am 1. September 1965
(Stand am 1. September 1965)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Guinea
haben im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
folgendes vereinbart:
Dieses Protokoll hat den Zweck, die in Artikel 1 des Abkommens vom 26. April 19622über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea vorgesehenen Grundsätze genauer festzulegen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anwendbar.
Sie finden auch auf jene Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit Anwendung, die schweizerischerseits von öffentlich‑rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen ausgehen werden.
Die Regierung des Staates, in dem ein Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit ausgeführt wird, hat auf dieses jene Bestimmungen anzuwenden, die in anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften über die technische Zusammenarbeit festgelegt sind, sofern diese günstiger sind als diejenigen dieses Protokolls.
Die beiden Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die bestimmte Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.
Die schweizerische Regierung erwägt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach Guinea, um zu seiner wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Beansprucht ihre dort zu erfüllende Aufgabe nicht mehr als sechs Monate, so begeben sich diese Sachverständigen ohne ihre Familie nach Guinea.
Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für die berufliche oder technische Ausbildung. Die guineische Regierung wird sich bemühen, diese Stipendiaten nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz dort einzusetzen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgenützt werden.
Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit sind Gegenstand besonderer Vereinbarungen, die auf schweizerischer Seite von Delegierten des Bundesrats für technische Zusammenarbeit und auf guineischer Seite vom Minister, der für den Präsidenten die Fragen der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit behandelt, abgeschlossen werden.
Bei Unternehmen technischer Zusammenarbeit hat jede der Vertragsparteien einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen, wobei die in Landeswährung zahlbaren Kosten grundsätzlich von der Regierung des Staates übernommen werden, in dem das Vorhaben ausgeführt wird. Die Vertragsparteien übernehmen insbesondere folgende administrative und finanzielle Verpflichtungen:
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die guineische Regierung:
Nach Beendigung eines Unternehmens technischer Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung, um die Ergebnisse zu untersuchen.
Dieses Protokoll ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt endgültig in Kraft am Tage, an dem jede Vertragspartei der andern notifiziert hat, dass sie die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt habe. Es bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1967 und kann von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Geschehen in Bern am 31. Oktober 1964 in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: A. R. Lindt | Für die Regierung der Republik Guinea: Keita N’Famara |
|---|
Als Gewichtsgrenzen für die Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauchs im Sinne von Artikel 8, Ziffer 3 des Protkolls über die technische Zusammenarbeit vom 31. Oktober 1964 haben für die auf dem Seewege – unter Ausschluss jeder anderen Beförderungsart – transportierten Gegenstände des Hausrats und des persönlichen Gebrauches zu gelten: 500 kg für den Sachverständigen oder Mitarbeiter, 250 kg für die Ehefrau des Sachverständigen oder Mitarbeiters, 50 kg für jedes minderjährige Kind, welches auf Grund der Bewilligung des Büros des Delegierten für technische Zusammenarbeit den Sachverständigen begleiten darf.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: A. R. Lindt | Für die Regierung der Republik Guinea: Keita N’Famara |
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