0.974.254.12•Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mali
0.974.254.12Bilateral International Treaty06.10.1977
Abgeschlossen am 6. Oktober 1977
In Kraft getreten am 6. Oktober 1977
(Stand am 6. Oktober 1977)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Mali,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Mali bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und ihre Zusammenarbeit zu verstärken,
vereinbaren folgendes:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Mali die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar:
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, welches die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und welches, falls notwendig, die Verantwortungen des vorgesehenen Personals festlegt.
Der Beitrag der Schweiz zur Verwirklichung der Projekte ergänzt die Bemühungen, welche Mali unternimmt, um seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung sicherzustellen. Mali ist verantwortlich für die Ausführung der Projekte und die Verwirklichung der Ziele, wie sie in jedem besonderen Abkommen beschrieben werden.
Die Kandidaturen von qualifizierten ausländischen Personen müssen von der Regierung der Republik Mali genehmigt werden.
Die Empfänger von Stipendien werden von Mali ausgewählt, und die Planung ihrer Studien oder Ihrer Ausbildung wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen: a) Auf schweizerischer Seite aa) Übernahme der Kauf‑ und Transportkosten der Ausrüstung und des Materials bis zum Ort, wo das Projekt verwirklicht wird, sowie Übernahme gewisser notwendiger Dienste zur Projektverwirklichung; ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, welches für die Projektverwirklichung geliefert wurde, an die malische Partei als Geschenk – allfällige Ausnahmen dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden in den Projektabkommen festgelegt, die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt sind; ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Mali und zurück sowie andere Dienstreisen, die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes in Mali; ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), welches es für seine Arbeit im Projekt benötigt; ae) Regelung der Studienkosten und anderer Ausgaben für Berufsausbildung wie die Unterhaltskosten und Kosten der Krankenversicherung aller gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Stipendiaten; af) Übernahme der Reisekosten in die Schweiz und zurück für die Praktikanten und der Rückreisekosten für die gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten. b) Auf malischer Seite ba) Lieferung von Ausrüstung und Material sowie von gewissen Diensten für die Verwirklichung von Projekten unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes von Mali und seiner Beitragsfähigkeit; bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses übernimmt von Anfang an vollständig und in enger Zusammenarbeit mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung der auszuführenden Projekte; bc) Grundsätzlich Bezahlung der Gehälter des von Mali zur Verfügung gestellten Personals gemäss der geltenden malischen Gesetzgebung – allfällige Ausnahmen dieser Regel werden in dem in Absatz 1 von Artikel 4 erwähnten Projektabkommen festgelegt; bd) Übernahme, gemäss der geltenden Reglemente, der Gehälter der in Buchstaben ae, af erwähnten Personen, sofern diese sich schon vor ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihres Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befinden; be) Bezahlung der Reisekosten von Mali in die Schweiz für die gemäss Artikel 3 Buchstabe c) betroffenen Studenten; bf) Gewährleistung für die in Artikel 3 Buchstabe c) erwähnten Personen, nach ihrer Rückkehr nach Mali, einer Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen am besten einzusetzen; bg) Übernahme, wenn möglich und sofern die Natur der Projekte es rechtfertigt, derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal ausgeübt werden können (z. B. Sekretariat).
Im übrigen, um die Verwirklichung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird Mali:
Nach Rücksprache mit der Regierung von Mali kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Vertretung für alle Fragen bezüglich der technischen Zusammenarbeit, welche Gegenstand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Wenn sie in Mali selbst niedergelassen ist und wenn sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.
Diese Bestimmung findet auch auf das ausländische Personal Anwendung, welches dem Büro zugeteilt ist.
Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt während dreier Jahre in Kraft. In der Folge wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei beendige es mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres erfolgt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und denjenigen der Abkommen, die über die genannten Projekte abgeschlossen wurden, zeigen sollten, sind es die Bestimmungen der letzteren, die auf die betroffenen Personen und Gegenstände angewendet würden.
Im Falle des Ablaufs des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und dass die malischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien‑ oder Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Bern, den 6. Oktober 1977, in zwei französischen Originalausfertigungen.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Heimo | Für die Regierung der Republik Mali: Keita |
|---|
| Bern, den 8. November 1977 Seine Exzellenz Herrn Lamine Keita Minister für industrielle Entwicklung und Tourismus der Republik Mali |
|---|
Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 6. Oktober 1977, der den folgenden Wortlaut aufweist, zu bestätigen: «Ich beehre mich, Ihnen die Haltung meiner Regierung bezüglich der Anwendung von Art. VI Abs. g) des Abkommens über die technische Zusammenarbeit, welches zwischen unseren beiden Regierungen am 6. Oktober 1977 abgeschlossen wurde, anzugeben: ‹Die in Artikel VI Abs. g) vorgesehenen Vorrechte werden den für die Zwecke des Abkommens verpflichteten Spezialisten schweizerischer Nationalität gewährt. Sie können, durch Derogation, nichtschweizerischen Spezialisten auf ausdrückliches Verlangen des Schweizerischen Bundesrates gewährt werden.› Falls Sie vorstehende Interpretation annehmen können, wird diese als integrierender Bestandteil des Abkommens angewendet.»
Ich habe diesem Text grösste Aufmerksamkeit geschenkt, und ich habe das Vergnügen und Privileg, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu bestätigen.
Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Heimo
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
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