0.974.258.92•Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger
0.974.258.92Bilateral International Treaty07.08.1978
Abgeschlossen am 7. August 1978
In Kraft getreten am 7. August 1978
(Stand am 7. August 1978)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Niger,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und dem Niger bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und in beidseitigem Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,
haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, im Niger die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar:
Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals festlegt.
Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht.
Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger von Stipendien ausgewählt und wird die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt.
Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen:
A.Auf schweizerischer Seite: aa) Übernahme der Kauf‑ und Transportkosten der Ausrüstung und des Materials sowie gewisser notwendiger Dienste für die Projektverwirklichung. Der Anteil der Schweiz wird in den Projektabkommen festgelegt, die in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens vorgesehen sind; ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, welches für die Projektverwirklichung geliefert wurde, an die nigrische Partei als Geschenk. Allfällige Ausnahmen dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden in den Projektabkommen festgelegt, die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt sind; ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Niger und zurück sowie andere Dienstreisen, die Kosten der Wohnung und des Aufenthaltes im Niger; ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und ‑material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt; ae) Regelung der Studienkosten und anderer Ausgaben für Berufsbildung wie die Unterhaltskosten und die Kosten der Krankenversicherung aller gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Stipendiaten; af) Übernahme der Reisekosten in die Schweiz und zurück für die Praktikanten und der Rückreisekosten für die gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten.
B.Auf nigrischer Seite: ba) Lieferung von Ausrüstung und Material sowie von gewissen Diensten zur Projektverwirklichung. Der Anteil vom Niger wird im Projektabkommen festgelegt, das in Artikel 4 Absatz 1 erwähnt ist; bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung der auszuführenden Projekte; bc) grundsätzlich Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des vom Niger zur Verfügung gestellten Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in dem in Absatz 1 von Artikel 4 erwähnten Projektabkommen festgelegt; bd) Bezahlung der Gehälter der in Buchstabe ae erwähnten Personen, sofern diese sich schon vor ihrer Abreise und während der ganzen Dauer ihres Praktikums oder ihrer Studien, die von der Schweiz finanziert werden, im Staatsdienst befinden; be) Bezahlung der Reisekosten vom Niger in die Schweiz für die gemäss Artikel 3 Buchstabe c betroffenen Studenten; bf) Gewährleistung für die in Artikel 3 Buchstabe c erwähnten Personen, nach ihrer Rückkehr nach Niger einer Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen am besten einzusetzen; bg) Übernahme, wenn möglich und sofern die Natur der Projekte es rechtfertigt, derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal ausgeübt werden können (z. B. Sekretariat).
Im übrigen, um die Verwirklichung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird Niger:
Nach Rücksprache mit der Regierung von Niger kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Wenn sie im Niger selbst niedergelassen ist, und wenn sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.
Diese Bestimmung findet auch auf das ausländische Personal Anwendung, welches dem Büro zugeteilt ist.
Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt während dreier Jahre in Kraft. In der Folge wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei beendige es mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres erfolgt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und denjenigen der Abkommen, die über die genannten Projekte abgeschlossen wurden, zeigen sollten, sind es die Bestimmungen der letzteren, die auf die betroffenen Personen und Gegenstände angewendet würden.
Im Falle des Ablaufs des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden, und dass die nigrischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien oder Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Abidjan, den 7. August 1978 in zwei französischen Originalausfertigungen.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: William Roch | Für die Regierung der Republik Niger: Moustapha Tahi |
|---|
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
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