0.975.252.31•Protokoll betreffend die Anwendung des Abkommens vom 17. März 1964 über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit
0.975.252.31Bilateral International Treaty30.06.1971
Unterzeichnet am 11. Dezember 1968
In Kraft getreten am 30. Juni 1971
(Stand am 30. Juni 1971)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Madagassischen Republik,
gestützt auf Artikel 1 des am 17. März 19642in Bern unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind anwendbar:
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich die folgenden Formen annehmen:
Der Schweizerische Bundesrat gewährt nach Möglichkeit von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung an Ort und Stelle, in der Schweiz oder in Drittstaaten.
Die madagassische Regierung wird die Dienste der Stipendienempfänger deren erworbenen Kenntnissen entsprechend voll in Anspruch nehmen.
Die madagassische Regierung erhält den Vorrang für die Inanspruchnahme der Dienste der Beteiligten.
c) Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung von Entwicklungsvorhaben;
d) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorgesehene Form der Zusammenarbeit.
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Abkommen bilden.
Jede der beiden Regierungen hat einen angemessenen Teil der durch die Ausführung dieser Vorhaben entstehenden Kosten zu übernehmen, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen und andern Mittel, über die jede Vertragspartei verfügt.
Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich,
Die madagassische Regierung verpflichtet sich,
d*)* die Transportkosten für die im Landesinnern aus dienstlichen Gründen ausgeführten Reisen der schweizerischen Sachverständigen und Techniker zu übernehmen; hiefür wird ihnen ein Reisetaggeld ausgerichtet, das dem für die madagassischen Beamten der ersten Kategorie geltenden Ansatz entspricht;
e) den madagassischen Stipendiaten und Praktikanten der schweizerischen Regierung weiterhin die ihren Familien zukommenden Sozialleistungen zu zahlen.
Im Rahmen dieses Protokolls verpflichtet sich die madagassische Regierung ferner,
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Madagaskar im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 1 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Protokolls ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht worden sind.
Falls eine der beiden Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen günstigere bilaterale Abkommen abschliesst, werden die beiden Regierungen sich miteinander ins Benehmen setzen, um die Einzelheiten einer allfälligen Anwendung von deren Bestimmungen anstelle derjenigen dieses Protokolls festzusetzen.
Dieses Protokoll ist provisorisch vom Tage seiner Unterzeichnung an anwendbar; es tritt endgültig in Kraft, sobald jede der Vertragsparteien der andern notifiziert hat, dass ihre verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
Es hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung an. Sechs Monate vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragsparteien miteinander Fühlung nehmen, um auf Grund der erreichten Ergebnisse die Einzelheiten einer allfälligen Erneuerung des Protokolls für höchstens zwei Jahre zu prüfen.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Geschehen in Tananarive, am 11. Dezember 1968, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Claude Ochsenbein | Für die Regierung der Madagassischen Republik: Jacques Rabemananjara |
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