0.975.252.7•Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
0.975.252.7Bilateral International Treaty09.06.1978
Abgeschlossen am 1. März 1978
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Juni 1978
(Stand am 9. Juni 1978)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Malaysia,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Kapitalinvestitionen in beiden Staaten zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten im Bereich der Wissenschaften, der Technologie und der Industrie zu verstärken,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapitaltransfer zu Gunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt diese Investitionen nach ihren Rechtsvorschriften zu.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
Keine der Vertragsparteien wird gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Enteignungs‑, Verstaatlichungs‑ oder Besitzentziehungsmassnahmen ergreifen, es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse und auf nichtdiskriminierende Weise getroffen werden, die Rechtsvorschriften beachtet werden und eine tatsächliche und angemessene Entschädigung vorgesehen wird. Die Entschädigungssumme, die im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird dem Berechtigten ohne ungerechtfertigte Verzögerung in konvertierbarer und transferierbarer Währung ausbezahlt.
Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b) (i) und b) (ii) findet dieses Abkommen auch Anwendung auf Investitionen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei gemäss der geltenden Rechtsordnung und den Vorschriften und Verordnungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen haben.
Günstigere als die in diesem Abkommen vereinbarten Abmachungen, die eine der Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getroffen hat, werden durch dieses Abkommen nicht ausser Kraft gesetzt.
Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt und hat die erstere Vertragspartei an ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihre eigene Gesellschaft eine Zahlung vorgenommen, so wird die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investoren auf die erstere Vertragspartei anerkennen.
Geschehen in Kuala Lumpur, am 1. März 1978, in sechs Originalen, wovon je zwei auf französisch, Bahasa Malaysia und englisch. Alle Texte sind gleichermassen verbindlich, jedoch geht im Falle von Unterschieden zwischen den Texten der englische Wortlaut vor.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Jacobi | Für die Regierung von Malaysia: Mahathir Bin Mohamad |
|---|
| Kuala Lumpur, 1. März 1978 Herrn Botschafter Klaus Jacobi Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge Kuala Lumpur |
|---|
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geführt haben, haben die beiden Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat gebührend Kenntnis genommen, dass es nicht in der Absicht der Regierung von Malaysia liegt, Investitionen von ausländischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften eine bessere Behandlung zu gewähren als Investitionen eigener Staatsangehöriger oder Gesellschaften. Sollte sich trotzdem der Fall einer besseren Behandlung der Investitionen von ausländischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften ergeben, so ist die in Artikel 3 Absatz 2 enthaltene Alternativbestimmung so zu interpretieren, dass schweizerische Staatsangehörige oder Gesellschaften ebenfalls in den Genuss dieser besseren Behandlung gelangen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Vorstehenden bestätigen wollten.»
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Regierung von Malaysia dem Inhalt Ihres heutigen Briefes zustimmt und Ihren Brief zusammen mit dieser Antwort als Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mahathir Bin Mohamad
Minister für Handel und Industrie
| Kuala Lumpur, 1. März 1978 Seine Excellenz Dr. Mahathir Bin Mohamad Minister für Handel und Industrie von Malaysia Kuala Lumpur |
|---|
Exzellenz,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Ich beehre mich, auf das am 1. März 1978 in Kuala Lumpur unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia Bezug zu nehmen.
Im Zusammenhang mit diesem Abkommen beehrt sich die Regierung von Malaysia, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Zustimmung zu Folgendem zu ersuchen:
Unter Artikel 3 Absatz 3 bleibt es der Regierung von Malaysia freigestellt, Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der Mitglieder der Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) eine günstigere Behandlung einzuräumen, sofern die Behandlung das Resultat einer Vereinbarung unter ASEAN‑Staaten darstellt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der vorstehenden Bestimmung zustimmt und dieser Brief zusammen mit Ihrer Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt.»
Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
K. Jacobi
Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge
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