0.975.254.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mali betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
0.975.254.1Bilateral International Treaty08.12.1978
Abgeschlossen am 8. März 1978
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 1978
(Stand am 8. Dezember 1978)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Mali,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu verstärken,
in der Absicht, für Kapitalinvestitionen in beiden Staaten günstige Voraussetzungen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Gesellschaften beider Staaten zu vertiefen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapital‑ und Technologietransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt solche Investitionen gemäss der geltenden Gesetzgebung zu.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bedeuten:
Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getätigt wurden, gewährt dessen Staatsangehörigen oder Gesellschaften den freien Transfer von:
Keine der Vertragsparteien ergreift Massnahmen zur Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung, auf direktem oder indirektem Wege, von Investitionen Staatsangehöriger oder Gesellschaften der andern Vertragspartei; es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse, ohne Diskriminierung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und gegen eine effektive und angemessene Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgt. Der Entschädigungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Enteignung, Nationalisierung oder Besitzesentziehung festgesetzt werden soll, wird in der Währung des Herkunftslandes der Investition beglichen und der berechtigten Person ohne ungebührlichen Verzug überwiesen, welches auch ihr Wohnsitz oder Sitz sei. Die Entschädigung ist bis zum Zeitpunkt der Auszahlung mit dem üblichen bankmässigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Gebiet einer Vertragspartei entsprechend ihrer Gesetzgebung vorgenommen wurden.
Günstigere als die in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen, welche in Vereinbarung zwischen der einen oder andern Vertragspartei mit den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei enthalten sind, bleiben gültig.
Hat eine der Vertragsparteien auf eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt, und ist durch die erste Vertragspartei, gestützt auf diese Garantie, eine Zahlung an ihre Staatsangehörigen oder ihre Gesellschaft erfolgt, so wird die letztere Vertragspartei die Rechte der ersteren Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips bezüglich der Rechte des Investors anerkennen.
Geschehen in Bamako, den 8. März 1978, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: E. Moser | Für die Regierung der Republik Mali: Lamine Keita |
|---|
Übersetzung des französischen Originaltextes. ↩
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