0.975.264.5•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
0.975.264.5Bilateral International Treaty23.04.1999
Abgeschlossen am 31. März 1997
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 1999
(Stand am 23. April 1999)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik der Philippinen,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill; (e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden; 3. umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren; 4. bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, wie es durch die jeweilige Verfassung und anderes einschlägiges Recht umschrieben ist.
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
Zahlt eine Vertragspartei einem ihrer Investoren für eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken eine Entschädigung, so anerkennt die andere Vertragspartei die Subrogation der ersten Vertragspartei in die Rechte oder Rechtstitel des Investors.
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, zur Unterzeichnung aufgelegt am 18. März 19652, errichtet wurde; (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird. 3. Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei. 4. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten. 5. Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, die der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei komme einem Schiedsspruch nicht nach. 6. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend; er wird gemäss nationalem Recht vollstreckt.
Geschehen zu Manila am 31. März 1997, im Doppel je in Englisch und Französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Jean-Pascal Delamuraz | Für die Regierung der Republik der Philippinen: Cesar Bautista |
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