0.975.268.9•Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Singapur über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
0.975.268.9Bilateral International Treaty03.05.1978
Abgeschlossen am 6. März 1978
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Mai 1978
(Stand am 3. Mai 1978)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Singapur,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten,
in der Absicht für Kapitalinvestitionen der Staatsangehörigen und Gesellschaften eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des andern günstige Voraussetzungen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Staatsangehörigen und Gesellschaften der beiden Staaten im Bereich der Wissenschaft, Technik, Industrie und Handel zu verstärken,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapitaltransfer zu Gunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Investitionen vorgenommen haben, sichert diesen Staatsangehörigen oder Gesellschaften den freien Transfer in und aus ihrem Hoheitsgebiet zu für
Keine der Vertragsparteien wird direkte oder indirekte Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung gegen Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, es sei denn, dass die Massnahmen im öffentlichen Interesse getroffen werden oder dass sie auf Grund eines Parlamentsbeschlusses zulässig sind, der bei der Vornahme der Investition in Kraft stand, dass die Massnahmen auf nicht diskriminierende Weise und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften getroffen werden und eine effektive und angemessene Entschädigung entrichtet wird. Diese Entschädigung wird dem Berechtigten ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausbezahlt und ist frei konvertierbar und transferierbar.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 findet dieses Abkommen auf alle vor oder nach seinem Inkrafttreten von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommenen Investitionen Anwendung.
Dieses Abkommen setzt günstigere Bestimmungen als jene dieses Abkommens, die von einer Vertragspartei mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vereinbart wurden, nicht ausser Kraft.
Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt und hat die erstere Vertragspartei an ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihre eigene Gesellschaft eine Zahlung vorgenommen, so wird die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investoren auf die erstere Vertragspartei anerkennen.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1.1 in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind oder in denen schweizerische Staatsangehörige mittelbar oder unmittelbar zu jedem Zeitpunkt ein Mehrheitsinteresse haben;
2. in bezug auf die Republik Singapur sämtliche Gesellschaften, Firmen oder Vereinigungen, die nach den in der Republik Singapur geltenden Gesetzen errichtet oder gegründet worden sind oder in denen Staatsangehörige von Singapur mittelbar oder unmittelbar zu jedem Zeitpunkt ein Mehrheitsinteresse haben.
c) der Ausdruck «Investition» alle Arten von Vermögensanlagen, einschliesslich aller Arten von Werten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
1. bewegliches und unbewegliches Vermögen und alle Rechte und Ansprüche auf dieses Vermögen wie Hypotheken, Darlehen, Bürgschaften, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
2. Aktien, Wertschriften und andere Gesellschaftsbeteiligungen;
3. Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
4. Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Handelsmarken, industrielle Zeichnungen), Know‑how, Handelsnamen und Goodwill;
5. öffentlich‑rechtliche Geschäftskonzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung oder Verwertung von Bodenschätzen.
d) der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition während eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag einbringt.
Geschehen in Singapur, am 6. März 1978, in je zwei Originalen in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte sind gleichermassen verbindlich, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Jacobi | Für die Regierung der Republik Singapur: Ngiam Tong Dow |
|---|
| Singapur, den 6. März 1978 Herrn Botschafter Klaus Jacobi Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge |
|---|
Herr Botschafter, Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Singapur beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass Steuerangelegenheiten auf den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und solche Angelegenheiten durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die nationalen Gesetze jeder Vertragspartei geregelt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass der vorstehende Absatz die Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien richtig wiedergibt. Ich beantrage, dass der Ausdruck «Mehrheitsinteresse» in Artikel 8 Buchstabe b) Absatz 1 definiert wird als «mittelbarer oder unmittelbarer, zum Beispiel über eine andere Gesellschaft, Besitz durch schweizerische Staatsangehörige von nicht weniger als einundfünfzig Prozent (51 %) des Kapitals einer Gesellschaft, die die Vorteile und den Schutz dieses Abkommens geniesst oder geltend macht, wobei jener allfällige Teil des Kapitals, der mittelbar oder unmittelbar im Besitz von Staatsangehörigen von Singapur ist, nicht durch das Abkommen geschützt ist». Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
| Ngiam Tong Dow Für und im Namen der Regierung der Republik Singapur |
|---|
| Singapur, den 6. März 1978 Seine Exzellenz Ngiam Tong Dow Republik Singapur |
|---|
Exzellenz, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 6. März 1978 zu bestätigen, dessen erste beiden Absätze wie folgt lauten: «Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Singapur beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass Steuerangelegenheiten auf den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und solche Angelegenheiten durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die nationalen Gesetze jeder Vertragspartei geregelt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass der vorstehende Absatz die Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien richtig wiedergibt.» Ich bestätige hiermit die obige Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien. Dem im dritten Absatz Ihres Briefes enthaltenen Vorschlag stimme ich lediglich für die Anwendung dieses Abkommens zu und unter der Voraussetzung, dass die Begriffsbestimmung der schweizerischen Gesellschaft nach Artikel 8 Buchstabe b) Absatz 1, die von Ihrer Bestimmung des Begriffs «Mehrheitsinteresse» herrührt, für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht bindend ist in bezug auf Angelegenheiten, die ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens liegen. Im Rahmen der für die Gewährung des diplomatischen Schutzes an schweizerische Gesellschaften geltenden Grundsätze wird davon ausgegangen, dass schweizerische Staatsangehörige ein beherrschendes Interesse ausüben, sofern sie mittelbar oder unmittelbar, beispielsweise über eine andere Gesellschaft, einen entscheidenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausüben. Um festzustellen, ob ein derartiger Einfluss besteht, werden die Kapitalbeteiligung der schweizerischen Staatsangehörigen, ihre Beteiligung an den Entscheidungsgremien der Gesellschaft und alle übrigen Umstände, aus denen hervorgeht, dass die schweizerischen Staatsangehörigen die Gesellschaft beherrschen, in Betracht gezogen. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
| K. Jacobi Für und im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
|---|
Siehe auch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens. ↩
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.975.268.9",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190",
"documentDate": "1978-03-06",
"inForceSince": "1978-05-03"
},
"content": {
"number": "0.975.268.9",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.975.268.9",
"hash": "6dab87a6585ac1638023fd5826ed84420fb346ae50988581efeafaf800a8eaba",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.975.268.9",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:13.544Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1978-1190_1190_1190-19780503-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190",
"documentDate": "1978-03-06",
"inForceSince": "1978-05-03",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 6. März 1978 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Singapur über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen (mit Briefwechsel)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1978-1190_1190_1190-19780503-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 6 mars 1978 entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République de Singapour concernant l'encouragement et la protection réciproque des investissements (avec échange de lettres)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1978-1190_1190_1190-19780503-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione del 6 marzo 1978 tra il Governo della Confederazione Svizzera e il Governo della Repubblica di Singapore concernente il promovimento e la protezione reciproca degli investimenti (con Scambio di lettere)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1978-1190_1190_1190-19780503-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1190_1190_1190/19780503/de/xml"
}
}