(VV Ausweisgesetz)
Vom 18.12.2002 (Stand 01.07.2024)
Art. 1
Ausstellende Behörde ist das Ausweiszentrum Aargau (Art. 4 Abs. 1 AwG).
Art. 2
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Datenabfragen im Abrufverfahren vornehmen (Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG).
Art. 2a
Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie beibringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.
Art. 3
Die nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG fallen dem Kanton zu.
Art. 3a
Identitätskarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Von den nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG beansprucht der Kanton die Hälfte für die Deckung seiner Aufwendungen.
Art. 4
Die Passverordnung vom 15. Dezember 1975 ist aufgehoben.
Art. 5
Diese Verordnung ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.