Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag

197.100Decree01.08.1832

Vom 01.08.1832 (Stand 01.08.1832)

Art. 1

  1. Der gemeineidgenössische Dank-, Buss- und Bettag soll künftig, und zwar mit dem gegenwärtigen Jahr (1832) angefangen, in allen Ständen der Eidgenossenschaft immer gleichzeitig am dritten Sonntag des Septembers gefeiert werden.

Art. 2

  1. Der eidgenössische Vorort wird beauftragt, diese Schlussnahme unverweilt sämtlichen Ständen mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen, die angemessenen Anordnungen zu treffen, auf dass derselben überall genau nachgelebt werde.

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