Der Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland wird bewilligt, wenn die erwerbende natürliche Person das entsprechende Grundstück als Hauptwohnung benützen wird. Die Bewilligung gilt für den Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
Art. 2 Rechtsmittelinstanz
Kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.
Art. 3 Kantonale Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat legt die übrige Behördenorganisation durch Verordnung fest.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und nach der Genehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.