Bewilligungsbehörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Abteilung Register und Personenstand).
Art. 2 Beschwerdeberechtigte Behörde
Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Rechtsdienst des Regierungsrates.
Art. 3 …
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. Juni 1987 in Kraft.