Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge

271.133Ordinance01.01.2009

Vom 02.07.1984 (Stand 01.01.2009)

Art. 1

  1. Für die Beurteilung von Streitigkeiten nach Art. 73 BVG ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig.

Art. 2

Art. 3

  1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

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