Für die gerichtliche Beurteilung des Entscheides der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 9 Sterilisationsgesetz) ist das Obergericht (Zivilgericht) gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 zuständig.
Art. 2 Meldestelle
Die Berichterstattung über die Sterilisation einer unter umfassender Beistandschaft stehenden oder dauernd urteilsunfähigen Person (Art. 10 Abs. 2 Sterilisationsgesetz) erfolgt an den Kantonsärztlichen Dienst des Departements Gesundheit und Soziales.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Sterilisation unmündiger und entmündigter Personen vom 7. November 2001 wird aufgehoben.
Art. 4 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.