(V Transplantationsgesetz)
Vom 09.05.2007 (Stand 01.01.2013)
Art. 1 Unabhängige Instanz und Verfahren
Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (Art. 13 Abs. 2 lit. i Transplantationsgesetz) ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 2 Zuständigkeit für den weiteren kantonalen Vollzug
Soweit der Bund einer kantonalen Behörde weitere Vollzugsaufgaben überträgt, ist der Kantonsärztliche Dienst des Departements Gesundheit und Soziales zuständig.
Art. 3 Pflichten der Spitäler
Nebst den ihnen vom Bundesrecht direkt übertragenen Aufgaben haben die betreffenden Spitäler folgende Pflichten:
Ernennung der für die lokale Koordination zuständigen Person und deren Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle,
Organisation und Durchführung der erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme,
Definition und Sicherstellung von Prozessen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Transplantationsverordnung,
adäquate Information in Abstimmung mit Bund und Kanton,
Vollzug weiterer ihnen vom Kantonsärztlichen Dienst übertragenen Aufgaben.
Art. 4 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.