(Gemeindebeteiligungsverordnung, GbV)
Vom 16.11.2005 (Stand 01.07.2024)
Art. 1 …
Art. 2 Ausschluss der Kostenbeteiligung der Gemeinden, a) Generell *
Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand für die Erteilung des lehrplanmässigen Instrumentalunterrichts, die regionalen Integrations- und Berufsfindungsklassen, die regionalen Integrationskurse, die Einschulungsvorbereitungskurse sowie in Bezug auf diejenigen Ressourcen, die im Rahmen der Zusatzkomponente 1 gemäss Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 anfallen.
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1bis Der Kanton übernimmt ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr 2022/2023 den vollen Personalaufwand für die Erteilung des Regelschulunterrichts durch Lehr- und Assistenzpersonen an schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine.
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Art. 3 b) Individuell *
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Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand
für Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland wohnen und die aargauische Volksschule besuchen;
für Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen oder Ländern, die im Austausch mit anderen Schülerinnen und Schülern die aargauische Volksschule besuchen, nach aargauischem Recht aber nicht mehr schulpflichtig sind.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.