Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für ihre Tätigkeit, insbesondere die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, und die damit verbundenen Auslagen eine pauschale Jahresentschädigung von Fr. 8'000.–.
Für die Präsidien von Kommissionen kann die Jahrespauschale um bis zu Fr. 5'000.– erhöht werden.
Art. 2 Anteilsmässige Entschädigung
Mitglieder, die während des Kalenderjahres in ihr Amt eintreten oder daraus ausscheiden, erhalten die Entschädigung anteilsmässig.
Art. 3 Sitzungsgelder *
Die Mitglieder des Erziehungsrats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen in Arbeitsgruppen und Kommissionen Sitzungsgelder gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000.
Art. 4 …
Art. 5 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2007 in Kraft.