Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport

461.120Decree01.01.2005

Vom 22.06.2004 (Stand 01.01.2005)

Art. 1 Entschädigungsansprüche

  1. Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 2002 bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:
    1. für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse)
    2. für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse)
    3. für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse)
  2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.

Art. 2 Umfang der Entschädigung

  1. Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.

Art. 3 Auszahlung

  1. Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.

Art. 4 Inkraftsetzung

  1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.