(Gebührentarif Brandschutz)
Vom 19.05.2021 (Stand 01.10.2024)
Art. 1
Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.
Art. 2
Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren:
bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;
für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023.
Art. 3
In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in begründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brandschutzkontrollen beigezogen werden müssen.