Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf amerikanischen Dividenden und Zinsen wird den Berechtigten vom kantonalen Verrechnungssteueramt ausbezahlt.
Art. 2
Soweit das Bundesrecht nichts anderes anordnet, finden die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 10. Januar 1947 zum Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer sinngemäss Anwendung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement rückwirkend ab 1. Januar 1953 in Kraft.